Validity period of building permit starts only when final

VVGE 1971/75 Nr. 105Übriges Gericht11.01.1972

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Regierungsrat held that the validity period for a building permit starts only when the permit is final and enforceable. Where the permit was expressly subject to later approval of the shelter by the cantonal civil defense office, construction could not lawfully begin before that approval. It would therefore be inconsistent to let the statutory validity period run before the permit became legally effective. The period began only with the civil defense approval dated 1971-11-22.

Omnilex-Regeste

Art. 10 Abs. 3 und 4 VV zum BauG; Art. 43 Abs. 3 BauR: Die Gültigkeitsfrist einer Baubewilligung setzt deren Rechtskraft und Vollziehbarkeit voraus. Eine noch mit aufschiebenden Bedingungen belastete Bewilligung ist der Befristung nicht zugänglich, da sie den Bauherrn noch nicht zur sofortigen Ausführung des Projekts berechtigt. Die Frist kann daher erst mit Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung zu laufen beginnen (vgl. Erw. sinngemäss). Subsidiär anwendbare baugesetzliche Fristenregelungen ändern daran nichts; sie erfassen nur rechtskräftige Bewilligungen.

Gesamter Gesetzestext

Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 105, S. 118:

Art. 10 Abs. 3 und Abs. 4 VV zum BauG.

Berechnung der Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung.

Entscheid des Regierungsrates vom 11. Januar 1972 (Nr. 1225).

Nach Art. 10 Abs. 3 VV zum BauG erlischt die Gültigkeit der Baubewilligung nach 18 Monaten. Gemäss Abs. 5 dieser Bestimmung kann jedoch der Gemeinderat die Gültigkeit der Baubewilligung aus wichtigen Gründen um höchstens zwei Jahre verlängern, womit sich in dem für die Bauherrschaft günstigsten Falle eine maximale Gültigkeitsdauer der Bewilligung von 42 Monaten ergeben kann. Nach Art. 43 Abs. 3 des vor dem kantonalen Baugesetz erlassenen Baureglementes der Dorfschaftsgemeinde Sarnen (BauR) erlischt die rechtskräftige Baubewilligung, wenn die Bauarbeiten innert Jahresfrist nicht begonnen werden. Die Möglichkeit einer Verlängerung der Gültigkeit sieht das Baureglement zwar nicht vor, indessen greift hier subsidiär die erwähnte baugesetzliche Regelung Platz. Die Gültigkeitsbefristung kann in jedem Fall nur bei einer rechtskräftigen Baubewilligung spielen, mithin also bei einer Baubewilligung, die den Bauherrn berechtigt, das betreffende Projekt sofort zu verwirklichen. Dies ergibt sich sowohl aus Art. 10 Abs. 1 VV zum BauG als auch aus Art. 43 Abs. 3 BauR. Widersinnig wäre es jedoch, eine noch gar nicht rechtskräftige und demnach noch nicht vollziehbare Baubewilligung einer Gültigkeitsbefristung zu unterstellen.

Damit ist die entscheidende Frage gestellt, in welchem Zeitpunkt die rechtskräftige Baubewilligung vorlag. Bei der am 24. Oktober 1967 ausgesprochenen Zustimmung zum Baugesuch wurde die Bewilligung des Schutzraumes ausdrücklich vorbehalten und in der der Bauherrschaft eröffneten Bewilligung die Auflage festgehalten, die Bewilligung gelte nur "unter der Voraussetzung, dass die kantonale Amtsstelle für Zivilschutz ihre Zustimmung zum Schutzraum erteilt". Dies bedeutet, dass die Bauarbeiten solange nicht in Angriff genommen werden durften, als die Bewilligung der Schutzräume durch die kantonale Amtsstelle für Zivilschutz nicht ausgesprochen war, weil erst mit dieser zusätzlichen Bewilligung die vom Dorfschaftsgemeinderat erteilte Baubewilligung rechtskräftig und vollziehbar wird. Die Bauherrschaft durfte deshalb und im übrigen auch noch wegen der feuerpolizeilichen Auflage die Bauarbeiten aufgrund des Entscheides vom 24. Oktober 1967 gar nicht beginnen, und es wäre, wie bereits gesagt, widersinnig, unter diesen Umständen die besagte Gültigkeitsfrist laufen zu lassen. Diese beginnt vielmehr erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsentscheides, mithin also mit der am 22. November 1971 von der kantonalen Amtsstelle für Zivilschutz erteilten Bewilligung.

Schlagwörter

building permitvalidity periodfinalitysuspensive conditionplanning law

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

When does the validity period of a building permit begin to run if the permit is subject to suspensive conditions?

Extrahierter Entscheid

The validity period runs only from the moment the building permit is final and enforceable; a permit that still depends on further approvals cannot be subjected to the validity deadline.

Extrahierte Begründung

Under Art. 10 VV zum BauG and Art. 43 Abs. 3 BauR, the deadline concerns a legally effective permit that allows immediate construction. It would be illogical to let the period run while the permit is still non-final because of outstanding approvals, such as the civil defense shelter approval.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.