Entscheidpublikation VVGE 1966/70 Nr. 57, S. 203:
Bei jeder Enteignung muss nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit die für den Expropriaten und dessen Eigentum günstigste und am wenigsten einschneidende Massnahme angeordnet werden.
Entscheid vom 27.2.1967 i.S. Einwohnergemeinde S. gegen H. A.
Aus den Erwägungen:
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Die Enteignung ist im Kanton Obwalden zulässig "im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt" (Art. 7 Abs. 2 KV) und kann erfolgen "aus Gründen des öffentlichen Wohls" (Gesetz über die Zwangsenteignung, Art. 1). Das Erfordernis des öffentlichen Wohls oder des öffentlichen Interesses ist demnach Voraussetzung zur Erlangung des Expropriationsrechtes.
Bei Schulhausbauten, zu denen sinngemäss auch die zu einer Schule gehörenden Nebengebäude, Turnhallen und Anlagen zu zählen sind, kann das öffentliche Interesse zum vornherein als gegeben betrachtet werden. Die Errichtung einer zweiten Turnhalle wurde dem Gemeinderat von der Gemeindeversammlung verbindlich aufgetragen. Somit ist die Notwendigkeit der Erstellung einer zweiten Turnhalle offenkundig; es handelt sich um die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, die der Gemeinde obliegt. Wie aus den Akten hervorgeht, wurde die Notwendigkeit der Erstellung einer Turnhalle, wie auch deren künftiger Standort von A. nie bestritten. Er hätte dies zweifellos auch gar nicht mit Erfolg tun können.
Obwohl A., wie aus den Akten zu entnehmen ist, die Abtretungspflicht grundsätzlich nie bestritten hat, ist es zufolge der übermässigen Kaufpreisforderung der Gemeinde S. verunmöglicht worden, das ihr von der Gemeindeversammlung aufgetragene Bauvorhaben in Angriff zu nehmen. Es ist zweifellos Pflicht einer Gemeinde, bei der Ausführung öffentlicher Bauvorhaben die Interessen der Bürger, die sie verkörpert, auch in finanzieller Hinsicht im Rahmen des Möglichen zu wahren. Eine Gemeinde kann es vor allem ihrer Bürgerschaft gegenüber nicht verantworten, übertriebene und beinahe traumhafte Bodenpreise zu bezahlen, die die Handelspreise für Grund und Boden zweifellos ungünstig und für das Volkswohl negativ beeinflussen. Jedenfalls hat die Gemeinde richtig gehandelt, wenn sie den von A. offerierten Kaufpreis nicht akzeptiert hat. Da die Verhandlungen über den Kaufpreis bisher nicht zu einem für beide Parteien befriedigenden Ergebnis geführt haben und in absehbarer Zeit auch nicht eine Einigung erwartet werden kann, bleibt der Gemeinde nichts anderes übrig, als über den Weg des Expropriationsverfahrens zur Verwirklichung ihres Bauvorhabens zu gelangen. Die Voraussetzungen für eine Enteignung sind vorliegend deshalb gegeben.
Nach dem Gesagten ist dem berechtigten Begehren der Einwohnergemeinde S. auf Erteilung des Expropriationsrechtes zum Erwerb des für den Bau einer zweiten Turnhalle gemäss Planskizze erforderlichen Landes im Ausmass von 160 m 2 stattzugeben.