Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 118, S. 132:
Art. 1 der Strassenverkehrsordnung.
Verkehrsbeschränkungen für öffentliche Strassen können nicht durch privatrechtliche Rechtsverbote bewirkt werden.
Entscheid des Regierungsrates vom 22. April 1975 (Nr. 1426).
Verkehrsbeschränkungen für öffentliche Strassen können nicht durch privatrechtliche Rechtsverbote bewirkt werden. Wie Peter Küttel (Das Strassenrecht des Kantons St. Gallen, 1969, S. 51, in Übereinstimmung mit Meier-Hayoz, Kommentar zum ZGB Art. 664 Nr. 83) begründet und klar darlegt, ist allgemein zu berücksichtigen, dass nach der schweizerischen Auffassung und Gerichtspraxis das Gemeinwesen als Privateigentümer auftritt, sofern es die öffentlichen Strassen ausserhalb der öffentlichen Zweckbestimmung beherrscht oder bewirtschaftet (z.B. Vergebung des Grasnutzens an Strassenböschungen oder des Obstnutzens an Strassenalleen usw). als Hoheitsträger aber, wenn es die öffentlichen Strassen aufgrund positivrechtlicher Normen verwaltet oder den Gemeingebrauch regelt. Im ersten Fall kommt als Folge des Eigentums das Privatrecht zur Anwendung und im zweiten Fall das öffentliche Recht. Die wichtigste der aus der Hoheit sich ergebenden Befugnisse geht nun dahin zu bestimmen, in welcher Weise der einzelne von den öffentlichen Sachen Gebrauch machen kann (Meier-Hayoz, a.a.O. N. 23).
(Gegen diesen Entscheid ist beim kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht worden).