Entscheidpublikation VVGE 1966/70 Nr. 27, S. 93:
Der Grundbuchverwalter hat die Anmeldung einer gesetzwidrigen Vereinbarung abzuweisen.
Entscheid vom 24.6.69 i.S. Beschwerde der Gebr. K. gegen Grundbuchamt Sarnen.
A. Gemäss Mitteilung des Grundbuchamtes Sarnen vom 16. April 1969 hat diese Amtsstelle die Eintragung eines Näherbau- und Grenzbaurechtsvertrages zwischen den Gebr. K. einerseits und Frau S. anderseits abgelehnt. Die Abweisung der Eintragung wurde damit begründet, dass die gegenseitige Aufhebung bzw. Reduktion des Gebäudeabstandes gemäss den gültigen gesetzlichen Vorschriften nach Art. 6 des kantonalen Baugesetzes und Art. 12 des Baureglementes der Dorfschaftsgemeinde Sarnen nicht möglich sei.
B. Gegen diese aus materiell-rechtlichen Gründen erfolgte Abweisung richteten die Gebr. K am 23. April 1969 eine Beschwerde an den Regierungsrat mit dem Antrag:
"Es sei die Abweisungsverfügung aufzuheben und das Grundbuchamt Sarnen zu veranlassen, den fraglichen Dienstbarkeitsvertrag über die Begründung eines Näherbau- und Grenzbaurechtes vom 14. April 1969 im Grundbuch einzutragen."
Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, dass der Grundbuchverwalter materiell-rechtlich einen ihm zur Eintragung vorgelegten Vertrag nicht zu prüfen habe. Seine Prüfungsbefugnis sei rein formell-rechtlicher Natur. Formalrechtlich sei aber der unterbreitete Vertrag in Ordnung, weshalb dieser ohne weiteres ins Grundbuch aufgenommen werden müsse.
C. In einer Vernehmlassung vom 28. April 1969 beantragt das Grundbuchamt Sarnen Abweisung der Beschwerde.
In Erwägung:
- Der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde über die Grundbuchämter hatte bereits verschiedentlich Gelegenheit, zur Frage der grundbuchlichen Behandlung von gesetzeswidrigen Vereinbarungen einlässlich Stellung zu nehmen. Überdies wurde im Jahre 1966 den kantonalen Grundbuchämtern auch eine entsprechende regierungsrätliche Weisung zugestellt. Darin wird klar und deutlich festgestellt, dass es sich bei den in Art. 6 ff. des kantonalen Baugesetzes enthaltenen Eigentumsbeschränkungen um solche öffentlich-rechtlicher Natur handelt, die gemäss Art. 680 Abs. 3 ZGB durch vertragliche Vereinbarungen weder aufgehoben noch abgeändert werden dürfen. Wörtlich wird hernach in dem als Weisung an die Grundbuchämter ergangenen Regierungsratsbeschluss vom 2. Februar 1966 ausgeführt: "Das hat zur Folge, dass sowohl Urkundsperson wie Grundbuchverwalter verpflichtet sind, die Parteien auf allfällige gesetzeswidrige Vereinbarungen aufmerksam zu machen. Sollten diese trotz eindeutiger Rechtslage auf dem Abschluss des beabsichtigten Rechtsgeschäftes beharren, so müsste der Grundbuchverwalter eine solche Anmeldung abweisen. Käme es jedoch gleichwohl zu einer gesetzeswidrigen Eintragung - zum Beispiel weil dem Beamten eine zwingende, öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung wider Erwarten nicht bekannt war, oder weil er die Gesetzesverletzung übersah - so wäre diese gleichwohl rechtsunwirksam, d. h. die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung wäre damit nicht etwa aufgehoben."
Diese Feststellung lässt an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig. Sie gilt auch heute noch.
- Gestützt auf diese von der Aufsichtsbehörde an die Grundbuchämter erlassenen Weisungen sowie auf Grund der konstanten kantonalen Praxis wurde der fragliche Näherbau- und Grenzbaurechtsvertrag vom 14. April 1969 vom Grundbuchverwalter Sarnen vollständig zu Recht zurückgewiesen. Die vorliegende Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.
Beschlossen: Die Beschwerde vom 23. April 1969 wird vollumfänglich abgewiesen.