VVGE 1971/75 Nr. 107
VVGE 1971/75 Nr. 107Ow Verwaltungsbehoerde20.04.1971
VVGE 1971/75 Nr. 107, S. 120: Art. 54 WBPG. Unzuständigkeit der ständigen kantonalen Perimeterkommission zur Feststellung der Perimetergrenze. Entscheid des Regierungsrates vom 20. April 1971 (Nr. 1621). Beim Dellenbach handelt es sich um
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 107, S. 120:
Art. 54 WBPG.
Unzuständigkeit der ständigen kantonalen Perimeterkommission zur Feststellung der Perimetergrenze.
Entscheid des Regierungsrates vom 20. April 1971 (Nr. 1621).
Beim Dellenbach handelt es sich um ein unter öffentlicher Aufsicht stehendes privates Gewässer. Nach Art. 47 Abs. 2 WBPG gelten daher seine für die öffentlichen Gewässer aufgestellten Bestimmungen.
Das Gesetz über Wasserpolizei, Wasserrecht und Gewässerkorrektion unterscheidet grundsätzlich zwei verschiedene Verfahren für die Festsetzung eines Perimeters. Das eine richtet sich nach Art. 15 WBPG und erklärt für die Ausmittlung des Perimeters und zur Bestimmung des Masses der Mitleidenheit den betreffenden Gemeinderat als zuständig, eventuell den Regierungsrat (Art. 15 Abs. 2). Das andere Verfahren richtet sich nach Art. 54 WBPG. Wann welches Verfahren anzuwenden ist, lässt sich anhand des Gesetzestextes nicht leicht feststellen. Das erstere Verfahren, d.h. das Verfahren nach Art. 15 WBPG, hat, wie auch in der Dissertation von Dr. Ignaz Britschgi (Das öffentliche Wasserrecht des Kantons Obwalden, Diss. Freiburg, 1948) ausgeführt wird, praktisch nie stattgefunden. Es würde wohl dann zum Zuge kommen, wenn es sich um einen Perimeter für den Unterhalt eines unverbauten Gewässers handeln würde. Das Verfahren nach Art. 54 WBPG hingegen findet gemäss langjähriger Praxis immer dann statt, wenn ein Perimeter für die Beitragsleistung an ein mit staatlichen Subventionen zu verbauendes Gewässer oder den Unterhalt eines mit staatlichen Mitteln bereits verbauten Gewässers gezogen werden muss. Um ein solches, mit staatlichen Beitragsleistungen verbautes Gewässer handelt es sich beim Dellenbach. Vorliegend geht es nun darum, den "für die Feststellung der Beitragspflicht an die Kosten der Korrektion des Dellenbaches in Sarnen gezogenen Perimeter" (Art. 1 Baureglement für den Dellenbach Sarnen, LB V, 392) neu zu ziehen, zum Zwecke der Ermittlung der Beitragspflicht für den Unterhalt dieses verbauten Gewässers. Hiefür kann nur die nach Art. 54 WBPG bestellte Perimeterkommission in Frage kommen, in welche Obergericht, Kantonsgericht und Regierungsrat je ein Mitglied und einen Ersatzmann wählen.
Da es sich vorliegend unzweifelhaft um ein kleineres Unternehmen im Sinne von Art. 54 Abs. 3 WBPG handelt, können diese Mitglieder und Ersatzmitglieder alle im Kanton niedergelassene Personen sein. Da es vorliegend um die Feststellung einer neuen Perimetergrenze geht, kann die vom Regierungsrat eingesetzte ständige Perimeterkommission als solche zweifellos nicht in Frage kommen.