Entscheidpublikation VVGE 1966/70 Nr. 21, S. 75:
Verwaltungsbeiratschaft.
Entscheid vom 2.7.68 i.S. Beschwerde F. Z. gegen Vormundschaftsbehörde.
A. Am 31. Oktober 1960 hat der Bürgergemeinderat Lungern F. Z. unter Beiratschaft im Sinne von Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB gestellt. Mit Beschluss vom 24. Januar 1967 wurde erneut über F. Z. eine Beiratschaft verfügt "mit Rechnungsführung für das Einkommen und Vermögen", und als Beirat H. H. gewählt, "mit dem Auftrage, alle Interessen seines Mündels zu wahren, über dessen Einkommen und Vermögen genau Buch zu führen, sowie dem Bürgergemeinderat Lungern mindestens alle zwei Jahre Rechnung abzulegen. Die Liquidation des Viehstandes und die Verpachtung des Landes soll vom Beirat im Einvernehmen mit Bürgervizepräsident Franz Zumstein, Diesselbach, Lungern, durchgeführt werden."
B. Ein von F. Z. an den Bürgergemeinderat Lungern gerichtetes Gesuch um Aufhebung der Beiratschaft hat dieser am 10. Januar 1968 abgewiesen. Die Schutzbedürftigkeit bestehe heute noch, da der Schutzbefohlene kaum in der Lage sei, mit seinen eigenen Mitteln in eigenem Interesse umzugehen.
C. Gegen diesen Ablehnungsentscheid hat F. Z. fristgerecht an den Regierungsrat rekurriert mit dem Antrag auf Aufhebung der Beiratschaft.
D. Der Bürgergemeinderat Lungern beantragt Abweisung der Beschwerde.
In Erwägung:
Als erstes muss dem Beschwerdeführer entgegengehalten werden, dass für die Beendigung einer Beiratschaft im Sinne des Art. 395 ZGB nicht der vom Beschwerdeführer zitierte, auf die Beendigung einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 392 ZGB) zutreffende Art. 439 Abs. 1 ZGB anwendbar ist, sondern ausschliesslich Art. 439 Abs. 3 ZGB, der bestimmt: "Die Beistandschaft des Beirates endigt mit der Aufhebung durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften über die Aufhebung der Vormundschaft (Art. 433)". Darnach ist die Vormundschaftsbehörde zur Aufhebung der Beiratschaft verpflichtet, sobald der Grund zur Verbeiratung nicht mehr besteht (Art. 433 Abs. 2 ZGB).
Die Rekursbehörde hat demnach zu prüfen, ob die damals für die Aussprechung der Beiratschaft massgebenden Gründe heute noch gegeben sind oder nicht.
Demnach kann heute nicht mit Recht behauptet werden, mit der Liquidation des Viehstandes und der Verpachtung des Heimwesens sei der Auftrag des Beirates erfüllt. Vielmehr hat nach dem klaren Wortlaut des genannten Beschlusses der Beirat nebst diesem speziellen Auftrag der Liquidation des Viehstandes und der Verpachtung des Heimwesens ganz allgemein noch die Aufgabe, "alle Interessen des Mündels zu wahren" und "über dessen Einkommen und Vermögen genau Buch zu führen".
Eine solche Verwaltungsbeiratschaft ist auch heute noch durchaus begründet.
Die Beiratschaft ist nämlich gerade für solche Fälle gedacht, bei denen zum Schutze der Vermögensinteressen einer Person eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit als notwendig erscheint, die Erfordernisse für eine Entmündigung jedoch nicht vorliegen. Der Vorsteher des Fürsorgedepartementes hat sich durch eine persönliche Vorsprache beim heutigen Beirat sowie durch Einsichtnahme in die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers davon überzeugt, dass die Notwendigkeit einer Verbeiratung besteht. Das heute noch vorhandene, spärliche Vermögen - Vermögensstand per 31. Dezember 1967 Fr. 5257.81, wovon regelmässig aus dem Sparkassa-Guthaben Rückzüge gemacht werden müssen, da die blosse IV-Rente nebst dem Pachtzins für den Lebensunterhalt nicht genügt - zwingt dazu, sparsam und sorgfältig umzugehen, um die Armengenössigkeit mindestens so lange als möglich vermeiden zu können. Dazu bedarf es aber einer geordneten und zuverlässigen Vermögensverwaltung, wozu der Verbeiratete selber jedoch kaum in der Lage wäre. Die Tatsache nämlich, dass F. Z. im Zeitpunkt, als der heutige Beirat seine Aufgabe antrat, Schulden im Betrag von Fr. 1670.-- aufwies, dass Gülten nicht verzinst waren, dass er ferner einfach Geld entlehnte und mitunter riskante und leichtfertige Geschäfte einging, beweist zur Genüge, dass die Aufrechterhaltung der Beiratschaft begründet und sogar ausschliesslich im Interesse des Beschwerdeführers und nur zu dessen Schutz besteht.
Eine Einsichtnahme in das Rechnungsbuch hat im übrigen mit aller Deutlichkeit klargestellt, dass sich die Vermögensverwaltung entgegen der Auffassung des Rekurrenten nicht nur im Einkassieren der Invalidenrente und der Pachtzinse und in der Bezahlung der Hypothekarzinse erschöpft. Es sind in Tat und Wahrheit weit mehr Geschäfte zu tätigen, als der Beschwerdeführer annimmt.
Die Annahme des Beschwerdeführers sodann, die vormundschaftliche Massnahme sei vorliegend nichts anderes als eine erbrechtliche Vorsorge der Geschwister zwecks Erhaltung und Sicherung des anwartschaftlichen Vermögens, ist völlig unberechtigt und findet überhaupt keine Anhaltspunkte in den Akten.
Die Rekursbehörde gelangt daher auf Grund des Gesagten zur festen Überzeugung, dass die Aufrechterhaltung der Beiratschaft sachlich durchaus gerechtfertigt und sogar geboten ist und dass sie dem Beschwerdeführer nur zum eigenen Wohl und zum eigenen Schutz gereicht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Beschlossen: Die Beschwerde wird abgewiesen.