Entscheidpublikation VVGE 1966/70 Nr. 12, S. 46:
Voraussetzung zur Entlassung aus der Unterstellung unter das landwirtschaftliche Entschuldungsgesetz.
Entscheid vom 5.5.70 i.S. Rekurs R. gegen Bodenrechtskommission.
A. Am 27. Februar 1970 lehnte die kantonale Bodenrechtskommission Obwalden ein Gesuch von R. betreffend Befreiung der Liegenschaft W. aus der Unterstellung unter das landwirtschaftliche Entschuldungsgesetz ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, es fehle in casu an den notwendigen Voraussetzungen, insbesondere an der erforderlichen Baureife des Grundstückes.
B. Gegen diesen Entscheid der kantonalen Bodenrechtskommission erhob R. am 10. März 1970 Beschwerde an den Regierungsrat. Darin wird unter anderem ausgeführt, es werde für die Restfinanzierung eines noch zu bauenden Wohnhauses Geld benötigt. Durch die Befreiung der Liegenschaft W. aus der Unterstellung unter das landwirtschaftliche Entschuldungsgesetz könnte er eine höhere Belehnung erwirken und somit den für sein Bauvorhaben noch notwendigen Kredit erlangen. Mit der Argumentation des fraglichen Entscheides der Bodenrechtskommission erkläre er sich aus folgenden Gründen nicht einverstanden:
"1. Ein Grossteil der Liegenschaft ist mit Strasse (250 m), Wasser und Kanalisation erschlossen. 2. Die Überbauung steht nicht nur unmittelbar bevor, sondern hat mit dem Um- und Anbau des Wohnhauses (von einem Bauernhaus zu einem modernen Zweifamilien- Haus) bereits begonnen. 3. Wird der erschlossene und der überbaute Teil vom Grundstück abgetrennt, so kann der Rest kaum mehr als landwirtschaftliches Grundstück bezeichnet werden. 4. Ein Grundstück ist nicht nur dann Bauland, wenn es als solches zur Verfügung gestellt (käuflich angeboten) wird, sondern wenn es die im vom Regierungsrat genehmigten Baureglement der Gemeinde Kerns definierte Baureife erreicht."
Die Voraussetzungen für die verlangte Befreiung der Liegenschaft W. seien daher ohne weiteres gegeben.
C. In einer ausführlichen Vernehmlassung vom 20. März 1970 auf die in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen wird, hält die kantonale Bodenrechtskommission an ihrer bisherigen Auffassung fest und beantragt dem Regierungsrat, die Beschwerde abzuweisen.
Erwägung:
(Beschwerdefrist).
Der Impetrant ist unbestrittenermassen Eigentümer der Liegenschaft W. und daher gestützt auf Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen (LEG) und Art. 15 Abs. 3 VV zum LEG legitimiert, um Aufhebung des Unterstellungsentscheides nachzusuchen.
Es kann indes die Aufhebung nur verlangt werden, wenn sich die Verhältnisse in der Weise geändert haben, dass ein Heimwesen oder eine Liegenschaft den Voraussetzungen des LEG nicht mehr entspricht. Vorliegend gilt es daher, von der Beschwerdeinstanz zu prüfen, ob letzteres in concreto tatsächlich zutrifft oder nicht.
Gemäss Art. 1 LEG findet das Gesetz Anwendung auf Heimwesen und Liegenschaften, die ausschliesslich oder vorwiegend landwirtschaftlich genutzt werden. Dabei versteht die Ausführungsverordnung zum LEG vom 16. Dezember 1945 in Art. 1 Abs. 2 unter landwirtschaftlichen Heimwesen "eine Gesamtheit von Land und Gebäuden, die der Gewinnung und Verwertung organischer Stoffe des Bodens dienen und einen Betrieb von genügendem Umfang bilden, um nach ortsüblicher Auffassung und bei sachgemässer Wirtschaftsführung einer Familie die wesentliche wirtschaftliche Existenzgrundlage zu bieten.
Die Liegenschaft W. stellte bei der Einführung des LEG eindeutig ein landwirtschaftliches Heimwesen im Sinne des Gesetzes dar. Aus den aufgelegten Akten kann nun ohne weiteres entnommen werden, dass dieses Heimwesen seinen damaligen landwirtschaftlichen Charakter auch bis heute in keiner Art und Weise eingebüsst hat. Die blosse Tatsache nämlich, dass inzwischen das zur Liegenschaft gehörende Bauernhaus zu einem modernen Zweifamilienhaus umgebaut wurde, vermag den Charakter des Heimwesens in seiner Gesamtheit von Land und Gebäuden noch keineswegs zu verändern; ebensowenig der Umstand, dass das Heimwesen möglicherweise einmal von der fortschreitenden Ausdehnung des Baugebietes erfasst werden könnte. Andernfalls wäre nämlich die Anwendung des LEG für einen Grossteil unseres Kantons, insbesondere für das Land in unmittelbarer Nähe der Dörfer, heute eo ipso ausgeschlossen, obwohl sich dort noch zahlreiche landwirtschaftliche Betriebe befinden. Die Tatsache also, dass sich eine Liegenschaft heute in einer Bauzone eines genehmigten Zonenplanes befindet, lässt für sich allein den Schluss nicht zu, dass das Heimwesen seinen bisherigen landwirtschaftlichen Charakter und somit die Voraussetzungen für die Unterstellung unter das LEG verloren hat.
Eine Änderung der Voraussetzungen für die Unterstellung könnte höchstens dann angenommen werden, wenn eine unmittelbare Überbauung bevorstehen und demzufolge bereits ein konkreter, detaillierter und von den zuständigen Instanzen genehmigter Überbauungsplan vorliegen würde. Dies trifft aber in casu keineswegs zu und wird vom Impetranten nicht geltend gemacht. Gemäss Gesuch vom 21. Februar 1970 steht denn auch eine Veräusserung der Liegenschaft gar nicht zur Diskussion. Vielmehr ist daher anzunehmen, dass die Liegenschaft W. weiterhin eine Bodenfläche darstellt, "die durch Bewirtschaftung und Ausnützung der natürlichen Kräfte des Bodens den ihr eigenen Wert erhält oder zu einem Betriebe gehört, welcher in der Hauptsache der Gewinnung und Verwertung organischer Stoffe des Bodens dient" (vgl. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über die Verhütung der Überschuldung landwirtschaftlicher Liegenschaften). Dass diese Bodenfläche teilweise, wie der Beschwerdeführer ausführt, "durch Strasse (250 m), Wasser und Kanalisation erschlossen ist", vermag ihren Charakter nicht zu beeinflussen.
Für die Beschwerdeinstanz ist somit völlig unerfindlich, inwiefern sich in concreto die Verhältnisse in derart relevanter Weise geändert haben sollten, dass das Heimwesen W. als solches den Voraussetzungen des LEG nicht mehr entsprechen würde.
Die kantonale Bodenrechtskommission Obwalden hat daher das Gesuch vom 21. Februar 1970 zu Recht abgewiesen.
Beschlossen: Die Beschwerde wird abgewiesen und der Entscheid der kantonalen Bodenrechtskommission Obwalden vom 27. Februar 1970 bestätigt.