VVGE 1971/75 Nr. 106, S. 119: Art. 23 der VV zum BG über die Nationalstrassen. Wann ist anstelle des Landumlegungs- das Enteignungsverfahren durchzuführen. Entscheid des Regierungsrates vom 11. Mai 1971 (Nr. 68). Gemäss Art. 23 der VV zum
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 106, S. 119:
Art. 23 der VV zum BG über die Nationalstrassen.
Wann ist anstelle des Landumlegungs- das Enteignungsverfahren durchzuführen.
Entscheid des Regierungsrates vom 11. Mai 1971 (Nr. 68).
Gemäss Art. 23 der VV zum BG über die Nationalstrassen vom 10. September 1963 ist auf Antrag des Eigentümers oder von Amtes wegen das Enteignungsverfahren bloss dann einzuleiten, wenn das Landumlegungsverfahren berechtigten Ersatzansprüchen eines Grundeigentümers für ein bestimmtes Grundstück offensichtlich nicht zu genügen vermag. Als klassisches Beispiel für die Anwendung dieses Artikels stellt man sich nach Auskunft des Eidgenössischen Amtes für Strassen- und Flussbau einen herrschaftlichen Landsitz in einem Landumlegungsperimeter vor, der in guten Treuen nicht in die Güterzusammenlegung einbezogen werden kann. Muss ein solcher Landsitz für den Nationalstrassenbau beansprucht werden, kann hiefür nicht das Landumlegungsverfahren zur Anwendung kommen, sondern offensichtlich nur das Enteignungsverfahren.