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VVGE 1971/75 Nr. 101 ΓÇó Association standing in building-law complaints
VVGE 1971/75 Nr. 101Übriges Gericht08.10.1974Partially Granted
The Rabattsparverein challenged a municipal building decision concerning a shopping center and road access. The Regierungsrat held that, under Art. 5(4) VV zum BauG, only persons or offices with a protected interest may lodge a public-law building objection. The association was not directly affected in its legal position and showed no current material disadvantage from the alleged immissions or increased traffic burden. As a result, the filing was not admissible as an ordinary complaint under the building law, but it could be treated in part as a supervisory complaint because it alleged violations of public interests and public-law provisions.
Art. 5 Abs. 4 VV zum BauG; Beschwerdelegitimation eines Vereins: Zur öffentlich-rechtlichen Einsprache ist nur legitimiert, wer ein schutzwürdiges Interesse im baurechtlichen Sinn nachweist. Erforderlich ist eine Berührung in der eigenen Rechtsstellung sowie eine aktuelle materielle Benachteiligung; eine bloss mittelbare Betroffenheit oder die Wahrnehmung allgemeiner oder kollektivierter Interessen genügt nicht. Ein Verein kann daher eine baurechtliche Kollektiveinsprache nicht als ordentliche Beschwerde führen, wenn ihm selbst keine konkrete Immissions- oder Nutzungseinwirkung droht. Soweit die Eingabe jedoch öffentliche Interessen und Verletzungen des öffentlichen Rechts geltend macht, ist sie allenfalls als Aufsichtsbeschwerde entgegenzunehmen (vgl. Erw. sinngemäss).
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 101, S. 115:
Art. 5 Abs. 4 VV zum BauG.
Beschwerdelegitimation eines Vereins.
Entscheid des Regierungsrates vom 8. Oktober 1974 (Nr. 611).
Gemäss Art. 5 Abs. 4 zum BauG sind zur öffentlich-rechtlichen Einsprache Personen und Amtsstellen legitimiert, die ein schutzwürdiges Interesse nachweisen. Dieses schutzwürdige Interesse hat im vorliegenden Fall im Rahmen des Baurechts zu bestehen. Der Beschwerdeführer muss also von der Verfügung des Gemeinderates in seiner Rechtsstellung berührt und von einer aktuellen materiellen Benachteiligung betroffen sein (Imboden, Max: Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung Band II, 4. Aufl., Basel 1971, S. 672 f.). Dieses Erfordernis trifft für den Rabattsparverein nicht zu. Weder kann der Rabattsparverein darlegen, dass ihn die Immissionen vom angeblich in die falsche Zone zu erstellenden Einkaufszentrum her stören, noch wird er durch den behaupteten gesteigerten Gemeingebrauch der Zufahrtsstrassen belastet. Als unzulässige Kollektiveinsprache kann die Eingabe nicht als Beschwerde im Sinne des Baugesetzes, sondern nur als Aufsichtsbeschwerde entgegen genommen werden. Wenigstens teilweises Eintreten ist jedoch möglich, weil geltend gemacht wird, das Bauvorhaben widerspreche öffentlichen Interessen und verstosse gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts.