Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 117, S. 130:
Art. 1 der Strassenverkehrsordnung.
Zuständigkeit und Voraussetzung von Verkehrsbeschränkungen für Alp- und Forststrassen.
Bericht des Regierungsrates an den Kantonsrat vom 25. Juni 1974 (Nr. 246).
Die Hoheit über Strassen, Brücken und Wege - soweit nicht die Eidgenossenschaft an deren Erhaltung interessiert ist - steht gemäss Art. 37 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) grundsätzlich den Kantonen zu. Gemäss Art. 37bis Abs. 2 BV bleibt den Kantonen das Recht gewahrt, den Automobil- und Fahrradverkehr zu beschränken oder zu untersagen.
Ob eine Strasse öffentlich oder privat ist, bestimmt sich nach kantonalem Recht; dabei ist nicht das Eigentum, sondern der öffentliche Gebrauch massgebend. So ist gemäss Art. 1 Abs. 2 der kantonalen Strassenverkehrsordnung vom 21. Juli 1972 der Regierungsrat zuständig für den Erlass von Fahrverboten auf Strassen, die den Korporationen gehören. Das Einführungsgesetz zum ZGB vom 30. April 1911 (Art. 137) kennt eine formelle Widmung für den Gemeingebrauch nur bei Strassen, die einer Privatperson gehören. Der Charakter aller andern Strassen richtet sich nach dem Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1957 (SVG). Danach sind alle Verkehrsflächen öffentlich, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen, die also einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung stehen. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Bund an die Baukosten Beiträge geleistet hat.
Ob eine Strasse dem privaten oder dem öffentlichen Verkehr dient, bestimmt der tatsächliche Gebrauch. Unter Berücksichtigung des öffentlichen Betretungsrechts gemäss Art. 699 ZGB ergibt sich daraus, dass auch alle Alp- und Forststrassen dem SVG unterstellt und deshalb unter Vorbehalt der durch amtliche Signalisation erlassenen Beschränkungen für jedermann gebührenfrei befahrbar und begehbar sind. Gemäss Art. 3 SVG sind für den Erlass von Fahrverboten und anderen Verkehrsbeschränkungen, unter Vorbehalt der vom Bundesrat bestimmten Offenhaltung, die Kantone zuständig. Der Erlass einschränkender Bestimmungen ist bundesrechtlich zulässig, soweit er nicht willkürlich ist. Eine Verletzung von Art. 4 BV wäre dann anzunehmen, wenn ein allgemein verbindlicher Erlass sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt, sinn- oder zwecklos ist oder rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich ist. Als Gründe können gelten: Hohe Unterhaltskosten, Ausbauart und baulicher Zustand der Weganlagen, Unfallgefahr, Schutz von Wald und Weide usw. Verkehrsbeschränkungen ausserhalb des SVG sind für öffentliche Strassen nicht zulässig.
Der Vollzug bzw. die Überwachung betreffend Einhaltung der Verkehrsvorschriften obliegt den zuständigen Polizeiorganen. Den Gemeinden (d.h. den Strasseneigentümern) ist lediglich der technische Vollzug, das Aufstellen der Signale usw. übertragen, weitere Kompetenzen stehen ihnen nicht zu. Insbesondere besitzen sie keine Befugnis, nach eigenem Gutdünken Ausnahmen von den regierungsrätlich angeordneten allgemeinen Verkehrsbeschränkungen zu gestatten. Die Kompetenz zur Erteilung einer Sonderbewilligung richtet sich nach der kantonalen Strassenverkehrsordnung vom 21. Juli 1972. Ist ein sachlicher Grund für eine Sonderbewilligung vorhanden, steht ihr nichts entgegen und sie kann in Beachtung der allgemeinen Rechtsgrundsätze erteilt werden. Zu bedenken ist, dass die Erstellung von Alp- und Forststrassen nicht nur im alp- und forstwirtschaftlichen Interesse, sondern auch im touristischen, militärischen und ganz allgemein im öffentlichen Erschliessungsinteresse liegen kann.
Anzustreben ist auf lange Sicht eine Verkehrskonzeption innerhalb eines gesamtwirtschaftlichen Leitbildes. Aus Gründen des vermehrten Wegunterhaltes, der Gefährlichkeit mancher Wald- und Alpwege für den Autoverkehr, der Verantwortlichkeit bei Unfällen, des ungenügenden Ausbaus, der Steilheit und der engen Kurven usw. sollen Verkehrsbeschränkungen nach einheitlichen, sachlich begründeten Gesichtspunkten erfolgen. Zudem soll darauf geachtet werden, dass unmittelbar vor den mit einem allgemeinen Fahrverbot belegten Teilstrecken genügend Parkplätze für den öffentlichen Verkehr vorhanden sind.