VVGE 1971/75 Nr. 109
VVGE 1971/75 Nr. 109Ow Verwaltungsbehoerde01.07.1975
VVGE 1971/75 Nr. 109, S. 122: Art. 19 und Art. 20 GSchG. Zustimmung des Gewässerschutzamtes als Voraussetzung der Baubewilligung. Entscheid des Regierungsrates vom 1. Juli 1975 (Nr. 295). Die vom Beschwerdeführer zur Frage der Zuständigkei
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 109, S. 122:
Art. 19 und Art. 20 GSchG.
Zustimmung des Gewässerschutzamtes als Voraussetzung der Baubewilligung.
Entscheid des Regierungsrates vom 1. Juli 1975 (Nr. 295).
Die vom Beschwerdeführer zur Frage der Zuständigkeit erhobenen Einwände treffen eindeutig nicht zu. Der Bezirkseinwohnergemeinderat ist zwar auch in diesem Verfahren ordentliche Baubewilligungsbehörde, doch muss er sich in seiner alleinigen Zuständigkeit von Bundesrechts wegen gewisse Einschränkungen gefallen lassen. Vorliegend ergeben sich diese aus dem Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 8. Oktober 1971 (GSchG) und dem Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen auf dem Gebiete der Raumplanung vom 17. März 1972 (BMR).
Sowohl Art. 19 als auch Art. 20 GSchG erheben die Zustimmung der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz zur "conditio sine qua non" für die Erteilung von Baubewilligungen. Es handelt sich also nicht, wie der Beschwerdeführer irrtümlicherweise annimmt, um eine blosse Antragstellung, sondern die Verweigerung der gewässerschutzamtlichen Zustimmung kommt in ihrer Wirkung zwingend einer Verweigerung der Baubewilligung gleich, d.h. der Gemeinderat darf ohne diese Zustimmung keine Baubewilligung erteilen. Der Gesetzestext ist in dieser Beziehung absolut klar und lässt überhaupt keinen Raum für eine andere Auslegung (vgl. hiezu statt vieler: Marty, Titus: Die Erteilung von Baubewilligungen unter dem Aspekt des Gewässerschutzgesetzes, in: Beiträge zur eidgenössischen und St. Gallischen Gesetzgebung über den Gewässerschutz, Band 2, St. Gallen 1974, S. 67.
Der Entscheid des Departementes hätte auch nur dem Bezirksgemeinderat zugestellt werden können; dieser wäre dann seinerseits allerdings verpflichtet gewesen, dem Gesuchsteller die Baubewilligung zu verweigern. Beim Stand des Verfahrens im vorliegenden Fall lag dies indessen nicht im Interesse des Bauherrn, der so sofort unterrichtet und auch über die Gründe der gewässerschutzrechtlichen Massnahmen umfassend aufgeklärt worden ist. Das gewählte Vorgehen gab ihm Gelegenheit, sofort gegen eine ausführlich und klar begründete Departementsverfügung an den Regierungsrat zu gelangen.
Wie bereits angetönt, ergeben sich dieselben Folgerungen aus dem Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen auf dem Gebiete der Raumplanung. Dies insofern, als der besagte Erlass in Art. 4 Abs. 4 implicite auf die Gewässerschutzgesetzgebung verweist.
(Das Bundesgericht hat diesen Entscheid mit Urteil vom 12. Dezember 1975 gutgeheissen).