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VVGE 1966/70 Nr. 22 ΓÇó Recordability of easement contract for fuel dispensing installations
VVGE 1966/70 Nr. 22Übriges Gericht07.11.1966Granted
Esso Standard appealed the Engelberg land registry’s refusal to register a contract granting a transferable easement for the installation and operation of fuel dispensing equipment on parcel no. 1573. The decision holds that such a person easement may lawfully cover any protectable use of the servient land and is recordable if its content is sufficiently definite. A separate clause imposing personal obligations on the landowner did not prevent registration, because only the real-right clause was meant to be entered. The refusal was also inadequately reasoned under the GBVO. The complaint was therefore upheld and registration ordered.
Art. 782 ZGB; Art. 35 Abs. 2 GBVO; Art. 24 Abs. 2 GBVO: A person easement may be constituted over a parcel for any use of the burdened land supported by a protectable interest, including the installation and operation of fuel dispensing apparatus. The land registry may refuse registration only where the asserted real-right content is manifestly unlawful or otherwise not recordable. The easement must be sufficiently definite; if the deed lacks only the exact legal designation, this may be completed by the registrar in contact with the parties. A contract may combine a recordable real right with purely obligational undertakings; such ancillary personal clauses do not bar registration if they are not themselves the object of the entry. A refusal must be concretely reasoned (consid. 1-3).
Entscheidpublikation VVGE 1966/70 Nr. 22, S. 79:
Eintragungsfähigkeit eines Dienstbarkeitsvertrages betreffend das Aufstellen von Treibstoff-Ausschank-Anlagen.
Entscheid i.S. Beschwerde Esso Standard gegen Grundbuchamt Engelberg.
A. Zwischen der Esso Standard, Zürich und E. Epper, Service-Station, Engelberg wurde am 20. Oktober 1966 ein "Vertrag" abgeschlossen folgenden Inhalts (auszugsweise):
Der Eigentümer der Liegenschaft Parzelle Nr. 1573, Engelberg, gestattet der Esso Standard, Zürich, auf dieser Liegenschaft Apparate zum Ausschank von Treibstoffen, Ölen, Fetten und ähnlichen Produkten an Drittpersonen in einer nach dem jeweiligen Ermessen der Esso Standard bestimmten Anzahl und an einer nach deren Ermessen bezeichneten bestgeeigneten Stelle aufzustellen und unbeschränkt zu betreiben und verpflichtet sich, diese Apparate und diesen Betrieb zu dulden und ungestört die erforderlichen Reparaturen vornehmen zu lassen ... Die in dieser Ziffer I umschriebene Dienstbarkeit ist übertragbar. Sie ist im Grundbuch einzutragen und erlischt am 31.12.1977.
B. Mit Verfügung vom 7. November 1966 hat das Grundbuchamt Engelberg die Anmeldung dieser Dienstbarkeit abgewiesen, "weil diese Verträge nicht eintragungsfähig sind."
Gegen diese Abweisungsverfügung richtet sich die am 15. November 1966 fristgerecht eingereichte Beschwerde.
Erwägungen:
Nach Inhalt und Umfang sind die Dienstbarkeiten sehr mannigfaltig und vielgestaltig. Insbesondere die Personaldienstbarkeiten (Art. 782 ZGB) - um eine solche handelt es sich vorliegend - können jede beliebige Nutzung des belasteten Grundstückes zum Gegenstand haben. Die Möglichkeit des Inhalts umfasst daher jedes schutzwürdige Interesse eines Berechtigten. Das Grundbuchamt kann in dieser Frage nicht die Entscheidung geben; es hat den von den Parteien gewollten dinglichen Tatbestand für ein Grundstück zur Eintragung aufzunehmen, sofern dieser Tatbestand sich nicht als ein offensichtlich gesetzwidriger darstellt (vgl. Schönberg, Die Grundbuchpraxis, S. 126). Von einem gesetzwidrigen oder gar "unsittlichen" Vertragsinhalt kann vorliegend nicht die Rede sein.
Die fragliche Dienstbarkeit beinhaltet das Recht der Esso Standard, auf dem Grundstück des E. Epper, Engelberg, Apparate zum Ausschank von Treibstoffen usw. aufzustellen. Es handelt sich um eine dingliche Belastung eines Grundstückes, bzw. um eine beschränkte Sachherrschaft des dadurch Berechtigten. Es handelt sich aber nicht um eine persönliche Verpflichtung des Grundstückeigentümers, wie das beschwerdebeklagte Amt gemäss Vernehmlassung anzunehmen scheint.
Der "Vertrag" ist auch keineswegs unklar oder unbestimmt. Sein Inhalt ist unzweideutig, sodass auch die genaue Benennung der Dienstbarkeit, die im Vertrag noch fehlt, für den Grundbucheintrag aber gemäss Art. 35 Abs. 2 GBVO notwendig ist, absolut möglich ist. Zu diesem Zweck hat der Grundbuchbeamte mit den Parteien noch Fühlung aufzunehmen. Im übrigen aber liegt kein Grund für eine Abweisung der Anmeldung vor.
Nun aber geht aus dem Wortlaut des Dienstbarkeitsvertrages mit aller Deutlichkeit hervor, dass die Parteien einzig das unter Ziff. I des Vertrages Vereinbarte in das Grundbuch einzutragen beabsichtigten. In Ziff. II wird nämlich mit aller wünschbaren Klarheit gesagt: "Diese Verpflichtung untersteht dem Schweizerischen Obligationenrecht." Es ist aber durchaus zulässig, in einem Dienstbarkeitsvertrag auch noch andere als dingliche Rechtsgeschäfte zu vereinbaren, die dann aber nicht eingetragen werden. Wie aus der Vernehmlassung des Grundbuchamtes zu entnehmen ist, dürfte sich die Abweisung sogar vornehmlich auf Grund von Ziff. II des Vertrages ergeben haben. Da diese Bestimmung aber nicht Gegenstand der Anmeldung ist, ist die Abweisung zu Unrecht erfolgt.
Beschlossen: Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Grundbuchamt Engelberg angewiesen, die Eintragung der Dienstbarkeit vorzunehmen.