Entscheidpublikation VVGE 1966/70 Nr. 55, S. 196:
Der Erlass einer Bausperre für Massnahmen planerischer Natur.
Entscheid vom 3.2.1970 i.S. Erbengemeinschaft S.
A. Im Obwaldner Amtsblatt Nr. 50 vom 11. Dezember 1969 hat der Dorfschaftsgemeinderat Sarnen gestützt auf Art. 5 des Baureglementes der Dorfschaftsgemeinde Sarnen zufolge Ausarbeitung eines Gestaltungsplanes über das Planungsgebiet innerhalb Brünigbahnlinie-Kernserstrasse-Anschlussstrasse N8 Sarnen-Nord, umfassend die Grundstücke Parzellen Nr. 209, 235, 245, 250, 251, 253, 258, 254, 261, 262, 1892, eine auf sechs Monate befristete Bausperre erlassen. Zum Verfahren weist der Dorfschaftsgemeinderat Sarnen darauf hin, dass er den Gestaltungsplan innert längstens sechs Monaten den betroffenen Grundeigentümern vorlegen werde. Während der Bausperre könne innerhalb des Planungsgebietes grundsätzlich keine Baubewilligung erteilt werden.
B. Gegen diese Bausperre hat W. S. namens der Erbengemeinschaft S. als Eigentümerin der von der Bausperre teilweise betroffenen Parzelle Nr. 235 am 23. Dezember 1969 fristgerecht gemäss Rechtsmittelbelehrung beim Regierungsrat Obwalden Einsprache erhoben. Der Rekurrent bezeichnet die Ausarbeitung eines Gestaltungsplanes als "unnötig", da für das durch die Bausperre betroffene Gebiet zwischen Brünigbahnlinie- Kernserstrasse-Anschlussstrasse N8 Sarnen-Nord bereits ein rechtskräftiger Zonenplan bestehe. An einer Veränderung der bestehenden Verhältnisse könnten höchstens vereinzelte Liegenschaftsbesitzer interessiert sein, denen jedoch die Dorfschaft nicht Hand bieten dürfe zur Verfolgung partikulärer Interessen. Die Bausperre sei deshalb sachlich unbegründet.
C. In der ausführlichen Vernehmlassung vom 2. Januar 1970, auf die in den Erwägungen Bezug zu nehmen sein wird, stellt der Dorfschaftsgemeinderat Sarnen den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Eine Aufhebung der Bausperre würde der Dorfschaftsgemeinde verunmöglichen, ihr Konzept einer weitsichtigen und vernünftigen Planung, die heute für den Kantonshauptort eine conditio sine qua non sei, weiter zu verfolgen.
In Erwägung:
Gemäss Art. 5 des Baureglementes der Dorfschaftsgemeinde Sarnen kann der Dorfschaftsgemeinderat, wenn er die Erstellung oder Abänderung eines Quartieroder Gestaltungsplanes beabsichtigt, das Planungsgebiet einer auf sechs Monate befristeten Bausperre unterstellen. Der Erlass einer vorsorglichen Bausperre beruht also auf einer gesetzlichen Grundlage, setzt aber voraus, dass die Erstellung oder Abänderung eines Gestaltungsplanes von der Behörde beabsichtigt ist. Wenn der Beschwerdeführer daher die Bausperre als "sachlich unbegründet" bezeichnet, so muss geprüft werden, ob die Absicht des Dorfschaftsgemeinderates tatsächlich besteht, einen Gestaltungsplan für das von der Bausperre betroffene Gebiet zu erlassen und ob sachliche Gründe für den Erlass eines solchen Gestaltungsplanes überhaupt vorliegen. Kann dies bejaht werden, so ist der Erlass einer vorsorglichen Bausperre gemäss Art. 5 Baureglement nur die logische Konsequenz.
Der Beschwerdeführer wendet gegen die Absicht des Dorfschaftsgemeinderates auf Erstellung eines Gestaltungsplanes ein, dass das in die Planung einbezogene Gebiet zwischen Brünigbahnlinie-Kernserstrasse-Anschlussstrasse N8 Sarnen-Nord bereits durch einen rechtskräftigen Zonenplan erfasst sei, wodurch die Ausarbeitung eines neuen Gestaltungsplanes unnötig sei. Zudem seien an einer Veränderung der bestehenden Verhältnisse "höchstens vereinzelte Liegenschaftsbesitzer interessiert".
Zunächst ist festzuhalten, dass das Bestehen eines Zonenplanes, der die Grundsätze der künftigen Entwicklung einer Gemeinde oder eines Dorfes festlegt, nicht daran hindern kann, für ein bestimmtes Teilgebiet oder eine bestimmte Zone einen im Vergleich zum Zonenplan weit detaillierten Gestaltungsplan aufzustellen. Die Ausarbeitung eines Quartier- oder Gestaltungsplanes setzt vielmehr das Vorliegen eines Zonenplanes voraus, was sich zunächst aus Art. 22 des Baugesetzes ergibt, dann aber auch aus dem Baureglement selber, das den Zonenplan als integrierenden Bestandteil des Reglementes bezeichnet (Art. 7), und daneben in Art. 9 Sinn und Bedeutung des Gestaltungsplanes festlegt: "Durch Quartier- oder Gestaltungspläne können für grössere, zusammenhängende Baugebiete ... besondere Vorschriften erlassen werden". Damit ist der vom Rekurrenten nicht näher begründete Einwand, das Bestehen eines Zonenplanes mache den Erlass eines Gestaltungsplanes unnötig, klar widerlegt.
Die Notwendigkeit einer detaillierten Planung für das fragliche Gebiet zwischen Brünigbahnlinie-Kernserstrasse-Anschlussstrasse N8 vermochte der Dorfschaftsgemeinderat Sarnen in seiner Vernehmlassung vom 2. Januar überzeugend darzulegen. Wie dort dargestellt ist, bestehen einerseits seitens der dortigen Grundeigentümer bereits ausgearbeitete Vorprojekte für eine Überbauung bzw. sind Studien und Vorarbeiten für solche Überbauungsprojekte im Gang, anderseits aber befindet sich das für solche private Überbauungen vorgesehene Land in der Zone für öffentliche Bauten und Werke, die die zuständigen Behörden aber auf jene Fläche reduzieren möchten, welche für eine Quartier-Schulhausanlage benötigt würde. Gleichzeitig mit der Reduktion der besagten Zone wird eine Umzonierung des Gebietes ins Auge gefasst, wobei man nebst der Ausscheidung von Wohnzonen für zwei- und mehrstöckige Wohnbauten auch eine sog. disponible Zone für Gewerbe und öffentliche Bauten vorsehen möchte. Hinzu kommt, dass zufolge der neuen Strassenführung der Zufahrtsstrasse Nord der N8 und der Marktstrasse Änderungen sowohl im Verkehrsplan als auch im Zonenplan sich aufdrängen, wofür die notwendigen Studien im Gang sind und angeblich bereits bezügliche Unterlagen des Experten vorliegen. Überdies beabsichtigt der Dorfschaftsgemeinderat gemäss seiner Ausführung, allfällige Grenzbereinigungen im Interesse einer vernünftigen Parzellenabgrenzung vorzunehmen, und er zieht auch in Betracht, allenfalls notwendige Landumlegungen vorzunehmen.
Die nur skizzenhaft genannten, durch verschiedene Faktoren aufgeworfenen Probleme, die im fraglichen Gebiet durch Massnahmen planerischer Natur gelöst werden müssen, vermögen jedenfalls zur Genüge darzulegen, dass eine Planung in Form eines detaillierten Gestaltungsplanes in diesem Gebiet absolut notwendig ist. Der Erlass einer vorsorglichen Bausperre, die die vom Dorfschaftsgemeinderat beabsichtigte Planung erst ermöglicht, ist unter diesen Umständen vollständig zu Recht erfolgt und sachlich begründet. Die dagegen eingereichte Einsprache ist daher abzuweisen.
Beschlossen: Die Einsprache gegen die vorläufige Bausperre wird als unbegründet abgewiesen.