Building permits outside zoning without general sewer plan

VVGE 1971/75 Nr. 110Übriges Gericht08.09.1975

Zusammenfassung

The Regierungsrat clarified the conditions for building permits in municipalities without building zones and without a general sewer plan. Relying on Art. 19 GSchG, Art. 28 of the General Sewerage Ordinance and Art. 26(1) GSchV, it held that permits may be issued only within the narrower building area, that sewer connection must be guaranteed within the prescribed time frame, that the expected wastewater load may not exceed 12 population equivalents, and that a suitable interim individual treatment plant is required.

Regest

Art. 19 GSchG; Art. 28 Allgemeine GSchV; Art. 26 Abs. 1 GSchV: Voraussetzung für die Baubewilligung ausserhalb der Bauzone ohne GKP. In Gemeinden ohne Bauzonen und ohne generelles Kanalisationsprojekt dürfen Baubewilligungen nur im engeren Baugebiet erteilt werden, d.h. im erschlossenen und demnächst erschliessbaren Land. Art. 28 GSchV ordnet an, dass das Bewilligungsverfahren so zu behandeln ist, wie wenn ein GKP vorhanden wäre; der Anschluss an die Abwasseranlage muss daher mindestens gewährleistet sein. Nach Art. 26 Abs. 1 GSchV ist der Anschluss innert drei Jahren oder spätestens mit Inbetriebnahme der Abwasserreinigungsanlage sicherzustellen. Zudem dürfen die zu erwartenden Abwasseranfallmengen 12 EG nicht übersteigen, und als Übergangslösung ist eine geeignete Einzelreinigungsanlage zu erstellen.

Gesamter Gesetzestext

Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 110, S. 124:

Art. 19 GSchG; Art. 28 Allgemeine GSchV.

Voraussetzungen für eine Baubewilligung im nicht eingezonten Gebiet ohne generelles Kanalisationsprojekt.

Entscheid des Regierungsrates vom 8. September 1975 (Nr. 486).

Auszugehen ist im vorliegenden Fall von Art. 28 GSchV, der den Titel "Neu- und Umbauten ohne Bauzone und GKP" trägt und ausdrücklich auf Art. 19 GSchG verweist. Gemäss diesem Art. 28 dürfen in Gemeinden, die weder über Bauzonen noch über ein GKP verfügen, Baubewilligungen nach Art. 19 GSchG nur innerhalb des engeren Baugebietes, welches das erschlossene und vor der Erschliessung stehende Land umfasst, erteilt werden. Der Gesetzgeber wollte damit erreichen, dass im Baubewilligungsverfahren für Neu- und Umbauten ohne GKP vorgegangen wird, wie wenn ein GKP vorhanden wäre, d.h. der Anschluss muss zumindest gewährleistet sein, damit einem Gesuch entsprochen werden kann. Diese Anforderung wird schliesslich in Art. 26 Abs. 1 GSchV dahingehend erläutert, dass der Anschluss innerhalb von drei Jahren oder, falls bis dahin die Abwasserreinigungsanlage noch nicht in Betrieb steht, bis spätestens zur Inbetriebnahme dieser Anlage zu erfolgen hat (bzw. gewährleistet sein muss). Ausserdem wird verlangt, dass der zu erwartende Abwasseranfall zwölf Einwohnergleichwerte (EG) nicht überschreite und als Übergangslösung eine geeignete Einzelreinigungsanlage erstellt wird.

Schlagwörter

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