Entscheidpublikation VVGE 1966/70 Nr. 19, S. 68:
Übernahme der Vormundschaft beim Wechsel des Wohnsitzes.
Entscheid vom 19.2.69 i.S. Beschwerde Vormundschaftsbehörde Kriens gegen Vormundschaftsbehörde Engelberg.
A. Die am 19. November 1954 ausserehelich geborene Tochter der E. B. Silvia Katharina von W. (Luzern) wurde von der Vormundschaftsbehörde Kriens nach Art. 311 Abs. 2 und Art. 368 ZGB unter Vormundschaft gestellt; Vormund ist der Pate des Kindes, Herr R. F. Nachdem am 17. Januar 1966 die Kindsmutter schriftlich auf das Kind verzichtet hatte, wurde das Kind Silvia am 7. Juni 1955 im Alter von nicht ganz sieben Monaten von den Eheleuten B. aufgenommen. Auf Gesuch hin bewilligte der Regierungsrat des Kantons Luzern am 16. Mai 1963 dem Mündel, den Familiennamen B. zu führen.
Da die Familie B. seit dem Januar 1966 in Engelberg wohnt, hat die Vormundschaftsbehörde Kriens die Vormundschaftsbehörde Engelberg am 14. September 1967 um Übernahme der Vormundschaft im Sinne von Art. 377 ZGB ersucht. Der Einwohnergemeinderat Engelberg hat die Übernahme der Vormundschaft abgelehnt mit der Begründung das Kind werde nach Schulentlassung in zwei/drei Jahren zur Ausbildung von Engelberg wegziehen und es könne heute nicht gesagt werden, ob es dann die familiären Bindungen mit seinen Pflegeeltern aufrecht erhalten werde.
B. Gegen den Ablehnungsentscheid des Einwohnergemeinderates Engelberg reichte der Gemeinderat Kriens fristgerecht Beschwerde ein mit dem Ersuchen, es sei der Einwohnergemeinderat Engelberg zu verhalten, die Vormundschaft über S. B. zur Weiterführung zu übernehmen. Die vom Einwohnergemeinderat Engelberg angeführten Ablehnungsgründe seien keineswegs stichhaltig. Es gehe immerhin, wie der Gemeinderat Engelberg selber ausführe, noch 2 bis 3 Jahre, bis der Mündel aus der Schule komme. Niemand wisse, ob es dannzumal tatsächlich auswärts zur Ausbildung gehe. Auch wenn das Mündel gegebenenfalls in die Fremde ziehe, so werde es nach dem heutigen guten Verhältnis zwischen Pflegeeltern und Mündel beurteilt, seine familiären Beziehungen zur Familie B. unbedingt nach wie vor aufrecht erhalten. Diese Auffassung vertrete auch Pflegevater A. B. Die Voraussetzungen zur Übernahme der Vormundschaft durch Engelberg seien somit eindeutig gegeben.
C. In der Vernehmlassung beantragt der Einwohnergemeinderat Engelberg Abweisung der Beschwerde. Der Rat stelle fest, dass das Kind Silvia Katharina seit dem 4. Januar 1966 in Engelberg mit Interimsausweis als Aufenthalterin gemeldet sei. Der Wohnsitz befinde sich nach wie vor in Kriens. Das Kind selbst habe keine Niederlassung in Engelberg erworben. Die tatsächliche Übersiedlung des Mündels erfordere die Anknüpfung solcher Beziehungen zum neuen Wohnort, dass sie einen Wohnsitz nach Art. 23 ZGB begründen würden. Demnach müsste der neue Wohnort der Mittelpunkt der Existenz des Bevormundeten sein. Bei urteilsunfähigen Bevormundeten müssten alle Verhältnisse darauf hinweisen, dass das Mündel derartige Beziehungen knüpft, die auf ein dauerndes Verbleiben schliessen lasse. Dies sei vorliegend zu verneinen. Der Einrede des Gemeinderates Kriens, das Mündel werde seine familiären Beziehungen zur Familie B. unbedingt nach wie vor aufrecht erhalten und immer wieder zu derselben zurückkehren, können sich der Gemeinderat nicht anschliessen. Dem Kind sei bis heute verschwiegen worden, dass es ausserehelich geboren wurde und dass Herr und Frau B. nicht seine leiblichen Eltern seien. Die Erfahrung habe gezeigt, dass viele Kinder, wenn sie schulentlassen seien und in die Fremde ziehen, auf Grund des ihnen auszustellenden Heimatscheines entdecken, dass sie bis jetzt betrogen worden seien, was Trotz und Abneigung erwecke. Zudem stehe nirgends fest, dass die Familie B. immer in Engelberg wohnen werde, da A. B. deutscher Nationalität sei und als ausländische Arbeitskraft möglicherweise in sein Heimatland zurückkehren müsse.
In Erwägung:
Diese Zustimmung liegt offenkundig vor, ist es doch gerade die bisherige Vormundschaftsbehörde, die die Übertragung der Vormundschaft auf Grund eines Wohnsitzwechsels beantragt. Zur Anwendung des Artikels 377 ZGB ist jedoch erforderlich, dass der Bevormundete zu einem andern Ort Beziehungen aufnimmt, welchem die Bedeutung einer Wohnsitzbegründung zukommt. Dies wird von der Vorinstanz verneint.
Die Vorinstanz stellt sich nun allerdings in voller Kenntnis des dargelegten Sachverhaltes auf den Standpunkt, es sei dadurch für das Mündel kein neuer Wohnsitz im Sinne des ZGB begründet worden. Indessen geht die Vorinstanz - wie aus den in ihrer Vernehmlassung gemachten Ausführungen zu entnehmen ist - von der irrigen Annahme aus, es müssten vorliegend die für die Begründung eines selbständigen Wohnsitzes nach Art. 23 ZGB erforderlichen objektiven und subjektiven Voraussetzungen erfüllt sein. Dem ist nun aber nicht so. Dabei steht vorerst einmal fest, dass das für jede Wohnsitzbegründung erforderliche objektive Elemente des tatsächlichen Aufenthaltes an einem bestimmten Ort unzweifelhaft gegeben ist, ist doch das Mündel bereits seit dem 4. Januar 1966 als Aufenthalterin in Engelberg gemeldet, wohnt dort bei seinen Pflegeeltern und besucht dort die Volksschule. Demgegenüber aber tritt das subjektive Element, die Absicht dauernden Verbleibens, das die Vorinstanz offenbar ebenfalls als unbedingt erforderlich betrachtete, bei einem noch hilfebedürftigen, erst 13jährigen Mädchen in dem Masse zurück, als die psychischen Voraussetzungen eigener Willensbildung fehlen (vgl. Kommentar Egger zu Art. 377 ZGB, N. 4). Diese Lehrmeinung wird bestätigt durch das Bundesgericht, wenn in einem analogen Fall folgendes ausgeführt wurde: "Si le pupille est incapable de discernement, c'est non point évidemment sur son intention qu'il faut tabler - le critère de l'art. 23 est alors inutilisable - mais sur les circonstances qui ont entouré son placement à l'endroit où il se trouve et sur l'intention dans laquelle l'autorité tutélaire l'a ordonné agréé." (BGE 78 I 223). Im besagten Entscheid nämlich hat das Bundesgericht einen Wohnsitzwechsel bejaht in einem Fall, da ein aussereheliches Kind den an einem andern Ort wohnenden Grosseltern anvertraut wurde, die die Absicht hatten, für das Kind bis zum Ende seiner Schulzeit zu sorgen.
Richtig ist jedoch, dass bei einem urteilsunfähigen Mündel mangels eines subjektiven Erfordernisses in der Person des Mündels an das Erfordernis der dauernden Unterbringung ein strenger Massstab zu legen ist. Alle Verhältnisse müssen darauf hinweisen, dass das Mündel derartige Beziehungen knüpft, die auf ein dauerndes Verbleiben schliessen lassen (Kommentar Kaufmann zu Art. 377 ZGB N. 8a). Dieses Erfordernis ist vorliegend mit der Unterbringung bei den Pflegeeltern erfüllt, sofern dieser Aufenthalt nicht bloss vorübergehend ist (vgl. BGE 71 I 160), was hier nicht der Fall ist, auch wenn zugegebenermassen keine Gewähr dafür besteht, dass diese engen Beziehungen noch viele Jahre überdauern werden. Völlig irrelevant für die Beurteilung der Wohnsitzbegründung sind die von der Vorinstanz angeführten spekulativen Momente bezüglich des spätern Aufenthaltes des Mündels und seiner künftigen Beziehungen zur Pflegefamilie. Massgebend sind einzig die heute bestehenden tatsächlichen Verhältnisse, die dartun, dass das Kind seit ca. 2 Jahren sich in Engelberg, wenn auch nicht selbständig, so doch bei den Pflegeeltern aufhält, dort also den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat und in allernächster Zeit auch behalten wird. Bloss unbestimmte Möglichkeiten, die zu einer Änderung der Verhältnisse Anlass geben mögen, können in dieser Beziehung nicht ins Gewicht fallen; jede Domizilsbegründung geschieht mit dem Vorbehalt, dass unvorhergesehene Umstände eine Änderung bewirken können. Vorliegend jedoch darf man davon ausgehen, dass das Mündel selber, soweit es einen Willen bereits hat, mit dem Wohnen in Engelberg einverstanden ist.
Demnach kann abschliessend festgestellt werden, dass es sich vorliegend um eine tatsächliche Übersiedlung nach Engelberg handelt und dass in Engelberg für das Kind Silvia ein neuer Wohnsitz im Sinne des Art. 25 ZGB begründet wurde.
Beschlossen: