VVGE 1971/75 Nr. 112, S. 126: Art. 14 Abs. 3 SVG. Eine neue Führerprüfung ist anzuordnen, wenn Bedenken hinsichtlich der Eignung des Führers bestehen, namentlich in bezug auf Fahrfertigkeit und Kenntnis der Verkehrsregeln. Die Bedenken kön
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Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 112, S. 126:
Art. 14 Abs. 3 SVG.
Eine neue Führerprüfung ist anzuordnen, wenn Bedenken hinsichtlich der Eignung des Führers bestehen, namentlich in bezug auf Fahrfertigkeit und Kenntnis der Verkehrsregeln. Die Bedenken können sich entweder auf zahlreiche Vorstrafen oder aber nur auf eine einzelne schwere Widerhandlung stützen, woraus der Schluss auf mangelnde Fahrkenntnisse zu ziehen wäre.
Entscheid des Regierungsrates vom 16. März 1971 (Nr. 1442).