No compensation for material used for the N8 National Road

VVGE 1966/70 Nr. 65Übriges Gericht12.02.1968Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Wuhrgenossenschaft Kleine Schliere asked whether the Canton of Obwalden had to pay for material taken from the Kleine Schliere for the N8. The decision held that under Art. 4 of the Water Construction Police Act the canton may take material from public waters free of charge for its own needs. The N8 is treated as a cantonal construction, despite federal supervision and funding, so the canton is not using the extraction right for a third party. No compensation is owed to the Wuhrgenossenschaft.

Omnilex-Regeste

Art. 4 des Wasserbaupolizeigesetzes; unentgeltliche Materialentnahme aus öffentlichen Gewässern durch den Kanton für Eigenbedarf. Das Sonderrecht zur kostenlosen Entnahme setzt seinem Zweck nach voraus, dass das Material für den Eigenbedarf verwendet wird. Bei Nationalstrassen ist der Kanton Träger des Unternehmens; die Strasse bleibt ein kantonales Bauwerk, auch wenn sie gesamtschweizerische Bedeutung hat und vom Bund beaufsichtigt sowie mitfinanziert wird. Die Inanspruchnahme des Bezugsrechts für den Bau der Nationalstrasse erfolgt daher nicht zugunsten eines Dritten. Der Kanton ist folglich nicht entschädigungspflichtig gegenüber der Wuhrgenossenschaft (consid. sinngemäss).

Gesamter Gesetzestext

Entscheidpublikation VVGE 1966/70 Nr. 65, S. 227:

Für das für die N8 aus öffentlichen Gewässern entnommene Material hat der Kanton keine Entschädigung an die Wuhrgenossenschaft zu entrichten.

Entscheid vom 12.2.1968.

Die Wuhrgenossenschaft Kleine Schliere, Alpnach, unterbreitet folgende Frage: "Nach Wasserbaugesetz dürfen die Wuhrpflichtigen, die Gemeinde und der Staat Obwalden aus der Schliere unentgeltlich Material entnehmen. Da die N8 eine Nationalstrasse ist, dürfte man vom Standpunkt der Kleinen Schliere in guten Treuen darüber sprechen, ob nicht eine angemessene Zahlung für das Material zu sprechen sei."

Gemäss Art. 4 des Wasserbaupolizeigesetzes kommt den Wuhrpflichtigen (Wuhrgenossenschaft), der Gemeinde, in deren Hoheitsgebiet das auszubeutende Gewässer liegt, sowie dem Kanton das Recht auf unentgeltliche Entnahme von Material aus öffentlichen und unter öffentliche Aufsicht gestellten Gewässern zu. Dieses Sonderrecht auf unentgeltliche Materialentnahme hat selbstredend zur Voraussetzung, dass das betreffende Material für den Eigenbedarf verwendet wird. Diese Einschränkung ist zwar nirgends ausdrücklich genannt. Sie ergibt sich aber aus dem Zweck dieser Bestimmung. Im übrigen werden Fälle, da der Staat oder die Gemeinde nicht für den Eigenbedarf, sondern zu Gunsten eines Dritten das Bezugsrecht ausüben, äusserst selten sein. Man könnte aber nun verleitet sein, gerade die Materialentnahme für die Nationalstrasse als eine solche Ausbeutung durch den Kanton zu Gunsten eines Dritten, nämlich des Bundes zu bezeichnen. Dem ist aber nicht so. Bei der Nationalstrasse handelt es sich nicht um eine Bundesstrasse, sondern vielmehr um eine Kantonsstrasse, die aber infolge ihrer gesamtschweizerischen Bedeutung zur Nationalstrasse erklärt wurde. Die Nationalstrassen stehen grundsätzlich unter der Hoheit und im Eigentum des Kantons, auf dessen Grund und Boden sie liegen. Bauherr ist nicht der Bund, sondern der Kanton. Die grosse Aufgabe der Vergebung und Überwachung der Bauarbeiten ist nach dem Gesetz Sache der Kantone. Dem Bund obliegt lediglich die Oberaufsicht über den Bau und den Unterhalt der Nationalstrassen. Die weitgehende Finanzierung bzw. Subventionierung darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich trotzdem um kantonale Bauwerke handelt.

Nachdem feststeht, dass der Kanton Träger des Unternehmens ist, besteht unter Berufung auf Art. 4 des Wasserbaupolizeigesetzes für ihn das Recht, das Material unentgeltlich, d. h. ohne Entschädigung an die Wuhrpflichtigen bzw. Wuhrgenossenschaft zu entnehmen, soweit es den öffentlichen Gewässern überhaupt entnommen werden kann. Auch wenn demgegenüber eingewendet werden kann, von der unentgeltlichen Materialentnahme profitiere in erster Linie und zur Hauptsache der Bund, so ist dieser Einwand zwar durchaus verständlich, rechtlich aber unbehelflich, weil, wie bereits ausgeführt, die Nationalstrasse ein kantonales Bauwerk ist.

Gestützt auf diese Ausführungen wird beschlossen: Der Kanton als Bauherr der Nationalstrasse N8 ist nicht verpflichtet, der Wuhrgenossenschaft für die Materialentnahme aus der Kleinen Schliere eine Entschädigung zu entrichten, da der Kanton nicht zu Ungunsten des Bundes auf ein ihm zustehendes Recht verzichten darf.

Zustellung an Wuhrgenossenschaft Kleine Schliere, Alpnach, Baudepartement.

Schlagwörter

water lawpublic watersmaterial extractionnational roadcantonal ownershipcompensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the canton must pay compensation to the Wuhrgenossenschaft for material taken from public waters for the N8 National Road.

Extrahierter Entscheid

No compensation is owed; the canton may remove the material free of charge under the water law provision because the National Road is a cantonal construction and the canton acts as builder.

Extrahierte Begründung

Art. 4 of the Water Construction Police Act grants the canton a gratuitous right to extract material for its own needs from public waters. The National Road is not a federal road but a cantonal work placed under federal supervision; the canton remains owner and builder, so extraction for the N8 is not a use for a third party.

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