Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 114, S. 126:
Art. 16 Abs. 2 SVG.
Verwarnung auf Führerausweisentzug bei Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/Std. Soll die erneute Missachtung der Verkehrsvorschriften nach einer Verwarnung den Entzug zur Folge haben, so muss es sich dabei mindestens um eine einfache Missachtung mit erhöhter Gefährdung handeln, die den fakultativen Entzug zur Folge hat. Die unmittelbaren Auswirkungen einer Verwarnung fallen mit dem Ablauf eines Jahres dahin.
Entscheid des Regierungsrates vom 28. Januar 1975 (Nr. 1081).
In einem früheren Beschluss hat der Regierungsrat erkannt, dass das Überschreiten der Geschwindigkeitsgrenze um 22 km /h "an der äussersten Grenze liegt, hier noch einen leichten Fall anzunehmen", und die Verwarnung bestätigt. Es liegt kein Grund vor, diesen richtigen Beschluss nicht wieder anzuwenden, zumal gemäss Ziff. 323 der interkantonalen Richtlinien über Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Änderung vom 28. Februar 1974) eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 16 bis 30 km/h den fakultativen Entzug zur Folge hat. Auch gemäss den inzwischen verschärfungsbedürftigen kantonalen Weisungen des Polizeidirektors vom 31. Oktober 1972 löst eine Überschreitung von 20 km/h eine schriftliche administrative Verwarnung aus.
Die Begründung der Beschwerdeführerin für ihre Übertretung kann nicht gehört werden, denn die Erfüllung der allgemeinen Hausfrauenpflichten beinhaltet ein viel leichteres Gut als die Verkehrssicherheit, wenn es auch nicht gleichgültig ist, ob einer eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat aus Freude am Schnellfahren oder weil er sich beeilte, um trotz unverschuldeter Verspätung rechtzeitig am Bestimmungsort zu sein.
Eine Verwarnung ist keine Strafe, sondern eine Massnahme und hat darum vornehmlich präventiven bzw. erzieherischen Charakter. Der Verkehrssünder soll damit von weiteren Verstössen gegen die Verkehrsordnung abgehalten werden.
Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG hat eine einfache Verletzung von Verkehrsregeln mit erhöhter Gefährdung den fakultativen Entzug zur Folge; in einem leichten Fall kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. Mit dieser Bestimmung wird der etwas unsorgfältig abgefasste Satz der Polizeidirektion auf dem Verwarnungsformular ("Es wird ihm eröffnet, dass bei erneuter Missachtung der Verkehrsvorschriften der Führerausweis entzogen wird") präzisiert. Die mit einer Verwarnung notwendigerweise verbundene Androhung des Ausweisentzuges bei erneuter Übertretung von Verkehrsvorschriften bedeutet nämlich nicht, dass bei jeder geringfügigen Übertretung der Entzug unumgänglich ist (vgl. RRB Nr. 831 vom 3. Dezember 1974). Ist ein leichter Fall gegeben, steht die Behörde vor der Wahl, eine Verwarnung auszusprechen oder von jeder Sanktion abzusehen; einen Entzug aber darf sie nicht verfügen (Stauffer Peter: Der Entzug des Führerausweises Diss. Bern 1966 S. 55; Entsch. d. EJPD 679 vom 22. Oktober 1965). Soll die erneute Missachtung der Verkehrsvorschriften den Entzug des Führerausweises zur Folge haben, muss es sich dabei mindestens um eine einfache Missachtung mit erhöhter Gefährdung handeln, die den fakultativen Entzug zur Folge hat; ein leichter Fall genügt jedoch nicht. Leicht ist ein Fall dann, wenn Gefährdung und Verschulden geringfügig sind und die Persönlichkeit des Fahrzeugführers günstig zu beurteilen ist.
Die Beschwerdeführerin vermisst endlich eine zeitliche Begrenzung der Verwarnung. Das Gesetz sieht eine solche Begrenzung nicht vor. In wohlbegründeter Praxis vollzieht jedoch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) einen Warnungsentzug nicht mehr, wenn seit der Widerhandlung mehr als ein Jahr vergangen ist und sich der Fahrzeugführer während dieser Zeit wohlverhalten hat (vgl. Entscheid des EJPD 630 vom 8.2.65 und 461 vom 25.2.60 sowie 497 vom 18.5.61). Diese gewohnheitsrechtliche Norm gilt umsomehr für die Verwarnung als milderer Form des Warnungsentzuges. Nur wer also innerhalb eines Jahres eine entsprechende Widerhandlung (vgl. hier Ziff. 3) begeht, bekommt die unmittelbaren Auswirkungen einer Verwarnung zu spüren.