Municipality lacks standing under the LEG

VVGE 1971/75 Nr. 119Übriges Gericht16.05.1972Dismissed

Zusammenfassung

The Regierungsrat held that the procedural scheme of the LEG and the cantonal implementing ordinance exhaustively determines who may seek subordination to, or release from, the Agricultural Debt Relief Act and who may appeal. Standing is limited to the owner, certain creditors, and in some cases the land registry officer. Because a municipality is not among the authorized persons, it cannot request such a decision or challenge the cantonal land reform commission's decision before the Regierungsrat.

Regest

Art. 2 Abs. 2 LEG; Art. 3 Abs. 2 LEG; Art. 4 LEG; Art. 15 und 16 kant. VV zum LEG: Die Legitimation zur Unterstellung unter das landwirtschaftliche Entschuldungsgesetz und zur Aufhebung der Unterstellung ist abschliessend geregelt. Antrags- und Beschwerderecht stehen dem Eigentümer sowie bestimmten Gläubigern und ausnahmsweise dem Grundbuchführer zu; andere Dritte, namentlich die Gemeinde, sind nicht legitimiert. Die Zuständigkeit der Bodenrechtskommission und der Regierungsrat als Rekursinstanz können durch nicht Berechtigte nicht angerufen werden (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 119, S. 133:

Art. 2 Abs. 2 LEG.

Eine Gemeinde ist nicht legitimiert, die Unterstellung bzw. Entlassung aus der Unterstellung unter die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen zu verlangen.

Entscheid des Regierungsrates vom 16. Mai 1972 (Nr. 53).

Das Verfahren betreffend Unterstellung oder die Aufhebung der Unterstellung unter die Bestimmungen des eidgenössischen Entschuldungsgesetzes vom 12. Dezember 1940 (LEG) wird in den Art. 2 bis 4 dieses Gesetzes selbst sowie in den Art. 15 und 16 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum LEG vom 8. April 1947 abschliessend geregelt. Darnach kann die Unterstellung vom Eigentümer sowie von jedem Gläubiger beantragt werden, dem ein Anspruch auf Errichtung eines Grundpfandrechtes zusteht (Art. 2 Abs. 2 LEG, Art. 15 Abs. 1 kant. VV zum LEG). Ein Entscheid über die Unterstellung ist ferner vom Grundbuchführer zu veranlassen, "wenn zu Lasten einer bisher nicht unterstellten Liegenschaft ein Pfandrecht zur Eintragung angemeldet wird und der Grundbuchführer die Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes (Unterstellung, Schatzung) für gegeben erachtet oder darüber im Zweifel ist". Zuständig für den Entscheid betreffend Unterstellung oder Aufhebung ist die kantonale Bodenrechtskommission (Art. 11 Bst. a kant. VV zum LEG). Ihr Entscheid kann von den zum Unterstellungsbegehren berechtigten Personen an die Rekursinstanz, d.h. an den Regierungsrat, weitergezogen werden (Art. 3 Abs. 2 LEG; Art. 16 Abs. 3 kant. VV zum LEG). Ändern sich die Verhältnisse, so kann von den gleichen Berechtigten die Aufhebung der Unterstellung verlangt werden. Die Vorschriften über die Unterstellung sind sinngemäss anwendbar. (Art. 4 LEG; Art. 15 Abs. 3 und Art. 16 kant. VV zum LEG).

Aus dem Gesagten ergibt sich eindeutig, dass gemäss der einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften die Gemeinde weder zum Gesuch um Unterstellung oder um Entlassung aus der Unterstellung von Grundstücken unter die Bestimmungen des LEG noch zur Weiterziehung der entsprechenden Entscheide der kantonalen Bodenrechtskommission an den Regierungsrat legitimiert ist.

Schlagwörter

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