VVGE 1971/75 Nr. 105
VVGE 1971/75 Nr. 105Ow Verwaltungsbehoerde11.01.1972
VVGE 1971/75 Nr. 105, S. 118: Art. 10 Abs. 3 und Abs. 4 VV zum BauG. Berechnung der Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung. Entscheid des Regierungsrates vom 11. Januar 1972 (Nr. 1225). Nach Art. 10 Abs. 3 VV zum BauG erlischt die Gültigkei
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 105, S. 118:
Art. 10 Abs. 3 und Abs. 4 VV zum BauG.
Berechnung der Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung.
Entscheid des Regierungsrates vom 11. Januar 1972 (Nr. 1225).
Nach Art. 10 Abs. 3 VV zum BauG erlischt die Gültigkeit der Baubewilligung nach 18 Monaten. Gemäss Abs. 5 dieser Bestimmung kann jedoch der Gemeinderat die Gültigkeit der Baubewilligung aus wichtigen Gründen um höchstens zwei Jahre verlängern, womit sich in dem für die Bauherrschaft günstigsten Falle eine maximale Gültigkeitsdauer der Bewilligung von 42 Monaten ergeben kann. Nach Art. 43 Abs. 3 des vor dem kantonalen Baugesetz erlassenen Baureglementes der Dorfschaftsgemeinde Sarnen (BauR) erlischt die rechtskräftige Baubewilligung, wenn die Bauarbeiten innert Jahresfrist nicht begonnen werden. Die Möglichkeit einer Verlängerung der Gültigkeit sieht das Baureglement zwar nicht vor, indessen greift hier subsidiär die erwähnte baugesetzliche Regelung Platz. Die Gültigkeitsbefristung kann in jedem Fall nur bei einer rechtskräftigen Baubewilligung spielen, mithin also bei einer Baubewilligung, die den Bauherrn berechtigt, das betreffende Projekt sofort zu verwirklichen. Dies ergibt sich sowohl aus Art. 10 Abs. 1 VV zum BauG als auch aus Art. 43 Abs. 3 BauR. Widersinnig wäre es jedoch, eine noch gar nicht rechtskräftige und demnach noch nicht vollziehbare Baubewilligung einer Gültigkeitsbefristung zu unterstellen.
Damit ist die entscheidende Frage gestellt, in welchem Zeitpunkt die rechtskräftige Baubewilligung vorlag. Bei der am 24. Oktober 1967 ausgesprochenen Zustimmung zum Baugesuch wurde die Bewilligung des Schutzraumes ausdrücklich vorbehalten und in der der Bauherrschaft eröffneten Bewilligung die Auflage festgehalten, die Bewilligung gelte nur "unter der Voraussetzung, dass die kantonale Amtsstelle für Zivilschutz ihre Zustimmung zum Schutzraum erteilt". Dies bedeutet, dass die Bauarbeiten solange nicht in Angriff genommen werden durften, als die Bewilligung der Schutzräume durch die kantonale Amtsstelle für Zivilschutz nicht ausgesprochen war, weil erst mit dieser zusätzlichen Bewilligung die vom Dorfschaftsgemeinderat erteilte Baubewilligung rechtskräftig und vollziehbar wird. Die Bauherrschaft durfte deshalb und im übrigen auch noch wegen der feuerpolizeilichen Auflage die Bauarbeiten aufgrund des Entscheides vom 24. Oktober 1967 gar nicht beginnen, und es wäre, wie bereits gesagt, widersinnig, unter diesen Umständen die besagte Gültigkeitsfrist laufen zu lassen. Diese beginnt vielmehr erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsentscheides, mithin also mit der am 22. November 1971 von der kantonalen Amtsstelle für Zivilschutz erteilten Bewilligung.