Entscheidpublikation VVGE 1966/70 Nr. 8, S. 30:
Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 324 Abs. 2 ZGB; Zuständigkeit.
Entscheid vom 28.8.67 i.S. Frau M., Kägiswil.
A. Am 14. Juni 1967 hat die Fürsorgedirektion der Stadt Bern ein Begehren um Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages gemäss Art. 324 Abs. 2 ZGB gegen Frau M., Kägiswil, eingereicht. Gestützt auf Art. 324 Abs. 2 ZGB und Art. 55 EG zum ZGB wird das Begehren gestellt, es sei Frau M. geschiedene V., Ehefrau des G., zu verurteilen, zu Gunsten ihres Kindes, geb. 18. Dezember 1953, in Pflege bei Familie A., monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 78.50 zu leisten, zahlbar ab 1. April 1967 an die unterzeichnete Direktion.
B. Die Beklagte hat auf eine Vernehmlassung zu vorliegendem Begehren verzichtet. Sie hat auch einer Vorladung zwecks gütlicher Erledigung der Sache keine Folge geleistet.
In Erwägung:
Es stellt sich in der Folge die Frage, ob die Zuständigkeit des Regierungsrates zur Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages nach Art. 324 Abs. 2 ZGB unter Berufung auf Art. 55 EG zum ZGB begründet werden kann. Der Anwendungsbereich der angerufenen Bestimmung des Einführungsgesetzes ist durch den ausdrücklichen Hinweis auf Art. 329 ZGB vom Gesetzgeber ohne Zweifel eingeschränkt worden. Die Zuständigkeit des Regierungsrates ist gemäss dieser kantonalen Bestimmung nur dann gegeben, wenn es sich um einen Entscheid "über den Anspruch auf Unterstützung durch Blutsverwandte" gemäss Art. 329 ZGB handelt. Ist der Anwendungs- und Geltungsbereich des fraglichen Artikels im erwähnten Sinne eingeschränkt und die Zuständigkeit des Regierungsrates demnach nur für die Festsetzung von Unterstützungsansprüchen gegeben, so bleibt im Folgenden zu prüfen, ob der vorliegend vom Kind bzw. nach Subrogation des Anspruches vom Gemeinwesen geltend gemachte Unterhaltsbeitrag nach Art. 324 Abs. 2 ZGB als Verwandtenunterstützung im Sinne der Art. 328 ff. ZGB bezeichnet werden kann.
Dies ist zu verneinen. Das Zivilgesetzbuch unterscheidet - und diese Unterscheidung ist vorliegend von Bedeutung - zwischen Unterstützungsanspruch und Unterhaltsanspruch, und als Korrelat dazu auch zwischen Unterstützungspflicht und Unterhaltspflicht. Der Begriff "Unterhaltspflicht" gilt ausschliesslich im Ehe- und Elternrecht. Unterhaltsansprüche beruhen entweder auf der Gemeinschaft der Ehegatten oder aber der Gemeinschaft der Eltern und Kinder. Man versteht darunter die eigentliche elterliche und eheliche Sorgepflicht. Diese Sorgepflicht obliegt gemäss Art. 324 Abs. 2 ZGB auch der Mutter eines ausserehelichen Kindes, ungeachtet dessen, ob das Kind unter Vormundschaft gestellt wurde. Die aussereheliche Mutter trägt also wie eine eheliche Mutter die Kosten seines Unterhaltes und seiner Erziehung (Art. 272 Abs. 1 ZGB; BGE 78 IV 43). Der Anspruch des ausserehelichen Kindes gegenüber seiner Mutter gilt daher als Unterhaltsanspruch. Er besteht nur im Verhältnis des Kindes zur Mutter, nicht auch umgekehrt. Der Unterhaltsanspruch des Kindes ist nicht abhängig von dessen Bedürftigkeit und besteht zudem ohne Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen.
Neben dieser elterlichen und ehelichen Unterhaltspflicht regelt das ZGB in einem besonderen Titel (Art. 328-330) die familienrechtliche Verwandtenunterstützungspflicht, zu deren Festsetzung der Regierungsrat nach Art. 55 EG zum ZGB zuständig ist. Inhalt und Umfang dieser verwandtschaftlichen Unterstützungspflicht sind anders als bei der gegenüber dem Kinde bestehenden Unterhaltspflicht der Eltern oder eines Elternteiles. Die Unterstützungspflicht nach Art. 328 ff. ist nur für die Notlage vorgesehen, geht nur auf das zum Lebensunterhalt Erforderliche und richtet sich nach den Verhältnissen des Pflichtigen (zur Unterscheidung zwischen Unterhaltspflicht und Unterstützungspflicht vgl. Kommentar Egger 1914, ad Art. 328, S. 438/39). Aus dieser Unterscheidung ergibt sich für das Verhältnis von Unterhalts- und Unterstützungspflicht, dass erstere zweifellos vorgeht. Ein Unterstützungsanspruch nach Art. 328 ZGB besteht für das Kind nur subsidiär, d. h. es kann ihn nur dann geltend machen, wenn die Voraussetzungen der elterlichen Unterhaltspflicht nicht mehr gegeben sind. Die verwandtschaftliche Unterstützungspflicht kommt somit nicht zur Anwendung, so lange die Unterhaltspflicht eines Ehegatten besteht und nicht versagt. Eine solche Unterhaltspflicht der ausserehelichen Mutter besteht vorliegend, wie die Petentin in ihrer Eingabe selber ausführt, gemäss Art. 324 Abs. 2 und Art. 272 ZGB. Zur Festsetzung dieses Anspruches aber ist der Regierungsrat, wie aus dem Gesagten hervorgeht, nicht zuständig, da dessen Zuständigkeit nach dem klaren Wortlaut des Art. 55 EG zum ZGB auf die Festsetzung verwandtschaftlicher Unterstützungsansprüche nach Art. 328 und 329 ZGB beschränkt ist. Art. 55 spricht denn auch richtig nach der Terminologie des ZGB nicht von Unterhalts-, sondern von Unterstützungsansprüchen. Das Begehren ist daher auf dem ordentlichen Zivilrechtsweg am Wohnsitz der Unterhaltspflichtigen durchzusetzen, was umso richtiger ist, als auch die gegen den ausserehelichen Vater klageweise geltend gemachten Unterhaltsansprüche auf dem ordentlichen Zivilrechtsweg durchzusetzen sind.