Entscheidpublikation VVGE 1966/70 Nr. 64, S. 222:
Der Bürgergemeinderat ist nicht berechtigt, von den Strassenanstössern Abgaben an den Unterhalt einer öffentlichen Strasse zu verlangen.
Entscheid vom 24.2.1970 i.S. Beschwerde F. M. gegen Bürgergemeinderat Giswil.
A. Der Bürgergemeinderat Giswil teilte mit Schreiben vom 13. Oktober 1969 F. M. mit, er habe als Ferienhausbesitzer und somit regelmässiger Benützer der Feldmoosstrasse an die kommende Asphaltierung derselben einen anteilsmässigen Kostenbeitrag zu entrichten. Gegen diesen Beschluss könne innert 20 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
B. Am 30. Oktober 1969 reichte F. M. beim Regierungsrat Obwalden gegen den vorerwähnten Beschluss Beschwerde ein und führte dabei im wesentlichen aus gemäss Grundbuchauszug bestünden für seine Parzelle keine Dienstbarkeitsverträge, auf Grund derer er für den Unterhalt der Feldmoosstrasse beitragspflichtig wäre. Überdies habe er im Jahre 1962 654 m 2 Land gratis an die Feldmoosstrasse abgetreten, was zumindest weiterhin eine ungehinderte Zufahrt zu seiner Parzelle rechtfertige.
C. Demgegenüber beantragt der Bürgergemeinderat Giswil in seiner Vernehmlassung vom 13. November 1969 Abweisung der Beschwerde.
In Erwägung:
(Beschwerdefrist).
Wie sich aus den aufgelegten Akten ergibt, beschloss der Bürgergemeinderat Giswil am 13. Oktober 1969, die Ferienhausbesitzer am Grossteilerberg, welche regelmässig die Feldmoosstrasse benützen, für die Kosten einer in Aussicht genommenen Strassenasphaltierung anteilsmässig zu belasten. Nachdem aber gegen diesen Beschluss beim Regierungsrat mehrere Beschwerden eingingen, stellt sich im folgenden für die Beschwerdeinstanz vorerst einmal ganz allgemein die grundlegende Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit, private Strassenanlieger bei den gegebenen Verhältnissen zu solchen Kosten zu verpflichten. Muss allenfalls die Zulässigkeit der Kostenverpflichtung bereits aus allgemein rechtlichen Überlegungen verneint werden, so erübrigt es sich hernach, auf die einzelnen vom Impetranten geltend gemachten Beschwerdepunkte noch besonders einzugehen.
a) Zur Begründung des Bürgergemeinderatsbeschlusses wird im wesentlichen ausgeführt, die Feldmoosstrasse befinde sich ausschliesslich im Privateigentum der Bürgergemeinde Giswil. Da nun aber diese Strasse von den einzelnen Ferienhausbesitzern am Grossteilerberg regelmässig als Zufahrtsstrasse zu ihren Liegenschaften benützt werde, seien diese Grundstückeigentümer gemäss Art. 741 ZGB mitunterhaltspflichtig und könnten somit ohne weiteres zur anteilsmässigen Kostentragung für die geplante Asphaltierung herangezogen werden.
Dieser Rechtsauffassung kann indessen vom Regierungsrat als Beschwerdeinstanz nicht beigepflichtet werden. Zwar ist zuzugeben, wie eine amtliche Erkundigung auf dem Grundbuchamt Giswil ergab, dass die Feldmoosstrasse, die seinerzeit als Erschliessungsstrasse für den Hohwald und die Alpen gebaut wurde, sich im ausschliesslichen Privateigentum der Bürgergemeinde Giswil befindet. Doch lässt sich vorliegend aus der Tatsache dieses Privateigentums allein noch keineswegs eine Mitunterhaltspflicht für andere private Strassenanlieger gemäss Art. 741 ZGB begründen; eine solche Mitunterhaltspflicht setzt notwendigerweise ein Grunddienstbarkeitsverhältnis zwischen Strasseneigentümer und Strassenanlieger voraus. Nach Auskunft des Grundbuchamtes Giswil aber sind in concreto überhaupt keine Fahrwegrechte oder Servitute zu Gunsten privater Anstösser und zu Lasten der Strasseneigentümerin eingetragen. Ebenso wenig besteht für die fragliche Strasse eine Fahrbeschränkung für Fahrzeuge irgendwelcher Art. Vielmehr ist die Feldmoosstrasse ganz allgemein dem Verkehr offen und hat deshalb, weil sie jedermann zugänglich ist, eindeutig öffentlichen Charakter. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Erstellung der Strasse aus forstlichen oder landwirtschaftlichen Krediten unterstützt wurde (vgl. u. a. der von der Bürgergemeinde Giswil selber zitierte Aufsatz in der Zeitschrift "Wald und Holz" Nr. 11, 1964, S. 337). Demnach sollen also in casu private Anstösser für eine zweifellos öffentliche Gemeindestrasse inskünftig die vorerwähnten Abgaben entrichten.
Aus dem Beschluss des Bürgergemeinderates Giswil lässt sich jedoch nicht eindeutig entnehmen, um welche rechtliche Art der öffentlichen Abgaben es sich bei der fraglichen Kostenbeteiligung der Strassenanstösser handeln soll. Nachdem aber in der Beschlussesbegründung u. a. von "regelmässiger Benützung der Feldmoosstrasse durch die Ferienhausbesitzer" die Rede ist, kann mit Fug angenommen werden, es handle sich vorliegend um eine sog. Benützungsgebühr für den gesteigerten Gemeingebrauch der Strasse durch die einzelnen Strassenanlieger. Dabei ist unerheblich, ob diese Gebühr durch eine einmalige Verpflichtung - wie im Beschluss des Bürgergemeinderates Giswil vom 13. Oktober 1969 vorgesehen - erhoben oder aber in immerwiederkehrenden Leistungen eingezogen wird. Es bleibt in jedem Falle der Charakter einer Benützungsgebühr d. h. einer Gegenleistung für das ständige und regelmässige Befahren der Feldmoosstrasse gewahrt. Es frägt sich daher, ob eine solche Benützungsgebühr von privaten Anliegern für eine dem öffentlichen Verkehr zugängliche Strasse erhoben werden darf oder nicht.
Während sowohl das kantonale als auch das kommunale Recht hierüber keine Regelung enthält, schreibt hingegen der Bundesgesetzgeber in Art. 37 Abs. 2 der Bundesverfassung - nach welchem Recht sich übrigens auch kantonale oder kommunale Bestimmungen auszurichten hätten - unmissverständlich vor: "Für den Verkehr auf Strassen, die im Rahmen ihrer Zweckbestimmung der Öffentlichkeit zugänglich sind, dürfen keine Gebühren erhoben werden. Die Bundesversammlung kann in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen." Damit wollte der Bundesgesetzgeber grundsätzlich jegliche Benützungsgebühren auf sämtlichen öffentlichen Strassen ausgeschlossen wissen, gleichgültig, ob es sich dabei um Kantons- oder Gemeindestrassen - zu den letztern zählen auch die Strassen der Bürgergemeinde Giswil (vgl. Art. 19 der kantonalen Strassenverordnung vom 14. September 1935, LB VII, S. 159 ff.) - handelt. Wenn nun aber der Bürgergemeinderat Giswil trotzdem für die öffentliche Feldmoosstrasse die Entrichtung einer Benützungsgebühr beschlossen hat, so verstösst dieser Beschluss eindeutig gegen eidgenössisches Verfassungsrecht und ist daher von der Beschwerdeinstanz aufzuheben.
b) Zum selben Ergebnis gelangt man aber auch, wenn man die vom Bürgergemeinderat beschlossene Abgabeverpflichtung nicht als Benützungsgebühr, sondern als echten Beitrag für den Strassenunterhalt charakterisieren wollte. Diesfalls stellt sich die Abgabeverpflichtung der privaten Strassenanlieger als Vorzugslast für die Vorteile der ihnen in besonderer Weise zur Verfügung stehenden Feldmoosstrasse dar. Die Befugnis, solche öffentlichen Abgaben in Form von Beiträgen und Vorzugslasten zu erheben, ist jedoch gemäss dem Begriff der öffentlichen Abgaben durch das Innehaben öffentlicher Gewalt bedingt. Abgabenberechtigt ist somit primär der Staat - d. h. Bund und Kantone - als das Gemeinwesen, dem grundsätzlich alle öffentliche Gewalt zusteht (vgl. Ruck, Schweizerisches Verwaltungsrecht, 1. Band, S. 153 ff.). Den Gemeinden, öffentlichen Körperschaften usw. kommt dieses Recht der Abgabenerhebung nur insoweit zu, als dieses ihnen vom übergeordneten Staatswesen ausdrücklich delegiert wurde. In casu fehlt jedoch eine kantonale Bestimmung, wodurch den Bürgergemeinden das Recht einer solchen Abgabenerhebung zum Unterhalt der öffentlichen Strassen eingeräumt worden wäre. Eine derartige Rechtsdelegation widerspräche übrigens auch dem vom kantonalen Gesetzgeber in Art. 22 Abs. 1 der kantonalen Strassenverordnung ausgesprochenen Grundsatz, dass Unterhalt und Reinigung der öffentlichen Strassen Sache des Strasseneigentümers sind. Daraus aber erhellt, dass die vom Bürgergemeinderat vorgesehene Abgabeverpflichtung mangels der notwendigen Rechtsgrundlage auch in der Form des Strassenbeitrages nicht erhoben werden kann.
Eine Mitunterhaltspflicht der privaten Strassenanlieger gemäss dem im fraglichen Beschluss zit. Art. 741 ZGB könnte nur dann von der Strasseneigentümerin geltend gemacht werden, wenn die Feldmoosstrasse nicht öffentlichen, sondern eindeutig privaten Charakter aufwiese - was ein grundsätzliches Fahrverbot für den öffentlichen Fahrzeugverkehr und somit eine Schliessung der Feldmoosstrasse für den Gemeingebrauch voraussetzen würde - und ihre Benützung den privaten Strassenanliegern bloss auf Grund entsprechender Grunddienstbarkeitsverträge gestattet wäre. Diesfalls könnte gemäss zit. Bestimmung ohne weiteres, je nach Verhältnis der Interessen, die Last des Strassenunterhaltes sowohl auf den Wegrechts-Berechtigten als auch -Belasteten verteilt werden. Vorteilhafter aber wäre noch, die Verteilung der Unterhaltspflicht in den abzuschliessenden Grunddienstbarkeitsverträgen selber eingehend zu regeln. Solange es jedoch vorliegend an den erwähnten Voraussetzungen fehlt, kann Art. 741 ZGB für die Begründung einer Mitunterhaltspflicht nicht angerufen werden.
Nachdem dem Antrag des Impetranten auf Aufhebung des Bürgergemeinderatsbeschlusses vom 13. Oktober 1969 bereits aus den obigen allgemeinrechtlichen Erwägungen stattgegeben werden muss, erübrigt es sich, auf die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 30. Oktober 1969 gemachten Beschwerdepunkte noch besonders einzugehen.
Beschlossen: