Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 110, S. 124:
Art. 19 GSchG; Art. 28 Allgemeine GSchV.
Voraussetzungen für eine Baubewilligung im nicht eingezonten Gebiet ohne generelles Kanalisationsprojekt.
Entscheid des Regierungsrates vom 8. September 1975 (Nr. 486).
Auszugehen ist im vorliegenden Fall von Art. 28 GSchV, der den Titel "Neu- und Umbauten ohne Bauzone und GKP" trägt und ausdrücklich auf Art. 19 GSchG verweist. Gemäss diesem Art. 28 dürfen in Gemeinden, die weder über Bauzonen noch über ein GKP verfügen, Baubewilligungen nach Art. 19 GSchG nur innerhalb des engeren Baugebietes, welches das erschlossene und vor der Erschliessung stehende Land umfasst, erteilt werden. Der Gesetzgeber wollte damit erreichen, dass im Baubewilligungsverfahren für Neu- und Umbauten ohne GKP vorgegangen wird, wie wenn ein GKP vorhanden wäre, d.h. der Anschluss muss zumindest gewährleistet sein, damit einem Gesuch entsprochen werden kann. Diese Anforderung wird schliesslich in Art. 26 Abs. 1 GSchV dahingehend erläutert, dass der Anschluss innerhalb von drei Jahren oder, falls bis dahin die Abwasserreinigungsanlage noch nicht in Betrieb steht, bis spätestens zur Inbetriebnahme dieser Anlage zu erfolgen hat (bzw. gewährleistet sein muss). Ausserdem wird verlangt, dass der zu erwartende Abwasseranfall zwölf Einwohnergleichwerte (EG) nicht überschreite und als Übergangslösung eine geeignete Einzelreinigungsanlage erstellt wird.