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VVGE 1966/70 Nr. 59 ΓÇó Government Council competent to order early possession under National Roads Act
VVGE 1966/70 Nr. 59Übriges Gericht08.07.1969Granted
The Obwalden Government Council held that it was itself competent to order early possession under Art. 37 National Roads Act because no competence had been delegated. Since the land readjustment for the N8 area would take a long time to conclude and construction had to start soon, the material requirements for early possession were met. The owner had also been heard and valuation measures had been taken. The Council therefore ordered early possession of about 2,000 m² from parcel K., fixed notification of the exact date eight days before works, provided for 5% interest on the compensation from possession, and reserved all compensation rights. The owner's offer to sell the parcel was not dealt with in this proceeding.
Art. 36, 37 NG; competence to order early possession for national road construction. In the absence of an express delegation, the Government Council is the competent authority to order early possession under Art. 37 NG, as it is also competent to order land readjustments required for the road project (consid. 1). Early possession is permissible where the readjustment proceedings will not be concluded in time, construction must begin shortly, and the necessary valuation and hearing measures have been taken; both substantive urgency and procedural safeguards are required (consid. 2). A contemporaneous purchase offer by the affected owner need not be dealt with in the early-possession decision and may be pursued separately later (consid. 3).
Entscheidpublikation VVGE 1966/70 Nr. 59, S. 208:
Vorzeitige Besitzeseinweisung gemäss Nationalstrassenrecht. Der Regierungsrat ist zuständig, sie zu verfügen.
Entscheid vom 8.7.1969 i.S. J. H.
A. Gemäss Bauprogramm für die Nationalstrasse N8 sollte ca. innert Monatsfrist mit den ersten Arbeiten am Kernmattdossen begonnen werden können, nachdem die restlichen Trasseearbeiten auch bereits vergeben wurden. Zu diesem Zweck muss auch ein Teil des Grundstückes K. des J. H. in Anspruch genommen werden.
B. Zwischen J. H. und dem Baudepartement Obwalden bzw. den ausführenden Organen der Landumlegung konnte bisher keine Einigung über einen Landerwerb erzielt bzw. im Rahmen der Landumlegung keine befriedigende Lösung gefunden werden. Mit Schreiben vom 20. Juni 1969 unterbreitete das Baudepartement Obwalden J. H. eine Vereinbarung betreffend vorzeitige Inanspruchnahme eines Teiles (ca. 2000 m 2) der erwähnten Parzelle unter Hinweis darauf, dass bei Nichtunterzeichnung dieser Vereinbarung bis spätestens 26. Juni die vorzeitige Besitzeseinweisung durch den Regierungsrat verfügt werden müsste. Als Antwort hierauf liess J. H. am 24. Juni das Baudepartement wissen, dass er, um zu einer raschen Erledigung zu gelangen, das Grundstück K. im Ausmass von 23974 m 2 zu einem Pauschalpreis von Fr. 108000.-- dem Kanton käuflich zur Verfügung stelle. In eine vorzeitige Besitznahme werde er einwilligen, sobald eine à-Konto-Zahlung von Fr. 40000.-- geleistet sei.
In Erwägung:
Mangels einer Kompetenzdelegation muss der Regierungsrat als zuständig gelten, die vorzeitige Besitzeseinweisung gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen (NG) zu verfügen, wie er auch zuständig ist, für den Strassenbau notwendige Landumlegungen anzuordnen (Art. 36 NG).
Da die für das Gebiet zwischen Alpnach und Sarnen im Zuge des Nationalstrassenbaus angeordnete Landumlegung, in deren Perimeter sich auch das fragliche Grundstück K. befindet, noch längere Zeit nicht zum Abschluss gelangen wird, anderseits, wie das hierfür zuständige Baudepartement, Abteilung Nationalstrasse, ausführt, bereits in nächster Zeit mit Bauarbeiten am Kernmattdossen begonnen werden sollte, sind materiell die Voraussetzungen zu einer vorzeitigen Besitzeseinweisung im Sinne des Art. 37 NG erfüllt. Überdies sind auch die für die spätere Bewertung des frühzeitig beanspruchten Landes nötigen Vorkehren getroffen. Das Land wurde nämlich bei der Landumlegung bonitiert, der Kernmattdossen wurde von allen Seiten fotografiert und mit der Waldschatzung ist das Oberforstamt beauftragt. Mit dem Schreiben vom 20. Juni 1969 des Baudepartementes Obwalden war dem Betroffenen auch Gelegenheit geboten, sich zur vorzeitigen Besitzeseinweisung zu vernehmen, was dieser mit Schreiben vom 24. Juni ausführlich denn auch getan hat.
Der vorzeitigen Besitzeseinweisung steht daher weder materiell noch formell etwas im Weg.
Beschlossen: