projekte
VVGE 1971/75 Nr. 102 ΓÇó Duty to notify objectors after amended building plans
VVGE 1971/75 Nr. 102Übriges Gericht07.08.1973Other
The Regierungsrat held that a building objection is a formal legal remedy with prohibitive character. If a published building application is replaced by an amended project, the municipality may not simply let the objection lapse without notice. The objector must be personally informed of the change and told whether the already filed objection applies to the amended project or must be refiled. This duty serves legal certainty and administrative order and protects both the objector and the developer.
Art. 6 Abs. 1 VV zum BauG; Anspruch auf Behandlung der ursprünglichen Baueinsprache nach Projektänderung. Die Baueinsprache ist als prohibitives förmliches Rechtsmittel zu behandeln; daraus folgt ein Anspruch des Einsprechers auf Erledigung der Einsprache. Wird das publizierte Baugesuch durch ein geändertes Projekt ersetzt, bleibt die Behörde grundsätzlich verpflichtet, die bereits erhobene Einsprache zu erledigen oder den Einsprecher jedenfalls unverzüglich persönlich zu orientieren, ob die Einsprache gegenstandslos geworden sei oder für das abgeänderte Vorhaben fortgelte. Unterbleibt eine solche Mitteilung, wird der Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt (vgl. Erwägungen des Regierungsrates).
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 102, S. 116:
Art. 6 Abs. 1 VV zum BauG.
Anspruch auf die Behandlung einer ursprünglichen Baueinsprache nach Projektänderungen.
Entscheid des Regierungsrates vom 7. August 1973 (Nr. 499).
Die Baueinsprache hat den Charakter einer Prohibitivmassnahme und gehört, wie die Beschwerde, zu den förmlichen Rechtsmitteln. Demnach steht auch dem Einsprecher ein Anspruch auf Erledigung zu. Die Tatsache, dass ein bereits publiziertes Baugesuch, welches Gegenstand der Einsprache ist, durch ein neues Projekt "abgelöst" wird, muss dabei als unerheblich gelten. Der Einwohnergemeinderat hatte demnach die Pflicht, die erhobene Einsprache noch vor, oder aber mit der Publikation des abgeänderten Projektes zu erledigen. Wenigstens ein Hinweis auf die neue Veröffentlichung im Amtblatt und die Mitteilung, ob die Einsprache aufgrund der neuen Ausschreibung gegenstandslos geworden sei oder ob sie auch für das abgeänderte Projekt Geltung habe, hätten erfolgen müssen. Der Gemeinderat hätte damit dem Grundsatz verwaltungsrechtlicher Ordnung Genüge geleistet.
Der Einwohnergemeinderat unterliess jedoch diesen Schritt und machte den Einsprecher lediglich nach Ablauf der zweiten Einsprachefrist auf den Hinfall des eingereichten Rechtsmittels aufmerksam. Dieses Verhalten ist mit der Maxime der Rechtssicherheit, welche zum Schutz des Einsprechers wie auch des Bauherrn Geltung hat, schlecht vereinbar.
Zusammenfassend kann folgendes festgehalten werden: die Einsprecher müssen in jedem Falle von der Änderung des Baugesuches persönlich in Kenntnis gesetzt werden. Gleichzeitig ist ihnen bekanntzugeben, ob die bereits eingereichte Einsprache auch für das abgeänderte Bauvorhaben berücksichtigt werde oder ob sie - gegenstandslos geworden - erneut eingereicht werden muss. Im letzteren Falle braucht der Gemeinderat selbstverständlich materiell auf die Einsprache nicht einzutreten. In beiden Fällen ist aber mit diesem Vorgehen dem Anspruch auf Erledigung der Einsprache Rechnung getragen.