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VVGE 1966/70 Nr. 39 ΓÇó Government Council cannot grant refused exception permit
VVGE 1966/70 Nr. 39Übriges Gericht17.06.1969Dismissed
J. A. appealed to the Government Council after the Dorfschaftsgemeinderat Sarnen refused a building permit for a facade extension because the required street setback under the local building regulation would not be respected. The Government Council held that exception permits are within the municipal council’s competence and that it may intervene only for unequal treatment or abuse of discretion, neither of which was shown. It further held that the municipal building regulation could validly impose stricter setback rules than the cantonal building act. The appeal was therefore dismissed.
Art. 26 Abs. 2 Baugesetz; Verhältnis von Gemeindebaureglement und kantonalem Baugesetz; Ausnahmebewilligung und Rekurs: Die Erteilung der Ausnahmebewilligung steht ausschliesslich dem zuständigen Gemeinderat zu. Verweigert dieser die Bewilligung, kann der Regierungsrat sie im Rekursverfahren nicht an seine Stelle erteilen, sondern nur auf Rechtsverletzung, namentlich rechtsungleiche Behandlung oder Ermessensmissbrauch/-überschreitung, hin prüfen (consid. 2). Gemeindliche Baureglemente dürfen nach Art. 19 ff. und Art. 20 Abs. 2 Baugesetz die kantonalen baupolizeilichen Mindestvorschriften verschärfen, nicht aber mildern; bei genehmigtem Reglement gehen dessen Vorschriften im Einzelfall vor (consid. 3).
Entscheidpublikation VVGE 1966/70 Nr. 39, S. 143:
Der Regierungsrat kann in jenen Fällen, da der zuständige Gemeinderat eine Ausnahmebewilligung verweigert, von sich aus keine Ausnahmebewilligung erteilen. Verhältnis des Gemeindebaureglementes zum Baugesetz.
Entscheid vom 17.6.1969 i.S. Rekurs J. A. gegen Dorfschaftsgemeinderat Sarnen.
A. Am 22. Januar 1969 reichte J. A. beim Dorfschaftsgemeinderat Sarnen ein Baubewilligungsgesuch ein betreffend Fassadenanbau an sein Wohnhaus, zwecks Erweiterung des Kinderzimmers.
B. Mit Entscheid des Dorfschaftsgemeinderates Sarnen vom 21. März 1969 wurde das Baugesuch mit der Begründung abgewiesen, beim geplanten Anbau werde der in Art. 12 Ziff. 2 des Baureglementes der Dorfschaftsgemeinde Sarnen vorgeschriebene Strassenabstand von mindestens 7,50 m nicht eingehalten.
C. Gegen diesen abweisenden Entscheid des Dorfschaftsgemeinderates Sarnen reichte J. A. am 31. März 1969 fristgerecht Rekurs beim Regierungsrat ein und führte im wesentlichen dazu aus, dass das geplante Bauvorhaben für ihn eine Verbesserung der Wohnverhältnisse bedeuten würde. Trotz des Anbaues verbliebe immer noch ein Abstand von 6,7 m zur Strassenachse der geplanten Strasse. Im übrigen werde darauf hingewiesen, dass das Baureglement der Dorfschaftsgemeinde Sarnen grössere Strassenabstände vorschreibe als das kantonale Baugesetz vom 16. Mai 1965.
D. In der Vernehmlassung vom 17. April 1969 hält der Dorschaftsgemeinderat Sarnen an seinem Entscheid betreffend Nichterteilung einer Ausnahmebewilligung für einen verringerten Strassenabstand fest und beantragt dem Regierungsrat Abweisung des Rekurses.
In Erwägung:
Wohl sehen das Baureglement sowie das kantonale Baugesetz vom 16. Mai 1965 ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass die zuständigen Behörden Ausnahmen und Abweichungen von den ordentlichen baupolizeilichen Vorschriften bewilligen können, soweit besondere Verhältnisse einer Sonderbehandlung rufen und soweit die Sonderbehandlung im öffentlichen Interesse liegt. Doch ist zu beachten, dass der Gesuchsteller grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung besitzt und die sogenannten Ausnahmebestimmungen von den Behörden stets bloss restriktiv zu interpretieren sind. Dadurch soll nämlich verhindert werden, dass zu viele Ausnahmebewilligungen erteilt werden oder gar auf dem Wege der Gesetzesdispens die Gesetze selber geändert werden.
Diese aus Art. 26 Abs. 2 des kantonalen Baugesetzes sich ergebende Zuständigkeitsordnung hat nun auch im Rekursverfahren zu gelten. Der Regierungsrat hat daher als Rekursinstanz die dem Gemeinderat kraft Gesetzes zukommende Ermessensfreiheit bezüglich Erteilung von Ausnahmebewilligungen zu respektieren. Er dürfte also gegenüber der Vorinstanz nur dann einschreiten, wenn der Rekurrent rechtsungleiche Behandlung oder willkürliche Handhabung der Ermessensfreiheit, d. h. Ermessensmissbrauch oder Ermessensüberschreitung nachweisen könnte. Nachdem vorliegend eine solche jedoch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird und auch von der Rekursinstanz selber nicht festgestellt werden kann, sondern die Überprüfung vielmehr ergibt, dass der Dorfschaftsgemeinderat Sarnen das ihm zustehende Ermessen pflichtgemäss gehandhabt hat und sich bei seinem Entscheid von sachlichen und durch das Baupolizeirecht geforderten Überlegungen leiten liess, kann die Vorinstanz durch den Regierungsrat nicht zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung angehalten werden.
Gemäss Art. 19 ff. des kantonalen Baugesetzes sind nämlich die Gemeinden ausdrücklich ermächtigt, Baureglemente und Bebauungspläne mit baupolizeilichen Bestimmungen zu erlassen, welche dem Zwecke des kantonalen Baugesetzes dienen. Durch diese kommunalen Reglemente dürfen gemäss Art. 20 Abs. 2 des Baugesetzes die kantonalen baupolizeilichen Mindestvorschriften wohl verschärft, keinesfalls aber gemildert werden. Sobald daher eine Gemeinde über ein entsprechendes und von den zuständigen Organen genehmigtes Baureglement verfügt, gehen dessen Vorschriften den baugesetzlichen Bestimmungen vor. Deshalb ist auch vorliegend allein auf die Abstandsvorschriften des Baureglementes der Dorfschaftsgemeinde Sarnen und nicht auf jene des kantonalen Baugesetzes abzustellen.
Der Rekurs muss daher abgewiesen werden.