VVGE 1971/75 Nr. 100
VVGE 1971/75 Nr. 100Ow Verwaltungsbehoerde19.11.1974
VVGE 1971/75 Nr. 100, S. 114: Art. 5 Abs. 4 VV zum BauG. Beschwerdelegitimation des Nachbarn. Entscheid des Regierungsrates vom 19. November 1974 (Nr. 765). Wer eine Verfügung oder einen Entscheid durch Beschwerde anfechten will, muss ein
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 100, S. 114:
Art. 5 Abs. 4 VV zum BauG.
Beschwerdelegitimation des Nachbarn.
Entscheid des Regierungsrates vom 19. November 1974 (Nr. 765).
Wer eine Verfügung oder einen Entscheid durch Beschwerde anfechten will, muss ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend machen können. Dies ist der Fall, wenn der Beschwerdeführer in seiner Rechtsstellung betroffen und beschwert ist. Der Nachweis dieser Auswirkungen einer Verwaltungshandlung, die Legitimation, ist eine formelle Voraussetzung für die Zulassung der Beschwerde (vgl. Imboden, Max: Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band II, S. 663 ff. 4. Auflage). Im Baubewilligungsverfahren ist die Legitimation des Nachbarn zur Beschwerde gegeben, wenn es um die Anwendung von Bauvorschriften geht, die nicht nur im öffentlichen Interesse liegen, sondern auch dem Schutz des Nachbarn dienen (Imboden Max: a.a.O. S. 667/668; Zimmerlin, Erich: Bauordnung der Stadt Aarau, 1960,N. 14 zu § 6, S. 46; BGE 91 I 415 ff;92 I 208). Das ist insbesondere der Fall bei den Vorschriften über Grenz- und Gebäudeabstände und Gebäudehöhen. Als weitere Voraussetzung der Beschwerdelegitimation wird eine nachbarliche Beziehung des Beschwerdeführers zum Baugesuchsteller verlangt (Zimmerlin: a.a.O; Kuttler: Die Legitimation Dritter zum Rekurse im baupolizeilichen Bewilligungsverfahren, in: BJM 1954, insb. S. 13; Imboden: a.a.O. S. 668; ZBl, 1966, S. 273 unten; Schweizerische Vereinigung für Landesplanung, Schriftenfolge Nr. 11: Die Baubewilligung, S. 21).
Im vorliegenden Fall ist A. G. nach diesen Kriterien zur Beschwerde legitimiert. Sein Grundstück stösst an die Liegenschaft des Baugesuchstellers, und er stützt seine Beschwerde in erster Linie auf die baugesetzlichen Abstandsvorschriften von Art. 7 BauG. Damit ist dargetan, dass der Beschwerdeführer durch einen baugesetzwidrigen Ausbau des Nachbarhauses nicht nur in seiner Rechtsstellung berührt, sondern auch aktuell und materiell benachteiligt würde. Dass es dem Beschwerdeführer letztlich um die Erhaltung der Aussicht und des Lichteinfalls geht, worauf er an sich keinen Rechtsanspruch besitzt, ändert nichts an seiner Beschwerdelegitimation. Massgebend sind nicht die ideellen Ziele, die mit der Beschwerde verfolgt werden, sondern die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer auf konkrete Bestimmungen des kantonalen oder, wo eine Gemeindebauordnung besteht, des kommunalen Baurechts berufen kann, deren Verletzung ihm eine Benachteiligung bringen würde.