Entscheidpublikation VVGE 1966/70 Nr. 56, S. 199:
Ausnahmen von der Einhaltung der Zonenordnung. Eine Ausnahmebewilligung lässt sich in jedem Fall nur dann rechtfertigen, wenn dadurch der mit der betreffenden Zone angestrebte Zweck nicht verunmöglicht wird.
Entscheid vom 23.12.1969 i.S. K. S.
A. Am 11. November 1969 reichte K. S. beim Dorfschaftsgemeinderat Sarnen das Gesuch um Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Geflügelmaststalles auf seinem landwirtschaftlichen Grundstück in der Ei ein. Der vorgesehene Stall hat gemäss Plan eine Länge von 24,26 m, eine Breite von 12,47 m und in der Mitte eine grösste Höhe von 2,70 m. Der Standort des Bauprojektes befindet sich im südlichen Teil des Grundstückes, unmittelbar am Abhang des Landenbergs.
B. Mit Beschluss vom 2. November hat der Dorfschaftsgemeinderat Sarnen die Baubewilligung im Sinne einer Ausnahmebewilligung erteilt und den Regierungsrat ersucht, die Ausnahmebewilligung zu genehmigen.
In Erwägung:
Gemäss Art. 4 BauR ist der Dorfschaftsgemeinderat berechtigt, "in besonderen Einzelfällen Ausnahmen und Abweichungen von den Vorschriften dieses Reglementes zu bewilligen, namentlich wenn die Anwendung der Vorschriften eine unzumutbare Härte bedeuten würde oder wenn eine architektonisch, ortsbaulich und verkehrstechnisch bessere Lösung möglich wird." Nach der Auslegung, die der Dorfschaftsgemeinderat Sarnen dieser zit. Bestimmung gibt, sollen auch gestützt darauf Ausnahmen von der Einhaltung der Zonenordnung gewährt werden können. Da nicht gesagt werden kann, eine solche eher weitherzige Auslegung des Art. 4 BauR widerspreche dem Baugesetz, und da die Festlegung und Handhabung der Zonenordnung nach obwaldnerischem Baupolizeirecht Sache der Gemeinde ist, hat sich der Regierungsrat der Auslegung der hiefür berufenen Gemeindebehörde anzuschliessen. In der Tat lässt sich eine solche Auslegung denn auch sachlich rechtfertigen. Bei der Erteilung solcher Ausnahmebewilligungen sind aber einerseits die in Art. 4 BauR genannten Voraussetzungen, die im Vergleich zu Art. 26 des Baugesetzes (BauG) eher streng sind, im Auge zu behalten und auf ihr Vorhandensein zu prüfen und ist zusätzlich darauf zu achten, dass der mit der betreffenden Zone angestrebte Zweck durch die Erteilung der Ausnahmebewilligung nicht ins Gegenteil verkehrt wird. Bei Freihaltezonen, die regelmässig den Schutz einer bestimmten Landschaft oder eines bestimmten Objektes bezwecken, ist unseres Erachtens für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen ein besonders strenger Massstab am Platz. Jedenfalls lässt sich eine Ausnahmebewilligung nur dann rechtfertigen, wenn der mit der Zone angestrebte Zweck dadurch in keiner Weise tangiert wird. Andernfalls würde eine Planung geradezu illusorisch.
In Berücksichtigung all dieser Umstände kann gesagt werden, dass der vorgesehene Standort sowohl vom Standpunkt der Öffentlichkeit als auch vom Standpunkt des Bauherrn und der Nachbarn aus der günstigste ist, so dass einer Ausnahmebewilligung nichts im Weg steht; im Gegenteil, eine Verweigerung müsste vorliegend als unvernünftig bezeichnet werden.
Beschlossen: Die vom Dorfschaftsgemeinderat Sarnen erteilte Ausnahmebewilligung wird genehmigt.