Entscheidpublikation VVGE 1966/70 Nr. 9, S. 32:
Bodenrechtsverhältnisse am Kleintitlis.
Entscheid vom 1.4.69.
Die Gesellschaft der Luftseilbahnen Trübsee-Stand-Kleintitlis hat das Begehren gestellt, es sei der auf Grund der durchgeführten Grenzbereinigung vom Kanton Bern erworbene herrenlose Boden auf dem Kleintitlis an sie weiter abzutreten und diese Abtretung in der Form eines Kauf- und Dienstbarkeitsvertrages oder Baurechtsvertrages festzuhalten.
In Erwägung:
I.
Art. 664 Abs. 1 ZGB stellt die erwähnten herrenlosen Sachen unter die Hoheit des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden. Dieses Hoheitsrecht des Staates hat aber begrifflich mit der Eigentumsfrage nichts zu tun, es ist weder Eigentum, noch setzt es unbedingt Eigentum voraus. Ob zwischen Hoheitsträger und Sache tatsächlich eine Eigentumsbeziehung bestehe, und wenn ja, ob diese als eine privatrechtliche oder eine öffentlich-rechtliche sich darstelle, hat daher das kantonale öffentliche Recht zu entscheiden. Art. 664 Abs. 3 ZGB macht denn auch ausdrücklich einen Vorbehalt zugunsten des kantonalen Rechtes, in dem Letzteres über die Aneignung des herrenlosen Landes, die Ausbeutung und den Gemeingebrauch der öffentlichen Sachen usw. die erforderlichen Bestimmungen aufstellen kann. Doch hat der kantonale Gesetzgeber im Einführungsgesetz zum ZGB von diesem Vorbehalt keinen Gebrauch gemacht.
Das kantonale Recht ist denn auch weit davon entfernt, eine umfassende Eigentumsordnung an den öffentlichen Sachen durchgebildet zu haben. Einige Ansätze hiefür sind vor allem auf dem Gebiete des Wasserrechts und des Strassenwesens vorhanden. Gerade aber aus der Tatsache, dass es für die sogenannte Öffentlich-Erklärung bestimmter Gewässer und Strassen und damit für die Zurückdrängung aller Privatinteressen an diesen nunmehr öffentlichen Sachen ausdrücklicher gesetzlicher Normierung seitens des Kantons bedürfte, lässt sich e contrario folgern, dass die althergebrachte Eigentumsordnung auf all jenen Rechtsgebieten weiterbesteht, wo vom Kanton bis heute keine speziellen gesetzlichen Eigentumsansprüche erhoben wurden. Das gilt insbesondere für die Eigentumsverhältnisse an den sogenannten Gemeingütern wie Wäldern, Allmenden, Alpen, aber auch an den herrenlosen Sachen wie Felsen und Firne usw.
Das ZGB selber nimmt zur Frage der Eigentumsherrschaft an den öffentlichen Gewässern und den sonstigen "herrenlosen" Immobilien wie Felsen und Gletschern usw. nur indirekt und insofern Stellung, als es in Art. 664 Abs. 2 eine Rechtsverbindung zu Ungunsten des Privateigentums aufstellt. Diese Rechtsvermutung kann jedoch durch den Nachweis eines besondern Privatrechtstitels ohne weiteres umgestossen werden, wie z. B. durch Kauf, unvordenklicher Besitz, Überlieferung des Eigentumsrechtes aus dem ehemaligen Allmendwesen oder aus früherer Grundherrschaft usw.
Aus der einschlägigen Literatur über das Korporationsund Genossenschaftswesen in Obwalden ergibt sich unmissverständlich, dass in den einzelnen Gemeinden seit jeher der gesamte, seiner Natur nach nicht zu Sondereigentum geeignete Grund und Boden der Herrschaft des Einzelnen entzogen war und als Eigentum der öffentlich-rechtlichen Korporation, Genossenschaften bzw. Bürgergemeinden betrachtet wurde (vgl. Ming, die Allmendgenossenschaft von Lungern; Omlin, die Allmendkorporationen der Gemeinde Sarnen). Zwar reichten die Grenzen dieser Gemeingüter bis hinauf auf die Berggrate; so auch die Grenzen der Herrschaft des Stiftes von Engelberg (vgl. Lirtz, das Engelberger Talrecht). Hier wurden dann im Laufe der Jahrhunderte von den Äbten immer mehr Rechte (auch Eigentumsrechte an Grund und Boden) an die Talleute abgetreten, weshalb auf Grund der geschichtlichen und rechtshistorischen Entwicklung heute die Bürgergemeinde von Engelberg zweifellos als Eigentümerin des kulturunfähigen Grund und Bodens im Hoheitsgebiet von Engelberg betrachtet werden muss, wo nicht spezielle Rechtstitel eine Ausnahme von dieser Rechtsvermutung rechtfertigen.
Auch auf dem Grundbuchplan des Grundbuches Engelberg geht die dortige Bürgergemeinde eindeutig als Eigentümerin des gesamten innerhalb der Kantonsgrenze liegenden Titlisgebietes hervor. In der Folge hat denn auch das Initiativkomitee zur Erstellung der Titlisbahnen seinerzeit mit der Bürgergemeinde Engelberg Vorverträge über Ankauf von Grund und Boden für die Erstellung der Bergstation auf dem Kleintitlis sowie für die Einräumung der Durchfahrtsrechte abgeschlossen (vgl. Konzessionsgesuch vom April 1962 des Initiativkomitees, Seite 10). Obwohl zahlreiche namhafte Interessengruppen in diesem Initiativkomitee vertreten waren, wurden auch damals von keiner Seite irgendwelche Einwände gegen den Eigentumsanspruch seitens der Bürgergemeinde Engelberg auf das Terrain des Kleintitlisgletschers erhoben. Zu Recht hat auch der Regierungsrat von Obwalden, der durch seinen damaligen Landammann in diesem Komitee vertreten war, seinerzeit den Eigentumsanspruch der Bürgergemeinde gebilligt.
Aus diesen Ausführungen erhellt, dass der Eigentumsanspruch der Bürgergemeinde Engelberg an den bisher auf obwaldnerischem Hoheitsgebiet liegenden kulturunfähigen Grund und Boden des Kleintitlis auf Grund althergebrachten Rechtes unseres Erachtens zu Recht besteht.
II.
Um für die Zukunft die Zuständigkeit in den verschiedenen, durch den Bau der Bergstation auf dem Kleintitlis sich ergebenden Fragen auf dem Gebiete des Wirtschaftswesens, der Gewässerpolizei, Sanitätspolizei, des Steuerwesens usw. einheitlich ordnen zu können, bemühte man sich seitens der zuständigen kantonalen Instanzen um eine Grenzkorrektur zwischen Obwalden und Bern in dem Sinne, dass die ganze Anlage der Bergstation auf dem Kleintitlis auf Obwaldner Boden zu stehen kam. Ein Grenzabkommen vom Jahre 1968 zwischen dem Kanton Obwalden und der Gemeinde Engelberg einerseits und dem Kanton Bern und der Gemeinde Gadmen anderseits führte in der Folge zur Abtretung einer Fläche von 801 m2 Boden auf dem Kleintitlis an den Kanton Obwalden.
Nach allgemeinem Staatsrecht müssen die Gemeindegrenzen aneinanderstossen, da die in einem Kanton gelegenen Gemeindegebiete zusammen das Kantonsgebiet darstellen und dieses somit vollständig in Gemeindegebiete aufgeteilt ist. Daraus ergibt sich vorliegend ohne weiteres, dass der ganze vom Kanton Bern erworbene Boden nicht nur der Gebietshoheit des Kantons Obwalden, sondern notwendigerweise auch jener einer Gemeinde - in unserem Falle also der Einwohnergemeinde Engelberg - unterstellt werden muss. Durch die Eingliederung des erworbenen Terrains in das Hoheitsgebiet von Engelberg ist jedoch noch nichts ausgesagt über die Eigentumsverhältnisse an diesen 801 m 2.
Fest steht, dass heute der Kanton Eigentümer des neuerworbenen, im Hoheitsgebiet der Gemeinde Engelberg liegenden Terrains ist. Fest steht aber auch, dass es wenig zweckmässig erscheint, für dieses Gebiet eine eigene Eigentumsordnung beizubehalten, nachdem im übrigen im Titlisgebiet Gletscher und Felsen der dortigen Bürgergemeinde zu Eigentum zustehen. Der Kanton kann sich bereit erklären, der Bürgergemeinde Engelberg das neuerworbene Terrain ebenfalls zu Eigentum zu überlassen, wie sie Eigentümerin des ganzen übrigen Gebietes als herrenloser Sache im Sinne des Bundesrechtes ist. Dies schliesst jedoch eine Entschädigung der Bürgergemeinde an die Einwohnergemeinde Engelberg, bzw. an den Kanton Obwalden für die durch die Grenzbereinigung entstandenen Verwaltungsumtriebe und Kosten nicht aus. Der Übergang des neuerworbenen Territoriums an die Bürgergemeinde erfolgt dadurch, dass der Kanton fortab auf das durch den Rechtstitel des Kaufs erworbene neue Terrain verzichtet und dieses wie das übrige Gebiet des Titlis fortab als herrenlose Sache betrachtet.
Der Übergang des neuen Territoriums in das Eigentum der Bürgergemeinde ist für den Kanton insofern von geringer Bedeutung, als diesem ja gemäss Bundesrecht nach wie vor die Hoheitsgewalt über die herrenlosen Sachen zusteht. Wie sich diese Hoheitsgewalt im konkreten Fall auswirkt, bleibt im nächsten Abschnitt kurz zu erläutern.
III.
Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass die Bürgergemeinde Eigentümerin des bisherigen Grund und Bodens auf dem Kleintitlis war und des neuen Terrains wird. Demzufolge erübrigt sich grundsätzlich für den Regierungsrat die Prüfung der Frage, in welcher Form vom Kanton ein Territorium von bestimmtem Ausmass an die Gesellschaft der Luftseilbahn Trübsee-Stand-Kleintitlis abzutreten sei. Die Gesellschaft wird diesbezüglich allein mit der Bürgergemeinde Engelberg verhandeln müssen. Immerhin scheint uns, dass keine zwingende Notwendigkeit besteht, der Luftseilbahn Trübsee-Stand-Kleintitlis AG bezüglich der Bergstation auf dem Kleintitlis ein blosses Baurecht - anstelle von Grundeigentum - einzuräumen.
Der Übergang einer herrenlosen Sache - wie aus Zweckmässigkeitsgründen der fragliche Boden auf dem Kleintitlis eine darstellen soll, gleich dem übrigen Terrain auf dem Kleintitlis - ins Eigentum der Bürgergemeinde bedarf der Genehmigung des Hoheitsträgers über die herrenlose Sache, d. h. derjenigen Verwaltungsbehörde, der die Wahrung der Zweckbestimmung der öffentlichen Sache obliegt (vgl. Leemann, Kommentar ZGB, Art. 664 N. 21). Der Regierungsrat wird daher nur einen solchen Rechtsträger als Eigentümer zulassen, der für die Weitererhaltung der öffentlichen, dem Gemeingebrauch zugänglichen Sache als solcher Gewähr bietet. Indem aber durch die Erstellung einer Seilbahn das Titlisgebiet der Allgemeinheit gerade in vermehrtem Masse zugänglich gemacht wird, dürfte grundsätzlich der Zustimmung zur Übereignung einer genau abgegrenzten Bodenfläche an die Gesellschaft der Luftseilbahn Trübsee-Stand- Kleintitlis AG nichts im Wege stehen. Als stossend müsste dagegen empfunden werden, wenn die Bürgergemeinde durch die Weiterveräusserung des ihr auf Grund der Grenzbereinigung unentgeltlich zugekommenen Territoriums einen Gewinn zu erzielen trachtete. Gerechtfertigt wäre es daher, wenn der Erwerber des fraglichen Terrains (also die Gesellschaft der Luftseilbahnen AG) an die Bürgergemeinde eine Entschädigung von ungefähr solcher Höhe zu entrichten hätte, dass von Letzterer der Einwohnergemeinde bzw. dem Kanton Obwalden die durch die Grenzbereinigung entstandenen Verwaltungskosten gedeckt werden könnten.
Beschlossen:
Der Kanton verzichtet auf einen Eigentumsanspruch bezüglich des neuerworbenen Terrains und erklärt sich im Rahmen des dem Kanton über die herrenlosen Sachen zustehenden Aufsichtsrechtes damit einverstanden, dass die Eigentumsrechte am neuerworbenen Terrain gleich wie für den übrigen kulturunfähigen Boden der Bürgergemeinde von Engelberg unter nachstehenden Auflagen zustehen:
- Für alle Entschädigungen und Umtriebskosten, die dem Kanton bei dieser Grenzbereinigung anliefen, hat die Bürgergemeinde Engelberg dem Kanton einen Betrag von Fr. 1600.-- zu bezahlen.
- Der Regierungsrat erwartet, dass die Bürgergemeinde Engelberg ihrerseits den vom Titlisbahn-Unternehmen für ihren Bau auf dem Kleintitlis beanspruchten Grund und Boden an das Bahnunternehmen zu Eigentum abtrete, und dies zwar in Anbetracht der wirtschaftlichen Bedeutung des Bahnunternehmens und der bisherigen grossen Investitionen ohne weitern Gewinn, d. h. also höchstens unter Verrechnung der Entschädigungen, wie sie die Bürgergemeinde dem Kanton zu bezahlen hat.
- Allfällige weitere Kosten des Eigentumsüberganges, der Verurkundung und grundbuchlichen Behandlung gehen voll zu Lasten des neuen Eigentümers.
- (Mitteilung).