Entscheidpublikation VVGE 1966/70 Nr. 11, S. 44:
Grundpfandbelastungsgrenze; Art. 86 Entschuldungsgesetz.
Entscheid vom 9.5.69 i.S. Rekurs A. B. gegen Bodenrechtskommission.
Mit Schreiben vom 3. April 1969 erhebt A. B. in seiner Eigenschaft als öffentlicher Schreiber fristgerecht Rekurs gegen den Entscheid der kantonalen Bodenrechtskommission vom 24. März 1969. Gemäss diesem Schreiben hat die kantonale Bodenrechtskommission die nachgesuchte Errichtung einer Grundpfandverschreibung von Fr. 8000.-- auf dem Landgut O. abgelehnt. J. D., der Käufer des genannten Grundstückes, sei zur Sicherstellung des Kaufpreisdarlehens auf die Errichtung einer Grundpfandverschreibung angewiesen. Darlehensgeberin sei die Darlehenskasse S. Die schweizerische bäuerliche Bürgschaftsgenossenschaft in Brugg sei bereit, das Darlehen zu verbürgen, stelle jedoch die Bedingung, dass auf dem Kaufobjekt ein Grundpfand von Fr. 8000.-- errichtet werde.
Die Grundpfandschatzung des Landgutes O. beträgt Fr. 16500.--, die gegenwärtige hypothekarische Belastung Fr. 13187.76. Im Falle eines Liegenschaftsverkaufes steht dem Verkäufer gemäss Art. 837 ZGB das Recht zu, ohne besondere Bewilligung bis zur Höhe des Schatzungswertes eine Grundpfandverschreibung zu errichten. Im vorliegenden Falle übersteigt die zu errichtende Grundpfandverschreibung die gesetzliche Belehnungsgrenze und bedarf daher der Zustimmung der zuständigen Behörde. Gemäss Art. 11 der kantonalen Vollziehungsverordnung vom 8. April 1947 zum Bundesgesetz über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen vom 12. Dezember 1940 ist die kantonale Bodenrechtskommission hiefür zuständig.
Aus dem Entscheid der kantonalen Bodenrechtskommission geht hervor, dass gemäss der vom öffentlichen Schreiber A. B. ausgefertigten Errichtungsurkunde die Grundpfandverschreibung zur grundpfändlichen Sicherstellung der Forderungen zu dienen hat, welche die Darlehenskasse S. an J. D. gewähren wird, "gleichgültig auf was immer für einer geschäftlichen oder rechtlichen Grundlage diese Forderung beruhen möge". Die zu errichtende Grundpfandverschreibung hätte also nicht ausdrücklich der Sicherstellung der Kaufpreisforderung für das Landgut O. zu dienen.
Gemäss Art. 86 des Bundesgesetzes über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen, vom 12. Dezember 1940, können mit Zustimmung der zuständigen Behörde - in unserem Falle der kantonalen Bodenrechtskommission - Grundpfandverschreibungen, welche die Belastungsgrenze überschreiten, nur für ganz bestimmte, im Bundesgesetz abschliessend aufgeführte Zwecke bewilligt werden, so zum Zwecke des Erwerbes oder der Erweiterung eines eigenen landwirtschaftlichen Betriebes, keineswegs aber für beliebige Forderungen. Hätte die vom öffentlichen Schreiber ausgefertigte Errichtungsurkunde den klaren und einzigen Zweck, die aus dem Kaufakt entstandene Forderung grundsätzlich sicherzustellen, so wäre dies mit Zustimmung der kantonalen Bodenrechtskommission zugunsten eines "gemeinnützigen Kredit- und Hilfsinstitutes" möglich gewesen. Als solches ist im Kanton Obwalden vom Bund die Obwaldner Kantonalbank anerkannt. Dagegen sind weder die kantonale Bodenrechtskommission noch der Regierungsrat zuständig, entgegen den Bestimmungen eines Bundesgesetzes die Bewilligung zu erteilen, auf einem landwirtschaftlichen Grundstück für beliebige Zwecke Pfandrechte zu errichten, welche die Belastungsgrenze überschreiten.
Beschlossen: Der Rekurs wird abgewiesen.