Entscheidpublikation VVGE 1966/70 Nr. 2, S. 10:
Ein Verfahrensmangel ist schon an der Gemeindeversammlung zu rügen; wer dies unterlässt, verliert die Beschwerdelegitimation.
Entscheid vom 24.9.68 i.S. Beschwerde P. v. M. und Mitunterzeichner gegen Gemeindeversammlungsbeschluss.
A. Die Gemeindeversammlung S. hatte am 5. April 1968 u. a. über einen Antrag des Gemeinderates auf Krediterteilung von Fr. 360000.-- für den Bau eines Kindergartens zu befinden. Nach zweimaliger offener Abstimmung und anschliessender Auszählung hat sie dem Antrag des Gemeinderates durch Stichentscheid des Präsidenten zugestimmt.
B. Am 10. April 1968 (Postaufgabe 18. April) haben v. M. und Mitunterzeichner gegen den genannten Gemeindeversammlungsbeschluss an den Regierungsrat rekurriert. Zur Rekursbegründung wird geltend gemacht, P. v. M. habe beim fraglichen Traktandum den Antrag auf geheime Abstimmung gestellt, was der Vorsitzende mit der Begründung abgelehnt habe, "das gehe heute nicht". Dadurch sei Art. 11 lit. c des kantonalen Gesetzes über das Abstimmungs- und Wahlverfahren in den Gemeinden vom 24. Mai 1959 (AWG) verletzt, wonach anlässlich der Gemeindeversammlung beantragt und in offener Abstimmung beschlossen werden könne, eine Wahl oder Abstimmung im Urnenverfahren durchzuführen. Der Antrag v. M. sei jedoch nicht zur Abstimmung gebracht worden. Das Resultat der offenen Abstimmung sei deshalb nicht rechtsverbindlich, weil zuerst darüber hätte abgestimmt werden sollen, ob die Hauptabstimmung im geheimen oder offenen Verfahren zu erfolgen habe.
C. In einer bei den Akten liegenden Bestätigung vom 31. Mai 1968 erklärt der Rekurrent, den Antrag auf geheime Abstimmung erst gestellt zu haben, nachdem über das Geschäft der Kleinkinderschule erfolglos offen abgestimmt worden sei.
D. Der Einwohnergemeinderat S. beantragt in seiner Vernehmlassung, es sei auf die Beschwerde v. M. nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.
In Erwägung:
Indessen wird vorliegend weder vom Beschwerdeführer behauptet oder bewiesen, eine solche formelle Rüge damals angebracht zu haben, noch sind aus den Akten irgendwelche Anhaltspunkte ersichtlich, aus denen geschlossen werden könnte, es sei eine Rüge erfolgt. Steht daher fest, dass die Rüge bei der Behandlung des betreffenden Kreditgeschäftes vom Beschwerdeführer nicht erhoben wurde, so kann gemäss Art. 18 AWG auf die Beschwerde auf Grund eines formellen Mangels nicht ein getreten werden.
Beschlossen: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.