Entscheidpublikation VVGE 1966/70 Nr. 26, S. 91:
Grundbuchliche Behandlung eines gesetzwidrigen Vertrages.
Entscheid vom 10.12.68 i.S. Anfrage des Grundbuchamtes Engelberg.
Mit öffentlicher Urkunde vom 11. November 1968 haben die Kinder des E. H. aus zweiter Ehe (genannt Erben H). als Eigentümer einer Liegenschaft in Engelberg einerseits, und A. A. als Eigentümer einer Nachbarliegenschaft anderseits, einen Tausch- und Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen. Verbunden mit einem Tauschvertrag über zwei Nachbargrundstücke wird u. a. in Art. 2 dieser öffentlichen Urkunde ein Näherbaurecht (Grenzabstand 2,50 m) und in Art. 4 ein sog. Überbaurecht stipuliert. Diese öffentliche Urkunde ist nun dem Grundbuchamt zur Eintragung zugestellt worden. Da das vereinbarte Näherbausowie das Überbaurecht im Widerspruch steht zum geltenden Baugesetz, unterbreitet das Grundbuchamt Engelberg die öffentliche Urkunde zur Genehmigung.
In Erwägung:
Diese Feststellung lässt an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig. sie gilt auch heute noch.
Zwar sieht Art. 26 Baugesetz vor, dass unter bestimmten, genau umschriebenen Voraussetzungen eine Ausnahme von den im Baugesetz enthaltenen Eigentumsbeschränkungen gewährt werden kann. Diese Möglichkeit besteht aber immer nur im Baubewilligungsverfahren selbst. Hinzu kommt, dass nicht der Regierungsrat, sondern der Einwohnergemeinderat als örtliche Baubewilligungsbehörde primär zuständig wäre, beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im konkreten Baubewilligungsverfahren eine Ausnahmebewilligung zu erteilen. Der Regierungsrat hat die vom Einwohnergemeinderat gewährte Ausnahmebewilligung "nur" zu genehmigen.
Ausserhalb des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens kann der Regierungsrat keine Ausnahmen bewilligen. Würde er den Intentionen des Grundbuchamtes entsprechen, so würde er
- den von ihm selber gestützt auf Art. 680 ZGB erlassenen Grundsatz, dass gesetzeswidrige Vereinbarungen nicht eintragungsfähig sind und dass sie, wenn sie trotzdem eingetragen würden, gleichwohl rechtsunwirksam sind, radikal umstossen bzw. sogar ad absurdum führen;
- die für das Baubewilligungsverfahren im Baugesetz aufgestellte Zuständigkeitsordnung eindeutig verletzen.
Beschlossen: Die vom Grundbuchamt Engelberg unterbreitete öffentliche Urkunde über einen Tausch- und Dienstbarkeitsvertrag wird nicht genehmigt. Diese Urkunde darf, wenigstens mit Bezug auf die mit dem Baugesetz im Widerspruch stehenden Vertragsbestimmungen, unter keinen Umständen ins Grundbuch eingetragen werden. Privatrechtliche Vereinbarungen bezüglich Aufhebung oder Milderung nachbarlicher Grenz- und Gebäudeabstände dürfen nur in den Art. 6 Abs. 3 und 4 Baugesetz ausdrücklich genannten Fällen grundbuchlich gefertigt werden.