Entscheidpublikation VVGE 1966/70 Nr. 16, S. 61:
Bestellung eines Beistandes zur Wahrung des gesetzlichen Vorkaufsrechtes bei Veräusserung eines landwirtschaftlichen Heimwesens.
Entscheid vom 23.5.66 i.S. Beschwerde Frau M. W. gegen Vormundschaftsbehörde.
Die Erbengemeinschaft des A. W. sel, Engelberg, bestehend aus Frau Wwe. M. W., M. E. W., 1943, und A. A. W., 1954, alle von und in Engelberg, ist Eigentümerin des Heimwesens H. in Engelberg. Frau Wwe. M. W. teilte nun dem Bürgergemeinderat Engelberg mit, es sei beabsichtigt, das Heimwesen ganz oder teilweise zu verkaufen. Sie ersuche um einen entsprechenden Entscheid des Bürgergemeinderates.
Der Bürgergemeinderat Engelberg bezeichnete hierauf für den minderjährigen Sohn A. A. W. einen Beistand, der im Verkaufsfalle diesen zu vertreten habe.
Gegen diesen Beschluss erhebt Frau Wwe. M. W. mit Datum vom 9. April 1966 beim Regierungsrat als Aufsichtsbehörde über das Vormundschaftswesen Rekurs. Sie macht geltend, dass Art. 392 ZGB auf den sich der Bürgergemeinderat Engelberg berufe, nicht zur Anwendung kommen könne, denn ihre Interessen und diejenigen des Sohnes seien die gleichen. Es handle sich nicht um eine Erbteilung, sondern um den Verkauf einer Liegenschaft, an deren Erlös alle Mitglieder der Erbengemeinschaft die gleichen Interessen hätten. Die Bestellung eines Beistandes bedeute einen Entzug der elterlichen Gewalt.
Der Bürgergemeinderat Engelberg, zur Vernehmlassung eingeladen, überlässt den Entscheid dem Regierungsrat.
In Erwägung:
(Beschwerdefrist).
Wenn die Rekurrentin erklärt, ihre Interessen und diejenigen des Sohnes seien die gleichen, so ist dies eine Behauptung, die sie in keiner Hinsicht zu belegen versucht.
Ebenso kann der Behauptung, das Vorgehen komme dem Entzug der elterlichen Gewalt gleich, nicht beigepflichtet werden. Beim Verkauf der Liegenschaft oder von Parzellen hat der Beistand nur eine bestimmte einzelne Angelegenheit zu besorgen; im übrigen bleibt die elterliche Gewalt intakt. Nachher ist sein Auftrag erledigt und die Mutter hat nach wie vor die elterliche Gewalt über den Sohn.
Wenn eine landwirtschaftliche Liegenschaft ganz oder teilweise veräussert wird und als vorkaufsberechtigt im Sinne von Art. 6 des landwirtschaftlichen Entschuldungsgesetzes minderjährige unter elterlicher Gewalt stehende Kinder in Betracht kommen, so muss sich die Vormundschaftsbehörde schlüssig werden, ob den Kindern ein Vertretungsbeistand beizugeben sei, der an Stelle der Eltern für die Minderjährigen handeln würde. Ein Vertretungsbeistand ist gemäss Art. 392 Ziff. 2 ZGB dann notwendig, wenn die Eltern Interessen haben, die denen der Kinder entgegengesetzt sind. Dieser Fall liegt vor, wenn ein landwirtschaftliches Grundstück an einen Dritten veräussert wird; dann ist ihnen das Vorkaufsrecht ihrer Kinder ein Hemmschuh und die Kinder müssen durch Beistände vertreten werden, die zur Frage der Geltendmachung des Vorkaufsrechtes Stellung zu beziehen haben. Dieser Fall liegt hier vor. Die Rekurrentin erklärt, sie habe das Interesse, die Liegenschaft ganz oder teilweise zu verkaufen. Es muss nun geprüft werden, ob für den minderjährigen Sohn das gleiche Interesse bestehe, oder ob das Vorkaufsrecht geltend zu machen sei. Diese Frage muss durch einen Beistand, der nur die Interessen des Kindes zu vertreten hat, geprüft werden. Aus diesem Grund ist die Bestellung eines Beistandes zu Recht erfolgt.
Wenn aber durch einen allfälligen Verkauf der Liegenschaft oder von Bauparzellen für den minderjährigen Sohn sich Vermögen ergibt, wird sich für die Vormundschaftsbehörde die Frage stellen müssen, ob nicht für die Verwaltung dieses Vermögens ein Beistand zu bestellen sei, und wenn es auch nur zur Beaufsichtigung ist.
Beschlossen: Die Beschwerde wird abgewiesen.