Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 10, S. 14:
Art. 52 Abstimmungsgesetz.
Keine Befreiung des Kandidaten vom Amtszwang im zweiten Wahlgang, wenn bei den Kantonsratswahlen im ersten Wahlgang ein Bruder des Kandidaten in einer andern Gemeinde gewählt wurde. Über das verwandtschaftsbedingte Ausscheiden hätte das Los zu entscheiden.
Entscheid des Regierungsrates vom 11. Juni 1974 (Nr. 177).
Nach Art. 52 AG und nach Art. 21 AV können Kandidaten, die im ersten Wahlgang nicht gewählt wurden, auf eine Kandidatur im zweiten Wahlgang nur verzichten, wenn sie nicht dem Amtszwang unterstehen. Da O. C. noch nie das Amt eines Kantonsrates ausgeübt hat, ist er nach Art. 23 KV verpflichtet, ein Amt, das ihm das Volk überträgt, anzunehmen. Es gibt keine Vorschrift, wonach er vom Amtszwang entbunden werden kann.
Die Gesamterneuerungswahl des Kantonsrates ist als eine Einheit aufzufassen, die sich aus den Teilen, stille Wahl, erster Wahlgang, zweiter Wahlgang, Ergänzungswahl zusammensetzt. Jene Bürger, die O.C. im ersten Wahlgang gestimmt haben, haben ein Anrecht darauf, dass sie durch O.C. im Kantonsrat vertreten werden. Das gleiche Anrecht haben die Bürger von S. bezüglich des bereits im ersten Wahlgang gewählten Bruders L.C. Also hat die Verfassung (Art. 51) eine Lösung getroffen, die von den Bürgern beider Gemeinden gerecht empfunden werden kann, nämlich den Losentscheid.
Daraus folgt, dass O.C. sich demnach einem zweiten Wahlgang wie auch einem Losentscheid unterziehen muss.
Das Los hat nach Art. 51 KV in jedem Fall zu entscheiden. Ein Verzicht zugunsten des Bruders nach durchgeführtem zweiten Wahlgang ist aus den bereits erwähnten Gründen nicht möglich. Es wäre auch nicht sinnvoll, wenn O. C. wohl zum zweiten Wahlgang anzutreten hätte, aber nachher dennoch verzichten könnte.
Das Gesetz über die Volksabstimmungen regelt die Kantonsratswahlen nach den Grundsätzen des Mehrheitswahlverfahrens. Es gelten jene Kandidaten als gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben (im ersten Wahlgang bei absolutem, im zweiten bei relativem Mehr). Scheidet ein Kandidat nach durchgeführtem Wahlgang aus, ist für das frei werdende Mandat in jedem Fall eine Ergänzungs- bzw. Ersatzwahl durchzuführen.
Es besteht gegenüber dem Verhältniswahlverfahren ein gewichtiger Unterschied. Dort wird die Sitzzahl nach der ermittelten Verhältniszahl verteilt. Gruppen, die eine bestimmte Anzahl Sitze erreicht haben, haben während der ganzen Amtsdauer ein Anrecht auf die Besetzung dieser Sitze. Scheidet ein Mitglied ihrer Gruppe aus der betreffenden Behörde aus, sei es durch Tod oder Rücktritt, wird der Sitz durch ein anderes Mitglied der Gruppe besetzt. In der Regel wird der Sitz durch jenes Mitglied mit der nächstgrösseren Stimmenzahl eingenommen, dieses kann aber auch zugunsten eines nachfolgenden verzichten.
Im Mehrheitswahlverfahren besteht dagegen kein unbedingter Sitzanspruch einer Gruppe. Einen Sitzanspruch hat nur ein gewählter Kandidat. Scheidet er aus irgend einem Grunde aus, steht der betreffende Sitz zur freien Bewerbung allen Gruppen offen.
Im vorliegenden Fall würde es beispielsweise nicht als gerecht erscheinen, dass im zweiten Wahlgang, wenn O. C. als Gewählter nachträglich durch Losentscheid ausscheiden müsste, jener Bewerber mit der nächsthöheren Stimmenzahl nachrücken würde. Denn jene Bürger, die zuvor O. C. gestimmt haben, würden nachher frei sein, irgendeinem andern der verbliebenen Kandidaten ihre Stimme zu geben.