Entscheidpublikation VVGE 1966/70 Nr. 31, S. 116:
Das Aufstellen eines Betriebswegweisers setzt ein verkehrspolizeiliches Bedürfnis voraus.
Entscheid vom 29.7.69 i.S. Rekurs H. B. gegen Polizeidirektion.
A. Am 10. Dezember 1968 stellte H. B., Engelberg, namens der "Interessen- Gemeinschaft unterer Dorfteil Engelberg" dem Einwohnergemeinderat das Gesuch, es sei das Aufstellen einer gemeinschaftlichen Hinweistafel an der Hauptstrasse (Einmündung Acherstrasse) zu bewilligen.
B. Nach Rücksprache mit dem Gesuchsteller und Einholen entsprechender Weisungen des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartementes, Polizeiabteilung und Unterabteilung Strassenverkehr, beschloss der Einwohnergemeinderat am 1. Juni 1969: "Der Polizeidirektion Obwalden wird beantragt, auf das Gesuch nicht einzutreten weil das Begehren um Aufstellung von Betriebswegweisern keinem Bedürfnis entspricht."
C. Gestützt auf das Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958, die Eidgenössische Verordnung über die Strassenverkehrsregeln vom 13. November 1962, die Eidgenössische Verordnung über die Strassensignalisation vom 31. Mai 1963, die kantonale Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr und die Erhebung von Verkehrstaxen vom 25. Oktober 1966 und die Verordnung über das Reklamewesen vom 4. Januar 1933 hat die Polizeidirektion Obwalden mit Verfügung vom 27. Juni 1969 das Aufstellen eines Betriebswegweisers für den unteren Dorfteil in Engelberg verweigert. Ein verkehrspolitisches Bedürfnis, wie dies gemäss den Richtlinien für die Signalisierung von Betrieben verlangt werde, könne nicht nachgewiesen werden.
D. Gegen die Verfügung der Polizeidirektion Obwalden erhoben die Betroffenen am 7. Juli 1969 Rekurs und führten dabei u. a. aus: "Die an der Interessen-Gemeinschaft unterer Dorfteil Engelberg beteiligten Hotels wiesen eine beachtliche Logiernächtezahl auf. Wie sich an Hand von Umfragen ergebe, würden 60 bis 80 Prozent der Auto-Gäste mangels genügender Orientierung zuerst in den oberen Dorfteil fahren, was einen vermehrten Dorf-Verkehr bedinge. Überdies hätten auch die Geschäftsleute vom untern Dorfteil ein Recht darauf, Passanten für sich zu gewinnen, welche sonst auf der Umfahrungsstrasse ins Oberdorf fahren würden. Ein Bedürfnis sei somit nachgewiesen.
E. In einer Vernehmlassung vom 14. Juni 1969 wies die Polizeidirektion Obwalden im wesentlichen auf die schwerwiegenden Konsequenzen hin, welche das Aufstellen von Betriebswegweisern für Geschäfte wie Foto-Haus, Boutique, Coiffeur usw. nach sich ziehen würde.
In Erwägung:
Der vorliegende Rekurs vom 7. Juli 1969, welcher sich gegen eine Verfügung vom 27. Juni 1969 richtet, ist somit fristgerecht eingereicht worden. Zwar wurde er - entgegen der Rechtsbelehrung auf der angefochtenen Verfügung - nicht bei der zuständigen Rekursinstanz eingereicht, sondern der Polizeidirektion Obwalden zugestellt. Nach ständiger kantonaler Verwaltungspraxis wird jedoch eine Beschwerde, welche bei einer unzuständigen kantonalen Behörde eingereicht wird, von Amtes wegen an die zuständige Instanz weitergeleitet und es gilt der Zeitpunkt der Einreichung als Zeitpunkt der Beschwerdeführung.
Der Regierungsrat als zuständige Rekursinstanz hat deshalb in casu auf die Eingabe vom 7. Juli 1969 einzutreten.
Aus diesen Bestimmungen ist eindeutig zu entnehmen, dass Betriebswegweiser keinesfalls zu Reklamezwecken aufgestellt werden dürfen, wie dies indessen die Beschwerdeführer zweifelsohne beabsichtigen, indem in ihrer Beschwerdeschrift wörtlich ausgeführt wird: "Auch wir Geschäftsleute vom untern Dorfteil haben ein Recht darauf, Passanten für uns zu gewinnen, welche normalerweise alle (via Umfahrungsstrasse) ins Oberdorf fahren". Es sollten also durch das Aufstellen eines gemeinschaftlichen Betriebswegweisers vom Auto- und Passantenverkehr auf der Umfahrungsstrasse Kunden und Gäste für die Betriebe im untern Dorfteil in Engelberg angeworben werden. Ein solcher Reklamezweck aber verkennt eindeutig die Funktion eines Betriebswegweisers, wie sie sich aus den einschlägigen Signalisationsbestimmungen ergibt. Diese Wegweiser sollen nämlich lediglich dazu dienen, Motorfahrzeuglenker, die bereits auf ihrer Hinfahrt einen ganz bestimmten Betrieb oder ein ganz bestimmtes Unternehmen usw. zum Fahrziel haben, leichter und schneller zu diesem Ziel hinzuführen. Daher ist bei der Bewilligungserteilung für Betriebswegweiser nicht auf das Bedürfnis nach einer vermehrten Kundschaft, sondern einzig und allein auf das verkehrspolizeiliche Bedürfnis abzustellen. Ein Betriebswegweiser ist demzufolge nur dann aufzustellen, wenn von einer erheblichen Zahl ortsunkundiger Motorfahrzeugführer immer wieder durch langes Suchen eines bestimmten Betriebes usw. untragbare und unzulängliche Verkehrssituationen geschaffen werden und es deshalb ein verkehrspolitisches Bedürfnis darstellt, diese Schwierigkeiten zu beheben. Dass es aber in Engelberg durch Motorfahrzeugführer, welche Betriebe im untern Dorfteil aufsuchen müssen, ständig zu solchen unzulänglichen Verkehrssituationen kommt, geht aus den Eingaben der Beschwerdeführer nirgends hervor. Auch der Einwohnergemeinderat Engelberg und die Polizeidirektion Obwalden sehen sich auf Grund der gegenwärtigen Verkehrsverhältnisse nicht veranlasst, solche Betriebswegweiser aufzustellen. Dagegen wird von diesen auf die Gefahr einer verkehrsgefährdenden und -störenden Anhäufung von Signalen aufmerksam gemacht, die durch eine ungerechtfertigte Bewilligung von solchen Betriebswegweisern bewirkt werden könnte.
Ein verkehrspolizeiliches Bedürfnis, welches vorliegend das Aufstellen eines Betriebswegweisers allein zu rechtfertigen vermöchte, ist nach einhelliger Auffassung der Rekursinstanz zur Zeit in Engelberg nicht gegeben.
In concreto kommt die Bedürfnisklausel für das Aufstellen von Betriebswegweisern sowie die in den Richtlinien für die Signalisierung von Betrieben den zuständigen Behörden nahegelegte Zurückhaltung in der Erteilung von Bewilligungen solcher Wegweiser quasi einer Ermessensfrage gleich. Der Regierungsrat als Rekursinstanz hat daher die der Polizeidirektion zukommende Ermessensfreiheit zu respektieren und dürfte bei der Ermessenskontrolle lediglich dann einschreiten, wenn die Beschwerdeführer rechtsungleiche Behandlung oder willkürliche Handhabung der Ermessensfreiheit, d. h. Ermessensmissbrauch oder Ermessensüberschreitung, nachweisen könnten. Eine solche wird von den Beschwerdeführern jedoch nicht geltend gemacht und kann auch von der Rekursinstanz nicht festgestellt werden; die Überprüfung ergibt vielmehr, dass die Polizeidirektion Obwalden das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss gehandhabt hat und sich bei ihrem Entscheid von sachlichen und den schwerwiegenden Konsequenzen Rechnung tragenden Überlegungen leiten liess.
Schliesslich sei noch darauf hingewiesen, dass der Betriebswegweiser, den die Beschwerdeführer zu erstellen beabsichtigten, gemäss der sich bei den Rekursakten befindlichen Skizze den Gestaltungsvorschriften des Eidg. Justizund Polizeidepartementes vom 20. Juli 1967 nicht in jeder Hinsicht entsprochen hätte. Doch kommt diesem Mangel in casu keine praktische Bedeutung mehr zu, nachdem die Beschwerde auf Grund obiger Ausführungen abgewiesen werden muss.
Beschlossen: Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen.