VVGE 1971/75 Nr. 116
VVGE 1971/75 Nr. 116Ow Verwaltungsbehoerde03.12.1974
VVGE 1971/75 Nr. 116, S. 129: Art. 16 Abs. 3 Bst. a SVG. Das verkehrswidrige Verhalten soll eine gewisse Bedeutungsschwelle nicht unterschreiten und zudem sich so ausgewirkt haben, dass die Gefahr baldigen Vergessens besteht. Entscheid des
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 116, S. 129:
Art. 16 Abs. 3 Bst. a SVG.
Das verkehrswidrige Verhalten soll eine gewisse Bedeutungsschwelle nicht unterschreiten und zudem sich so ausgewirkt haben, dass die Gefahr baldigen Vergessens besteht.
Entscheid des Regierungsrates vom 3. Dezember 1974 (Nr. 831).
Der Verkehrssünder soll durch diese Massnahme von weiteren Verstössen gegen die Verkehrsordnung abgehalten werden. Das verkehrswidrige Verhalten soll darum - allgemein gesagt - eine gewisse Bedeutungsschwelle nicht unterschreiten (mindestens erhöhte abstrakte Gefährdung) und zudem sich so ausgewirkt haben, dass die Gefahr baldigen Vergessens besteht; die Administrativmassnahme gibt der Richtigstellung dieses Fehlverhaltens dann das nötige präventive bzw. erzieherische Gewicht. Zur Zumessung gehört die Berücksichtigung des Verschuldens des Fahrers, namentlich die Schwere der Verletzung der Verkehrsregeln, sein automobilistisches und sonstiges Vorleben sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu verwenden.
Das Wenden auf Autostrassen ist gemäss Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln vom 20. November 1959 (VRV) ausdrücklich verboten, weil die dadurch verursachte abstrakte Verkehrsgefährdung sehr gross ist. Hingegen kann eine Autobahn auf besondere Bewilligung hin auch von Ausnahmefahrzeugen befahren werden. Das vom Beschwerdeführer vorgenommene Wenden stellte also einen denkbar schlechten Ausweg aus der Situation dar, in die er versehentlich gekommen war. Zum mindesten hätte er für die gehörige Absicherung der Strasse die Polizei zuziehen müssen. Das vorliegende Fehlverhalten überschreitet die Bedeutungsschwelle beträchtlich. So grundlegende Verkehrsregeln wurden dabei verletzt, dass sogar der Führerausweis entzogen werden soll (Entscheid EJPD vom 7. August 1969), denn es liegt keine notstandsmässige Flucht ins "kleinere Übel" vor.