Entscheidpublikation VVGE 1966/70 Nr. 48, S. 176:
Umfassende Kognition bei der Genehmigung einer Ausnahmebewilligung.
Massvolle Aufschüttung im Sinne des Art. 12 Abs. 3 Baugesetz.
Entscheid vom 13.5.1969 i.S. P. G., Engelberg.
Am 18. März 1969 hat der Einwohnergemeinderat Engelberg ein von P. G. eingereichtes Baugesuch für den Bau eines Wohnhauses in der Neu-Schwendi, Parzelle Nr. 1663 bewilligt. Als "Auflage" stellt die Bewilligungsbehörde unter anderem fest, dass der Gebäudeabstand zwischen Wohnhaus und Garage nicht dem Baugesetz entspricht. Nachdem die Gemeinde aber interessiert sei, dass zu jedem Gebäude eine Garage erstellt werde, werde die Ausnahmebewilligung nach Art. 26 Abs. 2 Baugesetz erteilt, umsomehr, da die Garage auch der Parzelle 1638 diene, und dem Regierungsrat die Genehmigung dieser Ausnahmebewilligung beantragt.
Aus den Erwägungen:
Das Bauvorhaben weist gemäss Plan gegenüber der westlichen sowie der nördlichen Nachbarparzelle einen Grenzabstand von 4 m auf. Dieser entspricht nach Art. 7 Abs. 1 Baugesetz dem Grenzabstand ein- und zweigeschossiger Bauten ausserhalb des Dorfkerns. Die Bauherrschaft und offenbar auch der Gemeinderat sprechen das geplante Wohnhaus als zweigeschossige Baute an. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Die an der Westfassade vorgenommene Aufschüttung, durch welche bewirkt, dass das Untergeschoss nur mehr 1,20 m herausragt und daher nicht als Vollgeschoss mitzuzählen ist, kann nach Überzeugung des Regierungsrates niemals als "massvoll" bezeichnet werden. Die vorliegende Aufschüttung, die, ausgehend von einer 1,20 m hohen Stützmauer, auf einer Distanz von nur 3,40 m eine Höhe von 2,20 m ab Terrainlinie erreicht, kann fürwahr nicht mehr als "massvoll" im Sinne des Art. 12 Abs. 3 Baugesetz und der bisherigen Praxis bezeichnet werden. Das Gebäude muss daher als dreigeschossig bezeichnet werden und hält demzufolge die erforderlichen Grenzabstände gegenüber der westlichen und nördlichen Nachbarparzelle nicht ein.