VVGE 1971/75 Nr. 102
VVGE 1971/75 Nr. 102Ow Verwaltungsbehoerde07.08.1973
VVGE 1971/75 Nr. 102, S. 116: Art. 6 Abs. 1 VV zum BauG. Anspruch auf die Behandlung einer ursprünglichen Baueinsprache nach Projektänderungen. Entscheid des Regierungsrates vom 7. August 1973 (Nr. 499). Die Baueinsprache hat den Charakter
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 102, S. 116:
Art. 6 Abs. 1 VV zum BauG.
Anspruch auf die Behandlung einer ursprünglichen Baueinsprache nach Projektänderungen.
Entscheid des Regierungsrates vom 7. August 1973 (Nr. 499).
Die Baueinsprache hat den Charakter einer Prohibitivmassnahme und gehört, wie die Beschwerde, zu den förmlichen Rechtsmitteln. Demnach steht auch dem Einsprecher ein Anspruch auf Erledigung zu. Die Tatsache, dass ein bereits publiziertes Baugesuch, welches Gegenstand der Einsprache ist, durch ein neues Projekt "abgelöst" wird, muss dabei als unerheblich gelten. Der Einwohnergemeinderat hatte demnach die Pflicht, die erhobene Einsprache noch vor, oder aber mit der Publikation des abgeänderten Projektes zu erledigen. Wenigstens ein Hinweis auf die neue Veröffentlichung im Amtblatt und die Mitteilung, ob die Einsprache aufgrund der neuen Ausschreibung gegenstandslos geworden sei oder ob sie auch für das abgeänderte Projekt Geltung habe, hätten erfolgen müssen. Der Gemeinderat hätte damit dem Grundsatz verwaltungsrechtlicher Ordnung Genüge geleistet.
Der Einwohnergemeinderat unterliess jedoch diesen Schritt und machte den Einsprecher lediglich nach Ablauf der zweiten Einsprachefrist auf den Hinfall des eingereichten Rechtsmittels aufmerksam. Dieses Verhalten ist mit der Maxime der Rechtssicherheit, welche zum Schutz des Einsprechers wie auch des Bauherrn Geltung hat, schlecht vereinbar.
Zusammenfassend kann folgendes festgehalten werden: die Einsprecher müssen in jedem Falle von der Änderung des Baugesuches persönlich in Kenntnis gesetzt werden. Gleichzeitig ist ihnen bekanntzugeben, ob die bereits eingereichte Einsprache auch für das abgeänderte Bauvorhaben berücksichtigt werde oder ob sie - gegenstandslos geworden - erneut eingereicht werden muss. Im letzteren Falle braucht der Gemeinderat selbstverständlich materiell auf die Einsprache nicht einzutreten. In beiden Fällen ist aber mit diesem Vorgehen dem Anspruch auf Erledigung der Einsprache Rechnung getragen.