VVGE 1971/75 Nr. 120, S. 134: Art. 2 Abs. 2 LEG sowie Art. 1 Abs. 1 Bst. a der VV zum LEG. Im Kanton Obwalden ist jedes landwirtschaftlich genutzte Grundstück dem Bundesgesetz über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen unterstell
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 120, S. 134:
Art. 2 Abs. 2 LEG sowie Art. 1 Abs. 1 Bst. a der VV zum LEG.
Im Kanton Obwalden ist jedes landwirtschaftlich genutzte Grundstück dem Bundesgesetz über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen unterstellt.
Entscheid des Regierungsrates vom 14. August 1973 (Nr. 527).
Der Einwand, es sei vorliegend nie eine Unterstellung unter das Entschuldungsgesetz erfolgt, ist nicht von Bedeutung. Im Kanton Obwalden wird nämlich jedes landwirtschaftlich genutzte Grundstück als dem Entschuldungsgesetz unterstellt behandelt, wenn es von der zuständigen Behörde nicht von der Unterstellung enthoben bzw. als nicht mehr landwirtschaftlich im Sinne des Bundesgesetzes erklärt wird. Die Liegenschaft war bei der Einführung des Bundesgesetzes über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen ein landwirtschaftliches Heimwesen im Sinne des Gesetzes und somit dem erwähnten Gesetz unterstellt.