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VVGE 1971/75 Nr. 108 ΓÇó Limitation period for compensation in material expropriation
VVGE 1971/75 Nr. 108Übriges Gericht08.05.1974Dismissed
The Obwalden Regierungsrat held that, because cantonal public law contains no limitation rule, a public-law compensation claim must be assessed by analogy to civil-law limitation periods. For alleged material expropriation, the applicable period is ten years, following the analogy to Art. 127 OR and established federal case law. The applicant's reliance on the one-year period of Art. 60 OR was rejected because the claim is not one in tort, but a compensation claim arising from an expropriation-like property restriction. If material expropriation is unlawful, the competent authority must lift it; if lawful, compensation follows as a necessary consequence.
Fehlt dem kantonalen öffentlichen Recht eine besondere Verjährungsregel, so sind öffentlich-rechtliche Ansprüche mangels Spezialnorm nach Analogie zu den zivilrechtlichen Verjährungsbestimmungen zu behandeln; bei Entschädigungsansprüchen aus materieller Enteignung gilt die zehnjährige Frist entsprechend Art. 127 OR. Die einjährige Frist von Art. 60 OR findet keine Anwendung, da der Entschädigungsanspruch des materiell Enteigneten nicht auf unerlaubter Handlung beruht, sondern auf der enteignungsähnlichen Wirkung einer zulässigen Eigentumsbeschränkung. Ist die materielle Enteignung unzulässig, ist sie von der zuständigen Behörde aufzuheben; ist sie zulässig, entsteht die Entschädigungspflicht des Gemeinwesens als notwendige Folge (vgl. Erw. sinngemäss).
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 108, S. 121:
Art. 8 des G betreffend Zwangsenteignung.
Verjährungsfrist bei materieller Enteignung.
Entscheid des Regierungsrates vom 8. Mai 1974 (Nr. 40).
Das positive öffentliche Recht des Kantons Obwalden enthält keine Bestimmung über die Verjährung. Nach bundesgerichtlicher Praxis ist die Verjährungsfrist für öffentlich-rechtliche Ansprüche beim Fehlen einer besonderen positiven Vorschrift in Anlehnung an die Regelung zu bestimmen, die für zivilrechtliche Ansprüche gilt (BGE 78 I 89 ff., 191 ff.).
Hier, wo es um eine allfällige Entschädigung aus materieller Enteignung geht, handelt es sich nach dem Vorbild von Art. 127 OR um eine Verjährungsfrist von 10 Jahren. Denn nach herrschender Praxis darf heute davon ausgegangen werden, dass im allgemeinen die 10-jährige Frist und für periodische Leistungen in Analogie zum Zivilrecht die 5-jährige Frist gilt (BGE 85 I 183).
Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers handelt es sich somit nicht um eine 1-jährige Verjährungsfrist gemäss OR 60. Der Gesuchsteller scheint dabei der irrigen Auffassung zu sein, dass es sich beim Entschädigungsanspruch des materiell Enteigneten um einen Anspruch aus unerlaubter Handlung handle, wenn er für die Verjährungsfrist Art. 60 OR heranzieht. Wann eine materielle Enteignung zulässig ist, sagt das öffentliche Recht. Ist sie zulässig, ist die Entschädigungspflicht des Gemeinwesens notwendige Folge der enteignungsähnlich wirkenden Eigentumsbeschränkung. Wenn hingegen die materielle Enteignung nicht zulässig ist, muss diese von der zuständigen Behörde aufgehoben werden.