Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 108, S. 121:
Art. 8 des G betreffend Zwangsenteignung.
Verjährungsfrist bei materieller Enteignung.
Entscheid des Regierungsrates vom 8. Mai 1974 (Nr. 40).
Das positive öffentliche Recht des Kantons Obwalden enthält keine Bestimmung über die Verjährung. Nach bundesgerichtlicher Praxis ist die Verjährungsfrist für öffentlich-rechtliche Ansprüche beim Fehlen einer besonderen positiven Vorschrift in Anlehnung an die Regelung zu bestimmen, die für zivilrechtliche Ansprüche gilt (BGE 78 I 89 ff., 191 ff.).
Hier, wo es um eine allfällige Entschädigung aus materieller Enteignung geht, handelt es sich nach dem Vorbild von Art. 127 OR um eine Verjährungsfrist von 10 Jahren. Denn nach herrschender Praxis darf heute davon ausgegangen werden, dass im allgemeinen die 10-jährige Frist und für periodische Leistungen in Analogie zum Zivilrecht die 5-jährige Frist gilt (BGE 85 I 183).
Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers handelt es sich somit nicht um eine 1-jährige Verjährungsfrist gemäss OR 60. Der Gesuchsteller scheint dabei der irrigen Auffassung zu sein, dass es sich beim Entschädigungsanspruch des materiell Enteigneten um einen Anspruch aus unerlaubter Handlung handle, wenn er für die Verjährungsfrist Art. 60 OR heranzieht. Wann eine materielle Enteignung zulässig ist, sagt das öffentliche Recht. Ist sie zulässig, ist die Entschädigungspflicht des Gemeinwesens notwendige Folge der enteignungsähnlich wirkenden Eigentumsbeschränkung. Wenn hingegen die materielle Enteignung nicht zulässig ist, muss diese von der zuständigen Behörde aufgehoben werden.