Entscheidpublikation GENERALREGISTER OBWALDNER GERICHTS- UND VERWALTUNGSENTSCHEIDE (OGVE) I. ENTSCHEIDE ZUM KANTONALEN RECHT Geordnet nach dem Systematischen Register der Elektronischen Gesetzesdatenbank 1 GRUNDLAGEN UND ORGANISATION 101 Verfassung, Kantonsgebiet Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung) vom 19. Mai 1968 (KV; GDB 101.0) Art. 4 Abs. 2. Siehe Art. 89 KV (OGVE 2018/19 Nr. 46). Art. 13 lit. i. Siehe Art. 19 BV (OGVE 2018/19 Nr. 22). Art. 28 Siehe Art. 19 BV (OGVE 2018/19 Nr. 22). Die Regelung von Art. 40 BiG räumt dem zuständigen Departement einen grossen Ermessensspielraum ein. Damit die Zielsetzung der Norm, eine gleichwertige Bildung wie an der öffentlichen Schule, erreicht wird, muss die Lehrperson eine pädagogische Ausbildung besitzen, auch muss die soziale Enkulturation gewährleistet sein. Regierungsrat, 22.5.2018 OGVE 2018/19 Nr. 33 Art. 50 Abs. 2. Siehe Art. 89 Abs. 3 KV (OGVE 2018/19 Nr. 44). Art. 70 Ziff. 5. Kreditbeschluss und Projektgenehmigung. Die Stimmberechtigten genehmigen bei der Kreditbewilligung das entsprechende Projekt. Die Exekutive ist berechtigt, das Projekt zu verwirklichen, aber nicht dazu verpflichtet; sie darf auch unwesentliche Projektänderungen bewilligen. Regierungsrat, 2.12.2014 OGVE 2016/17 Nr. 32 Art. 75 Abs. 1 Ziff. 3. Das Notverordnungsrecht erlaubt der Exekutive, in Fällen zeitlicher Dringlichkeit bei schwerer Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ohne gesetzliche Ermächtigung entweder im Einzelfall Massnahmen zu ergreifen oder Verordnungen zu erlassen. Die unzulässige Rückwirkung eines Erlasses kann im konkreten Anwendungsfall einzig mit einer Notverordnung aufgehoben werden. Bericht des Regierungsrats, 15.3.2016 OGVE 2016/17 Nr. 33 Art. 76 Abs. 2 Ziff. 8. Siehe Art. 70 Ziff. 5 KV (OGVE 2016/17 Nr. 32). Art. 83 Abs. 1. Siehe Art. 50 Abs. 1 BV (OGVE 2018/19 Nr. 25). Art. 85 Abs. 1 und 4. Genehmigungsverfahren. Organe der Einwohnergemeinde; die Geschäftsleitung ist nicht ursprüngliches Organ. Vorprüfungsbericht Amt für Justiz, 9.9.2014 OGVE 2014/15 Nr. 40 Art. 88 Der Staat muss sich das von ihm veröffentlichte Recht grundsätzlich entgegenhalten lassen, ungeachtet eines möglichen Fehlers. Dies gilt sinngemäss auch für öffentlich-rechtliche Körperschaften. Wo der Gesetzeswortlaut keine Klarheit bringt oder Zweifel bestehen, ob ein scheinbar klarer Wortlaut den wahren Sinn der Norm wiedergibt, ist der rechtsverbindliche Sinn eines Rechtssatzes durch Auslegung zu ermitteln. Dass die Alpgenossenschaft von einem seit langem bestehenden und überregional geltenden Grundsatz abgewichen wäre, in dem sie Art. 26 Abs. 2 des Einung mit der Abkürzung "GVE" ergänzt hat, ist nicht erkennbar. Regierungsrat, 5.12.2017 OGVE 2016/17 Nr. 35 Nur Verfügungen eines Gemeinderats können beim Regierungsrat angefochten werden, erforderlich ist überdies eine genügende Legitimation. Dies gilt auch, wenn eine Verfügung über einen Realakt verlangt wird (Erw. 1). Regierungsrat, 5.9.2010 OGVE 2016/17 Nr. 36 Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren. Lässt der Beschwerdeführer offen, welche Beschwerdeart erhoben wird, und fällt ein Teil der geltend gemachten Rechtsverletzung in den Anwendungsbereich von Art. 88 KV, so können ihm die Verfahrenskosten auferlegt werden, auch wenn auf die Beschwerde mangels Betroffenheit nicht eingetreten wird. Regierungsrat, 8.8.2017 OGVE 2016/17 Nr. 37 Bemessung von Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren; Verursacherprinzip. Die Bemessung der Anschlussgebühren nach dem Steuerwert einer Liegenschaft verstösst nicht gegen das Verursacherprinzip oder sonstiges übergeordnetes Recht. Bei der nachträglichen baulichen Veränderung kann die Erhöhung des Steuerwerts als Vermutung für eine zusätzliche Beanspruchung des Kanalisations- oder Wasserversorgungssystems gelten, die eine ergänzende Anschlussgebühr rechtfertigt. Diese wird dann folgerichtig nach der Differenz des Steuerwerts bemessen. Regierungsrat, 19.6.2018 OGVE 2018/19 Nr. 34 Zeitpunkt der Fälligkeit von Beiträgen an Erschliessungsanlagen. Regierungsrat, 19.6.2018 OGVE 2018/19 Nr. 35 Abs. 1. Gemeindeaufsicht. Zuständigkeit des Regierungsrats. Eine unbegründete Rechnung der kommunalen Finanzverwaltung kann nicht Anfechtungsgegenstand im Beschwerdeverfahren nach Art. 88 Abs. 1 KV sein, es sei denn, es liege eine Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde vor. Regierungsrat, 3.2.2015 OGVE 2014/15 Nr. 39 Abs. 1. Beschwerde gegen die Kündigung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses. Gemäss Kantonsverfassung ist der Gemeinderat zuständig für den Abschluss und die Auflösung des Dienstverhältnisses. Eine Delegation oder Zuweisung der Kündigungskompetenz an eine untergeordnete Behörde bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Regierungsrat, 7.3.2017 OGVE 2016/17 Nr. 34 Abs. 1. Beschwerde gegen die Kostenanlastung eines Feuerwehreinsatzes. Das Gemeinwesen benötigt für die Anlastung der Einsatzkosten eine gesetzliche Grundlage, die dem Legalitätsprinzip entspricht. Regierungsrat, 9.8.2016 OGVE 2016/17 Nr. 38 Art. 89 Finanzhaushaltsgesetz des Kantons Obwalden; Gesetzgebung der Gemeinden; Regelungslücke im Gemeinderecht. Regierungsrat, 21.8.2018 OGVE 2018/19 Nr. 36 Nutzung einer Fläche als Parkplatzanlage; Mitwirkung der Gemeindeversammlung bei der Beschlussfassung über einmalige und jährlich wiederkehrende Ausgaben; Gültigkeit des Beschlusses der Gemeindeversammlung über das Jahresbudget. Die öffentliche Sache im Gemeingebrauch unterscheidet sich vom Verwaltungsvermögen alleine dadurch, dass sie einem offenen Benutzerkreis zur Verfügung steht (E. 2.1). Der Verpflichtungskredit kann als Saldo zwischen den Einnahmen und Ausgaben beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter in ihrer Höhe rechtskräftig zugesichert sind. Nicht eingeforderte Mietzinse sind als jährlich wiederkehrende Ausgaben zu qualifizieren. Auch wenn ein Verpflichtungskredit netto beschlossen wird, ist er ins Budget brutto als Aufwand oder Investitionsausgabe einzustellen (E. 2.2 und 2.3). Ein Urnengang ist bei Mängeln im Vorfeld einer Abstimmung oder bei deren Durchführung nur dann aufzuheben, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten erheblich sind und das Ergebnis beeinflusst haben können (E. 2.3). Regierungsrat, 26.6.2018 OGVE 2018/19 Nr. 37 Finanzierung und Unterhalt von Strassen, die im Eigentum der Korporation stehen. Eine Strasse, die unmittelbar der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient und einem offenen Benutzerkreis zur Verfügung steht, gilt als öffentliche Sache im Gemeingebrauch. Auf öffentliche Sachen im Gemeingebrauch ist grundsätzlich Privatrecht anwendbar, sofern es nicht von öffentlich-rechtlichen Normen überlagert wird (E. 4.1-4.3). Keine das Privatrecht überlagernden öffentlich-rechtlichen Regelungen für Unterhalt und Finanzierung der Strasse im konkreten Fall; die Korporation hat die Kosten an den Unterhalt von den Drittbenützern über den Zivilrechtsweg einzufordern (E. 4.4). Regierungsrat, 17.12.2019 OGVE 2018/19 Nr. 38 Die Kirchgemeinde ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, die vom staatlichen Recht gebildet und beherrscht wird (E. 1.2.1 und 1.2.3). Die Organisation der Kirche richtet sich nach dem Kirchenrecht. Die Pfarrei ist eine Institution des kirchlichen Rechts (E. 1.2.1 und 1.2.2). Nach Art. 105 Abs. 1 KV haben die römisch-katholischen Kirchgemeinden im Kanton Obwalden die Aufgabe, die Geistlichen zu wählen (Präsentation). Damit statuiert der Verfassungsgeber kein Pfarrwahlrecht, sondern beschreibt das Patronatsrecht (E. 1.3.1). Der Kirchgemeinde als Patron kommt nach dem Kirchenrecht zwar das Privileg zu, den Kandidaten für das Amt des Pfarrers vorzuschlagen. Die Übertragung des Amtes ist aber allein dem Bischof vorbehalten. Die Kirchgemeinde besitzt kein Recht, den Pfarrer abzuwählen; einzig der Bischof kann den Pfarrer seines Amtes entheben (E. 1.3.3 und 1.3.4). Die Besoldung des Pfarrers obliegt den Kirchgemeinden. Kraft ihrer Autonomie können sie die Besoldung über ein Anstellungsverhältnis regeln. Der Anstellungsvertrag zwischen Kirchgemeinde und Pfarrer ist öffentlich-rechtlicher Natur (E. 1.3.3). Die Abwahl des Pfarrers an der Versammlung der Kirchgemeinde entfaltet aus kirchenrechtlicher Sicht zwar keine Wirkung, kommt aus staatskirchenrechtlicher Sicht aber einer Kündigung gleich (E. 1.3.4). Die Abwahl durch die Kirchgemeindeversammlung ist als anfechtbare Verfügung zu betrachten (E. 1.3.4); Rechtmässigkeit der Kündigung im vorliegenden Fall (E. 4.3.3). Die eigenmächtige Entlassung des Pfarrers durch die Kirchgemeinde ohne parallele Amtsenthebung durch den Bischof schränkt die Religionsfreiheit (Art. 15 BV) der römisch-katholischen Kirche grundsätzlich ein. Eine solche einseitige Lösung verletzt die Religionsfreiheit nicht und ist gerechtfertigt, wenn ein schwerwiegender Fall eines Zerwürfnisses mit dem Pfarrer vorliegt und der Bischof mit der Entlassung nicht einverstanden ist oder der Pfarrer nicht von sich aus auf sein Amt verzichtet; keine Verletzung der Religionsfreiheit im vorliegenden Fall (E. 4.4). Regierungsrat, 29.1.2019 OGVE 2018/19 Nr. 46 Widerruf formell rechtskräftiger Verfügungen durch die Aufsichtsbehörde. Regierungsrat, 19.6.2018 OGVE 2018/19 Nr. 49 Legalitätsprinzip im Abgaberecht; Delegation von Kompetenzen zur Rechtsetzung an das Exekutivorgan. Bericht Amt für Justiz, 1.5.2019 OGVE 2018/19 Nr. 50 Wahl des Gemeindepersonals; Zuständigkeit Gemeinderat; Delegation (E. 1.1). Gemeinderatsausschuss als Rechtsmittelinstanz; Ausstand. Pflicht zur Genehmigung von Erlassen; im Zweifel für die Gesetzgebungsautonomie der Körperschaft (E. 1.2). Regierungsrat, 19.3.2018 OGVE 2018/19 Nr. 51 Abs. 1. Die Nichtgenehmigung einer durch die Gemeindeversammlung beschlossenen Einzonung durch den Regierungsrat ist beim Verwaltungsgericht anfechtbar (E. 1). Der vom Entscheid betroffene Grundeigentümer kann sich unter bestimmten Voraussetzungen hilfsweise auf eine Verletzung der Gemeindeautonomie berufen (E. 2). Kognition des Regierungsrates im Genehmigungsverfahren betreffend Nutzungsplanung und des Verwaltungsgerichts im anschliessenden Beschwerdeverfahren (E. 3; vgl. auch E. 7). Verwaltungsgericht, 24.2.2015 OGVE 2014/15 Nr. 26 Abs. 3. Siehe Art. 85 Abs. 1 und 4 KV (OGVE 2014/15 Nr. 40). Abs. 3. Genehmigungsverfahren. Nachdem die Versammlung über einen Rechtserlass beschlossen hat, darf dieser durch die Exekutivbehörde nicht mehr verändert werden. Regierungsrat, 14.10.2014 OGVE 2014/15 Nr. 41 Abs. 3. Genehmigungsverfahren. Korporationen, Teilsamen und Alpgenossenschaften sind vom Geltungsbereich des Haftungsgesetzes erfasst. Vorprüfungsbericht Amt für Justiz, 9.7.2014 OGVE 2014/15 Nr. 42 Abs. 3. Gemeindeaufsicht. Erlassgenehmigung. Organisationsverordnung. Verwendung der Begriffe „operativ“ und „strategisch“ in der Gemeindeorganisation. Vorprüfungsbericht Amt für Justiz, 15.4.2015 OGVE 2014/15 Nr. 43 Abs. 3. Gemeindeaufsicht. Erlassgenehmigung. Nachtrag zur Gemeindeordnung. Delegation von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung an die Gemeindeverwaltung. Einführung des Geschäftsführermodells. Vorprüfungsbericht Amt für Justiz, 30.6.2014 OGVE 2014/15 Nr. 44 Abs. 3. Genehmigungspflicht von Erlassen. In Bezug auf das bereits erlassene Organisationsstatut gemäss Art. 125 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 60 Abs. 3 lit. b des Bildungsgesetzes durch den Schulrat der Einwohnergemeinde ist anzumerken, dass dieses ebenfalls der Genehmigungspflicht durch den Regierungsrat untersteht, soweit es Rechte und Pflichten für den Einzelnen statuiert. Regierungsrat, 21.3.2017 OGVE 2016/17 Nr. 39 Abs. 3. Genehmigungspflicht von Erlassen. Mit der Delegationsnorm im Wasserversorgungsreglement wurde die Kompetenz an die Wasserversorgung delegiert, die Tarife im Rahmen des Anhang 1 in einer Tarifordnung verbindlich festzulegen, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Gemeinderat. Mit der Delegationsnorm unterliegt die Tarifordnung zwar nicht mehr dem fakultativen Referendum; gleichwohl bedarf auch sie zur Gültigkeit der Genehmigung durch den Regierungsrat, da sie – als Teil des Reglements – verbindlich Rechte und Pflichten des Einzelnen festlegt (vgl. dazu VVGE 2009/2010 Nr. 18). Regierungsrat, 12.6.2017 OGVE 2016/17 Nr. 40 Abs. 3. Genehmigungspflicht der Aufhebung von Rechtserlassen. Im Erlassgenehmigungsverfahren überprüft der Regierungsrat die Rechtmässigkeit der kommunalen Gesetzgebung auf das übergeordnete Recht hin. Genehmigungspflichtig ist auch die Aufhebung von Rechtserlassen. Diese können nur dann aufgehoben werden, wenn bezüglich einer der kommunalen Körperschaft obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgabe keine Regelungslücke entsteht. Regierungsrat, 12.9.2017 OGVE 2016/17 Nr. 41 Abs. 3. Das Legalitätsprinzip schreibt vor, dass Wesentliches in einem formellen Gesetz geregelt werden muss – andernfalls würde die verfassungsmässige Kompetenzverteilung zwischen Legislative und Exekutive unterlaufen. Als wesentlich ist eine Regelung einzustufen, wenn sie die Behördenorganisation zum Inhalt hat. Vorprüfungsbericht Amt für Justiz, 6.9.2016 OGVE 2016/17 Nr. 42 Abs. 3. Handelt es sich bei der Publikation eines fehlerhaften Erlasses um sinnverändernde Fehler und Formulierungen, ist eine formelle Berichtigung notwendig. Formelle Berichtigungen werden durch das Beschlussorgan selber oder durch dessen Kanzlei durchgeführt. Entsprechend dem Publikationsprinzip sind solche Berichtigungen zu veröffentlichen. Handelt es sich um nichtsinnverändernde Fehler wie Grammatik-, Rechtschreib- und inhaltlich bedeutungslose Darstellungsfehler, kann eine formlose Veränderung vorgenommen werden. Regierungsrat, 27.9.2016 OGVE 2016/17 Nr. 43 Abs. 3. Keine unbeschränkte Autonomie der Korporationen, Teilsamen und Alpgenossenschaften. Änderung der Genehmigungspraxis betreffend Zuteilung, Ausübung und Wegfall von Nutzungs- und Anteilsrechten. Grundsätzlich keine Anwendung des LPG (Praxisänderung). Regierungsrat, 8.3.2016 OGVE 2016/17 Nr. 44 Abs. 3. Gemeindeversammlung und Gemeinderat haben als staatliche Gewalten unterschiedliche Aufgaben, ohne dass die Kantonsverfassung ein Unter- oder Überordnungsverhältnis statuiert. Die Einführung des Geschäftsführermodells bedingt eine Gesamtprüfung und gegebenenfalls Anpassung des gesetzgeberischen Unterbaus. Regierungsrat, 21.6.2016 OGVE 2016/17 Nr. 45 Abs. 3. Einführung des Geschäftsführermodells: Die Organisation einer ständigen Kommission der Einwohnergemeinde ist über die Gesetzgebung zu regeln, nicht mittels eines Leistungsauftrags. Regierungsrat, 21.6.2016 OGVE 2016/17 Nr. 46 Abs. 3. Art. 89 Abs. 3 der Kantonsverfassung reiht Fusionsverträge unter kommunalen öffentlich-rechtlichen Körperschaften nicht explizit unter die zu genehmigenden Erlasse. Soweit durch Fusion die Rechte und Pflichten der Bürger berührt sind, unterliegt die Fusion von zwei kommunalen öffentlich-rechtlichen Körperschaften der regierungsrätlichen Genehmigungspflicht. Regierungsrat, 5.12.2017 OGVE 2016/17 Nr. 47 Abs. 3. Siehe Art. 1 Abs. 3 VWEG (OGVE 2016/17 Nr. 48). Abs. 3. Der Gemeinderat kann seine Aufgaben gestützt auf das Sozialhilfereglement an die Sozialkommission oder den Sozialdienst delegieren. Hierfür bedarf es einer klaren gesetzlichen Grundlage im kommunalen Recht, in welchem die Behörden und die konkreten Aufgaben festzulegen sind. Die Aufgabenverteilung muss im Reglement abschliessend erfolgen. Vorprüfungsbericht Amt für Justiz, 5.4.2016 OGVE 2016/17 Nr. 49 Abs. 3 i.V.m. Art. 109 KV. Haftungsrecht wird hauptsächlich durch das Bundeszivilrecht geregelt. Grundsätzlich darf das kantonale oder kommunale Recht die allgemeinen Regelungen des Bundesrechts nicht ändern, insbesondere nicht durch die Einführung von neuen Kausalhaftungen verschärfen, sonst verstösst es gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts. Vorprüfungsbericht Amt für Justiz, 11.3.2016 OGVE 2016/17 Nr. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 109 KV. Öffentlich-rechtlichen Körperschaften können zum Schutze ihres Verwaltungsrechts bei Widerhandlungen gegen ihre Reglemente Strafen in Form von Bussen statuieren. Für weitere Sanktionen besteht kein Raum. Vorprüfungsbericht Amt für Justiz, 25.4.2016 OGVE 2016/17 Nr. 51 Abs. 3. Lücken im kommunalen Recht mit pauschalen Verweisen auf das Gewohnheitsrecht zu füllen, ist mit dem Legalitätsprinzip grundsätzlich nicht vereinbar. Vorprüfungsbericht Amt für Justiz, 26.9.2019 OGVE 2018/19 Nr. 39 Abs. 3. Beim Entsorgungszweckverband Obwalden (EVZ OW) handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Zweckverband nach Art. 84 KV. Eine Einwohnergemeinde besitzt nicht die Kompetenz, mittels eines kommunalen Reglements den Entsorgungszweckverband zur Erstellung von Anlagen zu verpflichten. Vorprüfungsbericht Amt für Justiz, 25.4.2019 OGVE 2018/19 Nr. 40 Abs. 3. Die Aufnahme in die schulergänzenden Tagesstrukturen begründet ein besonderes Rechtsverhältnis zwischen Kind und Staat (sog. Sonderstatusverhältnis). Im Sonderstatusverhältnis sind die Anforderungen an die Bestimmtheit der Norm deutlich herabgesetzt. Vorprüfungsbericht Amt für Justiz, 29.8.2019 OGVE 2018/19 Nr. 41 Abs. 3. Kommunales Recht, das die Einzelheiten des kantonalen Finanzhaushaltsgesetzes regelt, muss vom Regierungsrat genehmigt werden. Die Genehmigungspflicht leitet sich aus der Finanzaufsicht des Regierungsrats über die kommunalen Körperschaften ab. Regierungsrat, 17.6.2019 OGVE 2018/19 Nr. 42 Abs. 3. Vorsorgliche Massnahmen im Rechtsstreit um die Zulassung zur Grundstücksverlosung, die von einer Korporation durchgeführt wird. Vorsorgliche Massnahmen dienen dazu, den bestehenden tatsächlichen oder rechtlichen Zustand bis zum Hauptentscheid unverändert zu erhalten. Vorliegend stehen die Beschwerdeführer vor der Grundstücksverlosung und begehren die unbeschränkte Zulassung zur Verlosung. Dieser Zustand kann bis zum Entscheid des Regierungsrats rechtlich wie auch tatsächlich nur durch die provisorische Zulassung zur Verlosung sichergestellt werden. Vorsteher Sicherheits- und Justizdepartement, 30.10.2019 OGVE 2018/19 Nr. 43 Abs. 3. Einschränkung des passiven Wahlrechts von kommunalen Angestellten. Kommunale Angestellte sind in alle Behörden wählbar, ausser in die ihnen übergeordneten Gemeindebehörden. Art. 50 Abs. 2 KV ist abschliessend formuliert. Das passive Wahlrecht von kommunalen Angestellten darf durch das Gemeinderecht nicht weitergehend eingeschränkt werden. Regierungsrat, 17.6.2019 OGVE 2018/19 Nr. 44 Abs. 3. Delegation von Aufgaben des Gemeinderats an die Organe der Gemeindeführungsorganisation. Zwar ist es möglich, einzelne Aufgabenbereiche unter bestimmten Voraussetzungen der Gemeindeführungsorganisation zu übertragen. Der Kern der Kompetenzen bleibt aber unübertragbar. Eine kommunale Exekutive bleibt auch in ausserordentlichen Lagen die oberste Führungsgewalt auf Gemeindeebene. Vorprüfungsbericht Amt für Justiz, 18.9.2019 OGVE 2018/19 Nr. 45 Abs. 3. Verfahren bei Erweiterung des Perimeters einer Flurgenossenschaft. Heilung von Verfahrensfehlern. Regierungsrat, 27.6.2019 OGVE 2018/19 Nr. 47 Abs. 3. Genehmigungspflicht von Erlassen; Verfahren bei der Flurgenossenschaft. Die nach der Gründung erfolgenden Statuten-, Reglements- und Tarifänderungen unterliegen praxisgemäss nicht mehr dem Gründungsverfahren nach Art. 114 ff. EG ZGB, sondern dem vereinfachten Genehmigungsverfahren. Das vereinfachte Verfahren orientiert sich an Art. 89 Abs. 3 KV. Davon ausgenommen sind jedoch Fälle, in denen die Flurgenossenschaft durch Perimeter- oder Mitgliedschaftserweiterungen verändert werden soll. Auf sie findet nach wie vor das Verfahren nach Art. 114 ff. EG ZGB Anwendung. Genehmigungspflicht von Erlassen. Genehmigungspflichtig sind alle generell-abstrakten Regelungen, mithin also alle Erlasse, die Rechte und Pflichten der Bürger begründen oder die Organisation und das Verfahren allgemein gültig festlegen. Dabei wird keine Unterscheidung nach dem Inhalt oder dem Titel des Erlasses gemacht. Die Genehmigung des Regierungsrats hat konstitutiven Charakter, so dass der Erlass erst nach der Genehmigung in Kraft treten kann. Regierungsrat, 12.6.2018 OGVE 2018/19 Nr. 48 Abs. 3. Rückzug des Gesuchs um Einbürgerung. Das Gesetz regelt die Abschreibung des Verfahrens nicht. Rechtsprechung und Literatur haben für den Rückzug von Rechtsmitteln verschiedene Grundsätze entwickelt. Diese können auch für den Rückzug von Gesuchen herangezogen werden. Aus der in der Verwaltungsrechtspflege geltenden Dispositionsmaxime ergibt sich das Recht einer Partei, den Rückzug ihres Gesuchs zu erklären. Der Rückzug ist für die Behörde verbindlich. Mit ihm verzichtet die Partei auf die Überprüfung ihres Gesuchs. Der Rückzug muss ausdrücklich, unmissverständlich und vorbehaltlos erklärt werden. Ein Rückzug ist grundsätzlich unwiderruflich, unter Vorbehalt des Vertrauensschutzes und sonstiger Willensmängel. Nach Zustellung des Abschreibungsbeschlusses kann ein Rückzug nur noch auf dem Rechtsmittelweg bestritten werden. Regierungsrat, 1.7.2019 OGVE 2018/19 Nr. 53 Abs. 3. Gebühren im Zusammenhang mit dem Einbürgerungsverfahren dürfen höchstens kostendeckend sein (Art. 35 BüG). Der Kostenvorschuss muss immer dann anteilsmässig zurückbezahlt werden, wenn der getätigte Aufwand die mutmasslichen Kosten nicht erreicht. Ein solcher Fall liegt vor allem dann vor, wenn das Gesuch in einem frühen Verfahrensstadium zurückgezogen wird. Eine Regelung im kommunalen Recht, wonach der Kostenvorschuss bei Rückzug eines Gesuchs nicht zurückerstattet wird, verstösst in seiner absoluten Formulierung gegen Bundesrecht. Regierungsrat, 19.2.2019 OGVE 2018/19 Nr. 54 Abs. 3. Die Voraussetzungen der Einbürgerung sowie das Verfahren sind abschliessend durch das eidgenössische und kantonale Recht geregelt. Ein "Vorbereitungsgespräch" gehört nicht zu den Voraussetzungen. Das kommunale Recht kann die interessierte Person nicht zu einem solchen Gespräch verpflichten. Vorprüfungsbericht Amt für Justiz, 24.9.2019 OGVE 2018/19 Nr. 55 Art. 94 Abs. 1 Ziff. 5. Siehe Art. 89 Abs. 3 KV (OGVE 2018/19 Nr. 45). Abs. 1 Ziff. 9. Siehe Art. 89 KV (OGVE 2018/19 Nr. 51). Ziff. 9. Siehe Art. 88 Abs. 1 KV (OGVE 2016/17 Nr. 34). Art. 98 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 100 KV. Ablehnung eines Einbürgerungsgesuchs. Voraussetzungen und Verfahren (Zusammenfassung der Praxis). Autonomie, Ermessenschranken und Prüfungsumfang der Gemeinden. Regierungsrat, 11.8.2015 OGVE 2014/15 Nr. 34 Art. 100 i.V.m. Art. 98 Abs. 1 Ziff. 2 KV. Siehe Art. 98 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 100 KV (OGVE 2014/15 Nr. 34). Art. 105 Abs. 1. Siehe Art. 89 KV (OGVE 2018/19 Nr. 46). Art. 107 Abs. 2 und 3. Vermögensverwaltung durch die Korporationen, Teilsamen und Alpgenossenschaften. Ist der Korporationsrat zuständig für den Abschluss von Kauf- und Baurechtsverträgen über den Grundbesitz der Korporation, hat er nur, aber immer hin, die wirtschaftliche Entwicklung und Stärkung der Korporation anzustreben (Art. 107 Abs. 3 KV). Die Mitsprache der Korporationsbürger ist diesfalls für den Abschluss des Kaufvertrags nicht erforderlich. Regierungsrat, 20.2.2018 OGVE 2018/19 Nr. 52 Art. 109 Siehe Art. 89 Abs. 3 KV (OGVE 2014/15 Nr. 42). Siehe Art. 88 KV (OGVE 2016/17 Nr. 35). i.V.m. Art. 89 Abs. 3 KV. Siehe Art. 89 Abs. 3 KV (OGVE 2016/17 Nr. 50). i.V.m. Art. 89 Abs. 3 KV. Siehe Art. 89 Abs. 3 KV (OGVE 2016/17 Nr. 51). 111 Bürgerrecht Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz) vom 17. Mai 1992 (BRG; GDB 111.2) Art. 1 Abs. 2. Siehe Art. 89 Abs. 3 KV (OGVE 2018/19 Nr. 55). Art. 7 Siehe Art. 14 BüG (OGVE 2014/15 Nr. 20). Siehe Art. 14 BüG (OGVE 2016/17 Nr. 16). Art. 16 Siehe Art. 14 BüG (OGVE 2016/17 Nr. 16). Verordnung zum Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Bürgerrechtsverordnung) vom 27. Januar 2006 (BRV; GDB 111.21) Art. 6c Abs. 2. Siehe Art. 89 Abs. 3 KV (OGVE 2018/19 Nr. 55). Art. 7 Siehe Art. 89 Abs. 3 KV (OGVE 2018/19 Nr. 55). Art. 8 Abs. 1. Siehe Art. 98 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 100 KV (OGVE 2014/15 Nr. 46). Abs. 1. Siehe Art. 89 Abs. 3 KV (OGVE 2018/19 Nr. 55). Art. 9 Siehe Art. 14 BüG (OGVE 2014/15 Nr. 20). Art. 11 Abs. 1. Rechtsverweigerung durch Sistierung eines Einbürgerungsgesuchs auf unbestimmte Zeit; Bearbeitungsfristen im kommunalen Einbürgerungsverfahren. Die Einbürgerungsvoraussetzungen sind individuell und unabhängig von den anderen Familienmitgliedern zu prüfen. Die Auswirkung einer Einbürgerung auf das Bleiberecht der Eltern ist nicht im Einbürgerungsverfahren zu beurteilen. Regierungsrat, 17.6.2014 OGVE 2014/15 Nr. 45 Art. 14 Nichtigerklärung einer ordentlichen Einbürgerung. Formelle und materielle Voraussetzungen; Verletzung der Mitwirkungspflicht und Erschleichen der Einbürgerung. Erschleichung der Einbürgerung, wenn der Betroffene durch unrichtige Angaben oder passivem Verhalten die Einbürgerungsbehörde in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Einbürgerungsbehörde über eine erhebliche Tatsache in Zusammenhang mit seiner Einbürgerung zu informieren. Regierungsrat, 11.8.2015 OGVE 2014/15 Nr. 47 Siehe Art. 14 BüG (OGVE 2016/17 Nr. 16). Art. 15 Ablehnung eines Einbürgerungsgesuchs. Voraussetzungen und Verfahren (Zusammenfassung der Praxis). Informierung der Stimmberechtigten. Regierungsrat, 11.8.2015 OGVE 2014/15 Nr. 46 Art. 17 Abs. 1 Bst. d und 2. Siehe Art. 98 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 100 KV (OGVE 2014/15 Nr. 46). Art. 18 Abs. 2. Siehe Art. 98 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 100 KV (OGVE 2014/15 Nr. 46). 122 Volksabstimmungen, Wahlen Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz) vom 17. Februar 1974 (AG; GDB 122.1) Art. 33 Volksabstimmungen. Inhalt der Abstimmungserläuterungen. Beim Abfassen der Erläuterungen besteht ein erheblicher Spielraum, soweit Wertungs- und Ermessensfragen zu beurteilen sind. Dabei dürfen Argumente verwendet werden, die sich nicht oder nicht ohne Weiteres objektiv belegen lassen. Ebenso Prognosen, die naturgemäss mit Unsicherheiten verbunden sind. Die Behörde darf sich bei ihren Ausführungen auf die Darlegung der Argumente beschränken, welche für die Mehrheit des Stimmvolks bestimmt sind. Sie muss nicht alle möglichen Gesichtspunkte berücksichtigen und alle Einwände gegen eine Vorlage aufnehmen. Regierungsrat, 9.12.2014 OGVE 2014/15 Nr. 48 Art. 54a Abstimmungsbeschwerde. Die dreitägige Beschwerdefrist beginnt spätestens am Tag nach der Zustellung der Botschaft zu laufen. Regierungsrat, 5.4.2016 OGVE 2016/17 Nr. 52 Abstimmungsbeschwerde. Fehlt in der Botschaft zu einem Baukredit für ein Wasserbauvorhaben ein Hinweis auf das damit in Verbindung stehende, noch bevorstehende Nutzungsplanungsverfahren, macht diese Tatsache die Abstimmungsbotschaft weder unvollständig noch intransparent. Regierungsrat, 16.5.2017 OGVE 2016/17 Nr. 53 Abstimmungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer handelt wider Treu und Glaube, wenn er in Kenntnis der von ihm behaupteten Informationsmängel zunächst einen Änderungsantrag stellt, aber erst bei Ablehnung desselben das Abstimmungsergebnis wegen Informationsmängel anfechtet. Regierungsrat, 20.6.2017 OGVE 2016/17 Nr. 54 130 Organisation des Kantons Staatsverwaltungsgesetz (StVG) vom 8. Juni 1997 (GDB 130.1) Art. 38 Siehe Art. 89 Abs. 3 KV (OGVE 2018/19 Nr. 44). Art. 67 Abs. 1. Beschwerden sind in der Amtssprache, im Kanton Obwalden in deutscher Sprache, abzugeben. In französischer Sprache abgefasste Beschwerden sind grundsätzlich zur Übersetzung zurückzuweisen. Regierungsrat, 22.8.2017 OGVE 2016/17 Nr. 56 Abs. 3 Bst. a. Wird ein Gesuch um thermische Nutzung von Quellwasser bewilligt, ist der Gesuchsteller mangels schutzwürdigem Interesse nicht zur Beschwerde berechtigt. Für eine Änderung der Verfügung hat der Gesuchsteller erneut den Bewilligungsweg zu beschreiten. Regierungsrat, 15.12.2015 OGVE 2014/15 Nr. 62 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 128 Abs. 4 BiG. Siehe Art. 128 Abs. 4 BiG (OGVE 2016/17 Nr. 17). Abs. 3. Siehe Art. 17 Abs. 1 BGBB (OGVE 2014/15 Nr. 64). Art. 69 Abs. 2. Wer eine Verfügung nicht anficht, kann grundsätzlich keine Änderungen einer Verfügung verlangen; die Behörde wendet das Recht allerdings von Amtes wegen an und insofern kann sie auch Anträge eines Beschwerdegegners berücksichtigen; zuungunsten einer beschwerdeführenden Partei kann sie aber nur wegen Rechtsverletzungen entscheiden (Erw. 5.1 und 5.2). Regierungsrat, 15.4.2014 OGVE 2014/15 Nr. 64 Haftungsgesetz vom 24. September 1989 (HG; GDB 130.3) Art. 1 Siehe Art. 89 Abs. 3 KV (OGVE 2014/15 Nr. 42). 132 Kantonsrat Gesetz über den Kantonsrat (Kantonsratsgesetz) vom 21. April 2005 (KRG; GDB 132.1) Art. 62 Abs. 2 und 3. Anmerkungen verbessern die Mitwirkungsmöglichkeit des Kantonsrats bei Planungsberichten, Regierungsrat oder Obergericht erhalten Rückmeldungen über Beurteilungen und Gewichtungen des Kantonsrats. Anmerkungen sind nur politisch, nicht rechtlich verbindlich. Die Möglichkeit, im Regelfall im nächsten Geschäftsbericht zu informieren, bedeutet, dass der Regierungsrat nicht eigens eine Antwort in der Form eines Berichts im Sinne von Art. 61 KRG erstatten muss; es genügt, eine (kurze) Antwort in den Geschäftsbericht zu integrieren. Anmerkungen können auch eine Frist zur Beantwortung setzen, die politisch verbindlich ist. Stellungnahme Rechtsdienst, 29.3.2017 OGVE 2016/17 Nr. 55 133 Regierungsrat und Staatsverwaltung Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Verwaltungsverfahrensverordnung) vom 29. Januar 1998(VwVV; GDB 133.21) Art. 2a Siehe Art. 88 KV (OGVE 2016/17 Nr. 36). Art. 3 Siehe Art. 17 Abs. 1 BGBB (OGVE 2014/15 Nr. 64). Art. 4 Abs. 1. Eine Anwaltsvollmacht bedarf lediglich der Schriftform; eine mit einem Handzeichen versehene, amtlich beglaubigte Vollmacht, erweist sich als gültig (Erw. 4). Regierungsrat, 15.4.2014 OGVE 2014/15 Nr. 64 Art. 6 Abs. 1. Siehe Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 BGBB (OGVE 2014/15 Nr. 64). Art. 5 Prüfung des Sachverhalts im Verfahren vor dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht. Unterlässt es der Regierungsrat, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und stellt das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner freien Sachverhaltsprüfung Anhaltspunkte fest, dass die nötigen Baubewilligungen nicht vorliegen, so ist die Sache zur weiteren Prüfung an eine der Vorinstanzen zurückzuweisen. Verwaltungsgericht, 3.11.2015 OGVE 2014/15 Nr. 23 Art. 13 Abs. 1. Siehe Art. 89 KV (OGVE 2018/19 Nr. 49). Art. 15 Siehe Art. 67 Abs. 1 StVG (OGVE 2016/17 Nr. 56). Art. 22 Abs. 1. Wiedererwägungsgesuch betreffend rechtskräftige Administrativmassnahme im Strassenverkehr. Die Verwaltung darf eine Verfügung grundsätzlich nicht in Wiedererwägung ziehen, wenn sie vom Gericht auf Beschwerde hin überprüft worden ist. Zuständiges Gericht zur Beurteilung eines Revisionsgesuchs nach Änderung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Voraussetzungen einer Revision. Verwaltungsgericht, 15.3.2017 OGVE 2016/17 Nr. 26 Art. 23a Siehe Art. 415 ZGB (OGVE 2016/17 Nr. 19). Art. 23d Siehe Art. 88 KV (OGVE 2016/17 Nr. 37). Art. 23e Siehe Art. 88 KV (OGVE 2016/17 Nr. 37). Abs. 1. Siehe Art. 415 ZGB (OGVE 2016/17 Nr. 19). Art. 23g Siehe Art. 88 KV (OGVE 2016/17 Nr. 37). 134 Gerichtsbehörden, Anwaltsrecht Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 (GOG; GDB 134.1) Art. 64 Abs. 1. Siehe Art. 89 Abs. 1 KV (OGVE 2014/15 Nr. 26). Abs. 3 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 BGG. Voraussetzungen, unter denen die Anordnung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens durch die KESB als selbstständig eröffneter Zwischenentscheid beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann. Nichteintreten auf die Beschwerde, da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Verwaltungsgericht, 20.7.2018 OGVE 2018/19 Nr. 16 Art. 65 lit. a. Der ausdrücklich und bedingungslos erklärte Rückzug eines Rechtsmittels bedeutet Verzicht auf die Überprüfung des Rechtsbegehrens mit der Folge, dass der Gegenstand des Rechtsmittels bildende Entscheid rechtskräftig wird. Vorbehalten bleiben der Vertrauensschutz und Willensmängel. Mangels eines Anspruchs auf Schutz berechtigten Vertrauens ist nach Rückzug der Einsprache gegen ein Hochwasserschutzpojekt auf die spätere Beschwerde nicht einzutreten. Verwaltungsgericht, 24.2.2015 OGVE 2014/15 Nr. 22 lit. a. Siehe Art. 89 Abs. 1 KV (OGVE 2014/15 Nr. 26). lit. a. Frage, wer Geheimnisherr ist, als doppelrelevante Tatsache (E. 1). Verwaltungsgericht, 30.8.2017 OGVE 2016/17 Nr. 18 lit. a. Die Beschwerdelegitimation einer Sozialhilfebezügerin entfällt nicht deshalb, weil ihr rückwirkend eine IV-Rente zugesprochen wurde, wenn sich ihr finanzieller Anspruch im fraglichen Zeitraum bei Gutheissung der Beschwerde erhöhen würde. Sie entfällt auch nicht wegen eines allfälligen Rückerstattungsanspruchs der Gemeinde, sofern dazu noch keine rechtskräftige Verfügung vorliegt (E. 1). Verwaltungsgericht, 30.1.2018 OGVE 2018/19 Nr. 31 Art. 66 Siehe Art. 89 Abs. 1 KV (OGVE 2014/15 Nr. 26). Siehe Art. 3 WBG (OGVE 2014/15 Nr. 29). Art. 67 Abs. 1 und 3. Vor dem Verwaltungsgericht können echte Noven unbeschränkt geltend gemacht werden, unechte jedoch lediglich unter der einschränkenden Voraussetzung, dass sie unverzüglich, das heisst in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde selbst vorgebracht werden (E. 3.5.3). Verwaltungsgericht, 18.12.2018 OGVE 2018/19 Nr. 25 Abs. 2. Der Streitgegenstand kann vor dem Verwaltungsgericht nicht ausgedehnt oder geändert werden (E. 1). Verwaltungsgericht, 23.1.2019 OGVE 2018/19 Nr. 22 Art. 72 Siehe Art. 22 Abs. 1 VwVV (OGVE 2016/17 Nr. 26). Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren vom 9. März 1973 (VGV; GDB 134.14) Art. 9 Rügeobliegenheit. Die pauschale Verweisung auf bereits vor anderen Instanzen Vorgebrachtes genügt im Verfahren vor Verwaltungsgericht als Begründung nicht (E. 3.5). Verwaltungsgericht, 23.12.2014 OGVE 2014/15 Nr. 28 Art. 10 Abs. 1. Siehe Art. 165 Abs. 3 HRegV (OGVE 2018/19 Nr. 21). Art. 13 Siehe Art. 5 VwVV (OGVE 2014/15 Nr. 23). Art. 15 i.V.m. Art. 107 und Art. 108 ZPO. Siehe Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB (OGVE 2014/15 Nr. 24). i.V.m. Art. 317 Abs. 1 ZPO. Siehe Art. 67 Abs. 1 und 3 GOG (OGVE 2018/19 Nr. 25). Art. 20 Abs. 2. Siehe Art. 69 Abs. 1bis IVG (OGVE 2016/17 Nr. 28). Gebührenordnung für die Rechtspflege vom 28. September 1973 (GebOR; GDB 134.15) Art. 39 Abs. 2. Siehe Art. 69 Abs. 1bis IVG (OGVE 2016/17 Nr. 28). Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes vom 24. Mai 2002 (AnwG; GDB 134.4) Art. 4 Abs. 4. Siehe Art. 321 Ziff. 1 StGB (OGVE 2016/17 Nr. 18). 2 ZIVILRECHT, VOLLSTRECKUNG 210 Zivilrecht Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. April 1911 (EG ZGB; GDB 210.1) Art. 6 Bezeichnung eines Erbenvertreters; Auswahl durch den Einwohnergemeinderat (Auswahlkriterien und Ermessen). Regierungsrat, 2.7.2018 OGVE 2018/19 Nr. 58 Art. 65 Siehe Art. 415 ZGB (OGVE 2016/17 Nr. 19). Art. 91 i.V.m. Art. 602 Abs. 3 ZGB. Siehe Art. 6 EG ZGB (OGVE 2018/19 Nr. 58). Art. 114 ff. Siehe Art. 89 Abs. 3 KV (OGVE 2016/17 Nr. 47). ff. Siehe Art. 89 Abs. 3 KV (OGVE 2018/19 Nr. 47). Art. 119 Perimeterkreisänderungen richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Gründung der Flurgenossenschaft gemäss Art. 114 ff. EG ZGB. Nicht Gegenstand des regierungsrätlichen Genehmigungsverfahrens ist die Überprüfung der Grundlagen für die Berechnung der Beiträge, welche die Eigentümer zu leisten haben. Vorprüfungsbericht Amt für Justiz, 19.5.2017 OGVE 2016/17 Nr. 75 Erst wenn die Perimetererweiterung vom Regierungsrat genehmigt ist, können die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge, welche die Eigentümer der Grundstücke an das Unternehmen zu leisten haben, neu festgelegt werden, gemäss dem ihnen aus dem Unternehmen erwachsenden Nutzen (sogenanntes Bonitierungsverfahren; vgl. Art. 120 Abs. 1 EG ZGB). Die Festlegung obliegt dem Vorstand der Flurgenossenschaft. Allenfalls kann diese Aufgabe gegen entsprechende Entschädigung der kantonalen Steuerverwaltung, Bereich Grundstückschätzung, in Auftrag gegeben werden (vgl. Art. 115 Abs. 2 EG ZGB), hier wiederum über das Amt für Justiz als Leitbehörde. Regierungsrat, 3.7.2017 OGVE 2016/17 Nr. 76 Abs. 1. Siehe Art. 89 KV (OGVE 2018/19 Nr. 50). Abs. 1 und 3. Siehe Art. 89 Abs. 3 KV (OGVE 2018/19 Nr. 48). Art. 125 Siehe Art. 119 EG ZGB (OGVE 2016/17 Nr. 76). Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsgesetz) vom 30. November 1980 (GDB 210.3) Art. 25 Siehe Art. 4 Abs. 1 VwVV (OGVE 2014/15 Nr. 64). Art. 33 Ein Notar darf nach erfolgter Streitverkündung durch eine Urkundspartei an einem Prozess zwischen vormaligen Urkundsparteien als Nebenintervenient teilnehmen. Aufhebung einer anderslautenden Weisung der Notariatskommission. Verwaltungsgericht, 27.2.2019 OGVE 2018/19 Nr. 17 Zivilstandsverordnung vom 25. Juni 2004 (ZStV; GDB 211.11) Art. 17 Abs. 1. Siehe Art. 12 EMRK (OGVE 2016/17 Nr. 22). Art. 37c Abs. 3. Siehe Art. 30 Abs. 1 ZGB (OGVE 2016/17 Nr. 60). 211 Personen- und Familienrecht Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EV KESR) vom 3. Mai 2012 (GDB 211.61) Art. 11 i.V.m. Art. 437 Abs. 2 ZGB. Siehe Art. 426 Abs. 1 ZGB (OGVE 2018/19 Nr. 64). 3 Strafrecht 310 Strafrecht Gesetz über das kantonale Strafrecht vom 14. Juni 1981 (KStG; GDB 310.1) Art. 2 Siehe Art. 89 Abs. 3 i.V.m. Art. 109 KV (OGVE 2016/17 Nr. 51). 4 ERZIEHUNG, BILDUNG, KULTUR 410 Schulen Bildungsgesetz vom 16. März 2006 (BiG; GDB 410.1) Art. 40 Voraussetzungen, unter welchen eine Heimunterrichtsbewilligung erteilt werden kann. Im konkreten Fall kann das sog. Homeschooling nicht bewilligt werden, weil die für den Unterricht vorgesehene Lösung aus fachlichen und didaktischen Gründen ungenügend und überdies fraglich ist, ob eine ausserfamiliäre und freundschaftsunabhängige Sozialisation der Kinder ausreichend gewährleistet ist (E. 5). Verwaltungsgericht, 23.1.2019 OGVE 2018/19 Nr. 22 i.V.m. Art. 122 Abs. 2 Bst. e. Siehe Art. 28 KV (OGVE 2018/19 Nr. 33). Art. 122 Abs. 2 lit. e. Siehe Art. 40 BiG (OGVE 2018/19 Nr. 22). i.V.m. Art. 40. Siehe Art. 28 KV (OGVE 2018/19 Nr. 33). Art. 128 Abs. 4 i.V.m. Art. 67 Abs. 3 lit. a StVG. Voraussetzungen für die Anfechtung einzelner Noten einer Gesamtprüfung. Die reine Hoffnung, durch eine höhere Benotung in einem einzelnen Fach einer Teilprüfung bei den später zu absolvierenden Lehrabschlussprüfungen weniger hohe Noten erreichen zu müssen, um eine sog. Ehrenmeldung zu erhalten, stellt kein die Beschwerdelegitimation begründendes tatsächliches Interesse dar. Verwaltungsgericht, 28.6.2017 OGVE 2016/17 Nr. 17 451 Kulturpflege und Kulturförderung Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung) vom 30. März 1990 (DSV; GDB 451.21) Art. 2 Abs. 1. Siehe Art. 78 Abs. 1 BV (OGVE 2014/15 Nr. 63). Art. 3 Abs. 2. Siehe Art. 1 Bst. a VIVS (OGVE 2014/15 Nr. 63). Art. 8 Siehe Art. 1 Bst. a VIVS (OGVE 2014/15 Nr. 63). Art. 9 Ist eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 9 DSV nicht angezeigt oder möglich, so kann eine provisorische Unterschutzstellung im Rahmen einer Vereinbarung nach Art. 15 DSV erfolgen, wenn die spätere formelle Unterschutzstellung im ordentlichen Verfahren angestrebt und von den zuständigen Behörden und dem Grundeigentümer nicht bestritten wird. Regierungsrat, 25.8.2014 OGVE 2014/15 Nr. 53 Art. 10 Abs. 3. Siehe Art. 78 Abs. 1 BV (OGVE 2014/15 Nr. 63). Art. 11 Siehe Art. 78 Abs. 1 BV (OGVE 2014/15 Nr. 63). Art. 15 Siehe Art. 9 DSV (OGVE 2014/15 Nr. 53). 5 SICHERHEIT, BEVÖLKERUNGSSCHUTZ 546 Feuerwehr Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr (Feuerwehrgesetz) vom 23. Oktober 2008 (FWG; GDB 546.1) Art. 30 Siehe Art. 88 Abs. 1 KV (OGVE 2016/17 Nr. 38). Art. 33 Siehe Art. 88 Abs. 1 KV (OGVE 2016/17 Nr. 38). 6 FINANZEN, REGALIEN, STAATLICHE UNTERNEHMUNGEN 610 Finanzhaushalt Finanzhaushaltsgesetz vom 11. März 2010 (FHG; GDB 610.1) Art. 5 Abs. 1 Bst. d. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die auch für das kantonale Recht massgebend ist, gelten die Ausgaben für die Sanierung von Tiefbauten als gebundene Ausgaben. Als gebunden gelten etwa die Erneuerung des Strassenbelages, die Erneuerung der Strassenbeleuchtung oder -entwässerung, die neuen Erfordernissen bzw. Vorschriften angepasst werden, Massnahmen zur statischen Verbesserung einer Strassenbrücke, aber auch der Ersatz abgenützter Tramgeleise oder Werkleitungen. Demgegenüber erscheinen nach Auffassung des Bundesgerichts Kredite für darüber hinausgehende Arbeiten, so die vollständige Neuanlage einer bestehenden Strasse, grundsätzlich als neue Ausgabe. Auch der Bau eines neuen Verkehrskreisels zur Sanierung einer Strassenkreuzung ist als neue Ausgabe zu qualifizieren. Stellungnahme Rechtsdienst, 15.12.2015 OGVE 2014/15 Nr. 54 Art. 37 Siehe Art. 70 Ziff. 5 KV (OGVE 2016/17 Nr. 32). 641 Steuern Steuergesetz vom 30. Oktober 1994 (StG; GDB 641.1) Art. 27 Abzüge für Berufskosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte. Gemäss unbestrittenem Sachverhalt machte der Beschwerdegegner für die Jahre 2010 bis 2014 Fahrkosten als Berufsauslagen geltend, obwohl ihm diese Kosten nicht angefallen sind. Eventualvorsätzliche Tatbegehung zu Recht von der Steuerrekurskommission bejaht und als vollende Steuerhinterziehung eingestuft (E. 2.2 ff.). Versäumnisse der Steuerverwaltung führten zu einer verzögerten Verfahrenseröffnung. Es ist nicht einsichtig, weshalb ein Fahrkostenabzug ohne Beleg gewährt wird, wenn die Ausführungsbestimmungen des Obwaldner Regierungsrates unmissverständlich festlegen, dass bei einer Benützung privater Fahrzeuge als notwendige Kosten die Auslagen abziehbar sind, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel anfallen würden. Erst wenn kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung aus sachlichen Gründen nicht zumutbar ist, können die Kosten des privaten Fahrzeugs gemäss den Pauschalen im Anhang abgezogen werden. Die Steuerverwaltung prüfte während mehrerer Steuerperioden weder den Abzug der ÖV-Kosten noch die Zumutbarkeit der ÖV-Benützung und auch nicht die Abzugsberechtigung eines Firmenfahrzeuges. Umso unverständlicher erscheinen diese fehlenden Kontrollen, da sie während mehrerer Steuerperioden unterblieben sind (E. 2.5). Ein unzutreffendes Amtsverständnis der Steuerverwaltung besteht mit Blick auf Art. 167, Art. 189 und 196 StG darin, es gehöre nicht zu den vordringlichsten Aufgaben der Steuerverwaltung, Steuerpflichtige von Steuerhinterziehungen abzuhalten bzw. diese vereiteln zu helfen. Bei Nichteinreichen von Belegen wären keine weiteren Untersuchungsmassnahmen notwendig, sondern ein Fahrtkostenabzug ohne Weiteres zu verweigern gewesen. Das unerklärliche verfahrensrechtliche Vorgehen der Steuerverwaltung ändert nichts am Verschulden des Steuerpflichtigen. Entsprechend besteht für eine Reduktion der Steuerbusse durch die Steuerrekurskommission kein Raum (E. 2.6 f.). Verwaltungsgericht, 31.10.2019 OGVE 2018/19 Nr. 24 Art. 28 Siehe Art. 27 StG (OGVE 2018/19 Nr. 24). Art. 143 Steuerobjekt der Handänderungssteuer ist die rechtsgeschäftliche Übertragung von Grundstücken. Die Handänderung ist dabei der eigentliche Gegenstand der Steuer, bei der Grundstückgewinnsteuer bloss deren auslösendes Element. Besteuert werden auch wirtschaftliche Handänderungen. Dies wird bei Rechtsgeschäften angenommen, mit denen die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück übergeht, insbesondere durch Übertragung von Beteiligungsrechten an Immobiliengesellschaften. Darunter fallen Geschäfte, die wirtschaftlich wie eine Handänderung wirken (E. 2.2 f.). Für eine wirtschaftliche Handänderung in Bezug auf Immobiliengesellschaften muss kumulativ eine Veräusserung der Gesamtheit oder zumindest der überwiegenden Mehrheit des Aktienkapitals der betroffenen Gesellschaft vorliegen und diese bereits im Zeitpunkt der massgeblichen Transaktion als Immobiliengesellschaft qualifiziert werden können (E. 2.7). Die fragliche Liegenschaft stellt als Ganzes ein Grundstück im Sinne von Art. 143 StG dar. Verneint bei einer einzelnen Wohnung, die nicht als Stockwerkeigentum ausgeschieden ist. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerinnen mit ihren Anteilscheinen eine umfassende Verfügungsmacht (Befugnis auf Besitz, Gebrauch, Fruchtgenuss, Änderung, Trennung, Verschlechterung oder Zerstörung und in rechtlicher Hinsicht auf Verkauf oder Schenkung; ohne Belastungsmöglichkeit der Wohnung) erhielten (E. 3.1 ff.). Fehlt es an einem Grundstück und damit am Steuerobjekt der Handänderung kann eine wirtschaftliche Handänderung nur durch Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für Beteiligungsrechte an Immobiliengesellschaften mit Sondernutzungsrecht besteuert werden (Art. 12 Abs. 2 lit. d StHG), die bis anhin im Kanton Obwalden fehlt. Die Besteuerung verletzt diesfalls Art. 127 Abs. 1 BV, wonach Abgaben in rechtssatzmässiger Form festgelegt sein müssen (E. 3.4). Verwaltungsgericht, 19.12.2019 OGVE 2018/19 Nr. 23 Art. 144 Abs. 2 lit. c. Siehe Art. 143 StG (OGVE 2018/19 Nr. 23). Art. 157 Siehe Art. 143 StG (OGVE 2018/19 Nr. 23). Art. 167 Abs. 2. Siehe Art. 27 StG (OGVE 2018/19 Nr. 24). Art. 175 Siehe Art. 27 StG (OGVE 2018/19 Nr. 24). Art. 186 Siehe Art. 193 DBG (OGVE 2016/17 Nr. 23). Art. 189 Abs. 1. Siehe Art. 27 StG (OGVE 2018/19 Nr. 24). Art. 196 Abs. 1. Siehe Art. 27 StG (OGVE 2018/19 Nr. 24). Art. 264 Siehe Art. 27 StG (OGVE 2018/19 Nr. 24). Abs. 1 lit. a. Die Steuerverwaltung hat die (eventual-)vorsätzliche Steuerhinterziehung nachzuweisen, und nicht die Steuerpflichtigen haben sich zu exkulpieren (E. 2.3). Der Vorsatz-Nachweis der Steuerhinterziehung ist erbracht, wenn sich der Steuerpflichtige der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit seiner Angaben bewusst war. Diesen Nachweis erbringt die Steuerverwaltung nicht. Sie zeigt vielmehr auf, dass sich die Beschwerdegegner ihrer Handlung gerade nicht bewusst waren. Dabei geht es nicht um das Wissen der Folgen einer Nichtdeklaration, sondern um die Unrichtigkeit der gemachten Angaben in der Steuererklärung. Wer jedoch Angaben vergisst, ist sich der Unrichtigkeit der nicht gemachten Angaben nicht bewusst (E. 2.4). Die Grösse der Pflichtverletzung, die Beweggründe und die Art der Tathandlung sprechen nicht für Eventualvorsatz. Zudem ist der Bestand oder Nichtbestand von IV-Taggeldern, insbesondere für die Steuerverwaltung, leicht überprüfbar (E. 2.6). Aus der auf Aufforderung der Steuerverwaltung hin nachträglichen Einreichung von Belegen durch die Steuerpflichtigen kann ebenfalls nicht auf eine eventualvorsätzliche Steuerhinterziehung geschlossen werden (E. 3.2). Verwaltungsgericht, 18.1.2017 OGVE 2016/17 Nr. 24 Art. 265 Abs. 1. Siehe Art. 264 Abs. 1 lit. a StG (OGVE 2016/17 Nr. 24). Ausführungsbestimmungen über die Erhebung der direkten Bundessteuer vom 20. März 2001 (GDB 641.111) Art. 5 Abs. 2. Entsprechend sehen die Ausführungsbestimmungen des Kantons Obwalden über die Erhebung der direkten Bundessteuer keine Gerichtsferien vor (E. 3.2). Verwaltungsgericht, 3.11.2016 OGVE 2016/17 Nr. 23 643 Gebühren Allgemeines Gebührengesetz vom 21. April 2005 (AGG; GDB 643.1) Art. 9 Siehe Art. 88 KV (OGVE 2016/17 Nr. 37). Art. 14 Abs. 1. Siehe Art. 415 ZGB (OGVE 2016/17 Nr. 19). 651 Jagd, Fischerei Jagdverordnung vom 25. Januar 1991 (GDB 651.11) Art. 31 Siehe Art. 7 Abs. 4 JSG (OGVE 2014/15 Nr. 25). 7 RAUM- UND BAUORDNUNG, ÖFFENTLICHE WERKE, ENERGIE, VERKEHR, UMWELTSCHUTZ 710 Raum- und Bauordnung Baugesetz vom 12. Juni 1994 (BauG; GDB 710.1) Art. 4 Bst. d. Die Gemeinden können im Baureglement kommunale Ausnahmetatbestände vorsehen, allerdings nicht in Bezug auf Sachverhalte, die im kantonalen Recht geregelt sind (Ziff. 1). Als Änderungen von geringer Tragweite gelten solche, welche den Entscheid des Planungsorgans nicht beeinflusst hätten, wie die Korrektur eines offensichtlichen Versehens oder rein redaktionelle Änderungen (Ziff. 2). Stellungnahme Rechtsdienst, 20.3.2014 OGVE 2014/15 Nr. 55 Art. 6 Siehe Art. 50 Abs. 1 BV (OGVE 2018/19 Nr. 25). Art. 13 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1. Siehe Art. 3 Abs. 4 RPG (OGVE 2016/17 Nr. 36). Art. 17 Siehe Art. 4 BauG (OGVE 2014/15 Nr. 55). Art. 18 Voraussetzungen der Anfechtung eines rechtskräftigen Quartierplans. Nichtigkeit des Quartierplans verneint (E. 3). Verwaltungsgericht, 23.12.2014 OGVE 2014/15 Nr. 28 Siehe Art. 6 NHG (OGVE 2016/17 Nr. 25). Ein Quartierplan, der in zweigeschossigen Wohnzone fünf Vollgeschosse und eine Erhöhung der Geschossflächenziffer um 80 Prozent vorsieht, missachtet die planungsrechtlichen Grundsätze und übersteigt das Mass der möglichen Abweichung von der demokratisch festgelegten baulichen Grundordnung (E. 5). Gegenüberstellung von positiven und negativen Abweichung von der Regelbauweise; Siedlungs- und Landschaftsgestaltung sowie Energieeffizienz sind nicht derart positiv zu gewichten, dass die der Bauherrschaft zugestandenen Privilegien gerechtfertigt wären (E. 6). Regierungsrat, 12.3.2019 OGVE 2018/19 Nr. 70 Abs. 1 und 2. Die Auszonung von Bauland, welche einen Quartierplanperimeter in zwei voneinander unabhängige Teile trennt, steht im Widerspruch zu den Vorgaben von Art. 18 Abs. 2 BauG. Die Auszonung ist auch vor dem Hintergrund unzulässig, dass der Quartierplan anschliessend Nichtbauland umfassen würde (Erw. 4.3). Regierungsrat, 26.8.2016 OGVE 2016/17 Nr. 78 Art. 29 Abs. 2. Siehe Art. 1 Abs. 3 VWEG (Nr. 48). Abs. 3. Siehe Art. 88 KV (OGVE 2018/19 Nr. 35). Art. 30 Siehe Art. 10 Abs. 1 und 2 GSchG (OGVE 2014/15 Nr. 31). Art. 34 Siehe Art. 16 RPG (OGVE 2014/15 Nr. 27). Art. 35 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1. Siehe Art. 3 Abs. 4 RPG (OGVE 2016/17 Nr. 36). Art. 40 Abs. 1 Bst. b. Siehe Art. 1 Abs. 2 VRV (OGVE 2014/15 Nr. 60). Abs. 1 lit. b. Abstand von Hochbauten gegenüber öffentlichen Strassen. Begriff der öffentlichen Strasse. Die in Frage stehende Quartierstrasse steht nur einem beschränken Nutzerkreis aus Anwohnern, Besuchern und Zubringern offen. Besucher und Zubringer stehen jedoch nicht zwingend in einer persönlichen oder rechtlichen Beziehung zu den Anwohnern der Erschliessungsstrasse. Damit ist der Kreis der Berechtigten rechtsprechungsgemäss zwar nach Art und Zweck beschränkt, aber unbestimmt. Die Verkehrsfläche ist demnach im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine öffentliche Strasse. Die Auflage eines Strassenabstandes von 4 m für den in Frage stehende Carport ist nicht zu beanstanden (E. 2 und 3). Daran ändern raumplanerische Ziele wie etwa die Verdichtung oder der Hinweis auf bestehende Nachbarbauten mit geringerem Strassenabstand nichts (E. 3.6 f.). Verwaltungsgericht, 11.9.2019 OGVE 2018/19 Nr. 27 Art. 41 Abs. 1. Weder im kantonalen noch im kommunalen Recht findet sich eine Legaldefinition für einen Erker (Erw. 2.1.2). Ob vorspringende Gebäudeteile abstandsrelevant sind, hängt im Wesentlichen von ihrer optischen Erscheinung, insbesondere von ihren Dimensionen in Relation zur Gebäudefront, ab. Je dominanter solche Vorbauten in Erscheinung treten und wahrnehmbar sind, desto weniger kommt die Anwendbarkeit von Art. 41 Abs. 1 BauG in Betracht. Die Nichtberücksichtigung von auskragenden Gebäudeteilen ist dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn kaum mehr wahrnehmbar ist, dass es sich um einen vom Hauptkörper vorspringenden, untergeordneten Gebäudeteil handelt (Erw. 2.3). Ein Gebäudeteil, das sich über alle drei Vollgeschosse erstreckt und dabei in seiner horizontalen Ausdehnung mehr als 56 Prozent der Fassadenlänge in Beschlag nimmt, ist kein vorspringender Gebäudeteil im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BauG mehr (Erw. 2.4.1 ff.). Regierungsrat, 12.8.2014 OGVE 2014/15 Nr. 56 Abs. 2. Das schriftliche Einverständnis des Strasseneigentümers für die Unterschreitung des Strassenabstandes für unterirdische Bauten muss grundsätzlich im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung vorliegen (E. 6). Regierungsrat, 11.12.2018 OGVE 2018/19 Nr. 71 Art. 45 Abs. 6. Sowohl nach kantonalem als auch nach kommunalem Baurecht sind zwar grundsätzlich mehrere Dachgeschosse zulässig, aber nur, wenn nicht mehr als 60 Prozent der Vollgeschossfläche eine Höhe von 2,40 m überschreiten, gemessen ab dem obersten Vollgeschoss bis zum Dach unter Ausblendung allfälliger Zwischenböden. Dabei ist einzig die Höhe zwischen Obergeschoss und Dach unter Ausblendung eines allfälligen Zwischenbodens – welcher vorliegend auf 2,39 m gezogen wurde – massgebend (Erw. 3). Regierungsrat, 11.11.2014 OGVE 2014/15 Nr. 60 Abs. 6. Als Attikageschoss gilt ein Geschoss, bei dem nicht mehr als 60 Prozent der Vollgeschossfläche die lichte Raumhöhe von 2.4 Meter überschreiten. Dachvorsprünge sind nicht zur anrechenbaren Geschossfläche hinzuzurechnen, soweit sie nicht grösser als 1.5 Meter sind. Die kantonale Baugesetzgebung kennt keine weiteren Vorschriften über die Berechnung der anrechenbaren Attikageschosse sowie über die maximal zulässige Dachfläche eines Attikageschosses. Eine präzisierende, kommunale Praxis ist daher zulässig (Erw. 5.2 und 5.3). Regierungsrat, 11.2.2014 OGVE 2014/15 Nr. 63 Abs. 6. Siehe Art. 53 Abs. 1 Bst. b BauG (OGVE 2018/19 Nr. 71). Art. 49 Siehe Art. 45 EnG (OGVE 2018/19 Nr. 26). Art. 53 Siehe Art. 4 BauG (OGVE 2014/15 Nr. 55). Es ist Aufgabe der Baubewilligungsbehörde, dass ein Projekt entsprechend den bewilligten Plänen umgesetzt wird. Nötigenfalls hat sie den rechtmässigen Zustand mittels Wiederherstellungsverfügung anzuordnen. Eine Ausnahmebewilligung, die darauf ausgerichtet ist, einen baurechtswidrigen Zustand zu legalisieren, den die Gemeinde aufgrund ihrer baupolizeilichen Untätigkeit verursacht hat, erweist sich als unzulässig (Erw. 2.2.5). Regierungsrat, 11.11.2014 OGVE 2014/15 Nr. 60 Abs. 1 Bst. b. Die Abweichung von der Regelbauweise durch Gewährung eines überhohen Kniestocks führte im konkreten Fall nicht zu einer dem Baugesetz besser entsprechenden Überbauung; Rechtmässigkeit einer Ausnahmebewilligung verneint (E. 7.1 ff.). Frage offengelassen, ob eine langjährige baureglementswidrige Praxis bejaht werden kann (E. 7.4 f.). Regierungsrat, 11.12.2018 Art. 54 Siehe Art. 45 EnG (OGVE 2018/19 Nr. 26). Art. 55 Siehe Art. 45 EnG (OGVE 2018/19 Nr. 26). Art. 58 Abs. 2. Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung an eine unberechtigte Person aufgrund fehlender dinglicher oder obligatorischer Berechtigung (Erw. 2). Regierungsrat, 29.8.2016 OGVE 2016/17 Nr. 79 Abs. 3. Der Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands stehen vorliegend weder Gutgläubigkeit des Erstellers der Baute noch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit entgegen (E. 6). Verwaltungsgericht, 12.3.2014 OGVE 2014/15 Nr. 27 Abs. 3. Verwirklicht jemand ein Bauvorhaben trotz abschlägigem Baubewilligungsentscheid, bedarf es keines nochmaligen Bewilligungsverfahrens. Die Bewilligungsbehörde kann in solchen Fällen grundsätzlich direkt die Beseitigung der baulichen Massnahme und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verlangen. Eine in diesem Zusammenhang rechtskräftig verfügte Auflage bzw. eine darauf gestützte Rückbauanordnung muss nicht mehr auf ihre Verhältnismässigkeit überprüft werden (Erw. 5.3). Regierungsrat, 10.6.2014 OGVE 2014/15 Nr. 57 Abs. 3. Siehe Art. 53 BauG (OGVE 2014/15 Nr. 60). Abs. 4. Der Einwohnergemeinderat darf die Sicherstellung der mutmasslichen Kosten für eine Ersatzvornahme frühestens auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der eingeräumten Erfüllungsfrist zur selbständigen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verlangen. Regierungsrat, 13.9.2016 OGVE 2016/17 Nr. 80 Art. 60 Abs. 1. Konkurrentenbeschwerde; Konkurrenten sind nicht schon aufgrund der blossen Befürchtung, einer verstärkten Konkurrenz ausgesetzt zu sein, zur Beschwerde legitimiert. Erforderlich ist eine schutzwürdige besondere Beziehungsnähe, die sich aus der einschlägigen gesetzlichen Ordnung ergibt. Zudem müssen sie sich auf das Gebot der Gleichbehandlung direkter Konkurrierender nach Art. 27 Abs.1 BV berufen können und geltend machen, Konkurrierende würden privilegiert bzw. ungleich behandelt. Regierungsrat, 10.3.2015 OGVE 2014/15 Nr. 58 Abs. 1. Ein Grundeigentümer von Bauland ist legitimiert, gegen eine geplante Auszonung von nicht in seinem Eigentum befindlichen Baulandes Beschwerde zu erheben, wenn durch die geplante Auszonung die strassenmässige Erschliessung seiner Bauparzelle erschwert wird (Erw. 1.2.1). Regierungsrat, 26.8.2016 OGVE 2016/17 Nr. 78 Art. 61 Abs. 4. Siehe Art. 89 Abs. 1 KV (OGVE 2014/15 Nr. 26). Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 1994 (BauV; GDB 710.11) Art. 8 Abs. 3. Siehe Art. 4 BauG (OGVE 2014/15 Nr. 55). Art. 11 Siehe Art. 18 Abs. 1 und 2 BauG (OGVE 2016/17 Nr. 78). Art. 15 Siehe Art. 18 Abs. 1 und 2 BauG (OGVE 2016/17 Nr. 78). Art. 22 Abs. 3. Siehe Art. 10 Abs. 1 und 2 GSchG (OGVE 2014/15 Nr. 31). Art. 24 Siehe Art. 16 RPG (OGVE 2014/15 Nr. 27). Art. 25 Bei der Überschreitung der maximal zulässigen Gebäudegrundfläche handelt es sich nicht um einen geringfügigen Projektmangel, der mittels Auflage geheilt werden kann (E. 2 u. 3). Regierungsrat, 11.12.2018 OGVE 2018/19 Nr. 71 Art. 26 Pflanzen sind grundsätzlich nicht Gegenstand des Baurechts. Pflanzungen sind aber baubewilligungspflichtig, wenn sie eine eigentliche Anlage darstellen (E. 6). Eine umlaufende Hecke in einer Grünzone ist baubewilligungspflichtig, aufgrund der Zonenumschreibung aber nicht bewilligungsfähig (E. 7). Regierungsrat, 23.1.2018 OGVE 2018/19 Nr. 72 Art. 27 Siehe Art. 60 Abs. 1 BauG (OGVE 2014/15 Nr. 58). Es ist zulässig, einer Person eine Baubewilligung zu erteilen, auch wenn sie nicht Grundeigentümerin der betreffenden Bauparzelle ist. Sie muss aber eine eigene Berechtigung am Bauvorhaben haben. Die Baubewilligungsbehörde darf die Zulässigkeit des Baugesuchs im Zweifel bejahen (Erw. 3.2-3.3). Regierungsrat, 2.12.2014 OGVE 2014/15 Nr. 59 Abs. 1. Siehe Art. 58 Abs. 2 BauG (OGVE 2016/17 Nr. 79). Art. 28 Abs. 4. Das Baugesuch und die Planunterlagen müssen sämtliche Informationen und planmässigen Darstellungen enthalten, welche es den zuständigen Behörden ermöglichen, das Projekt vollständig auf seine Übereinstimmung mit dem massgebenden Recht zu überprüfen (Erw. 4.). Regierungsrat, 2.12.2014 OGVE 2014/15 Nr. 59 Art. 29 Abs. 2. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Ausschluss betroffener Grundeigentümer im Baubewilligungsverfahren (Erw. 2.3). Regierungsrat, 29.8.2016 OGVE 2016/17 Nr. 79 Bau- und Zonenreglement der Einwohnergemeinde Sarnen vom 25. November 2012 (BZR Sarnen) Art. 3 Abs. 3. Für die Weiterverrechnung der Aufwendungen des Fachgremiums Ortsbild besteht weder eine genügende gesetzliche Grundlage noch eine genügende Delegationsnorm. (Erw. 4-6). Regierungsrat, 3.11.2015 OGVE 2014/15 Nr. 61 Art. 39 Siehe Art. 18 BauG (OGVE 2018/19 Nr. 70). Art. 40 Siehe Art. 18 BauG (OGVE 2018/19 Nr. 70). Pflichtenheft Fachgremium Ortsbild der Einwohnergemeinde Sarnen vom 17. Dezember 2012 Art. 9 Siehe Art. 3 Abs. 3 BZR Sarnen (OGVE 2014/15 Nr. 61). Baureglement der Einwohnergemeinde Kerns vom 11. September 2012 (BauR Kerns) Art. 12 Siehe Art. 6 NHG (OGVE 2016/17 Nr. 25). Art. 37 ff. Siehe Art. 6 NHG (OGVE 2016/17 Nr. 25). Anhang 5 Siehe Art. 6 NHG (OGVE 2016/17 Nr. 25). Baureglement der Einwohnergemeinde Sachseln vom 19. Mai 1995 (BauR Sachseln) Art. 31 Abs. 2. Siehe Art. 50 Abs. 1 BV (OGVE 2018/19 Nr. 25). Bau- und Zonenreglement der Einwohnergemeinde Alpnach vom 5. Oktober 1998 (BZR Alpnach) Art. 4 Abs. 2. Siehe Art. 41 Abs. 1 BauG (OGVE 2014/15 Nr. 56). Art. 21 Abs. 1. Siehe Art. 3 Abs. 4 RPG (OGVE 2016/17 Nr. 36). Baureglement der Gemeinde Engelberg vom 6. Juli 2004 (BauR Engelberg) Art. 8 Abs. 3. Siehe Art. 25 BauV (OGVE 2018/19 Nr. 71). Art. 34 Siehe Art. 18 BauG (OGVE 2014/15 Nr. 28). Art. 48 Abs. 1. Siehe Art. 1 Abs. 2 VRV (OGVE 2014/15 Nr. 60). Abs. 1. Siehe Art. 41 Abs. 2 BauG (OGVE 2018/19 Nr. 71). Art. 54 Siehe Art. 45 Abs. 6 BauG (OGVE 2014/15 Nr. 60). Art. 55 Siehe Art. 45 Abs. 6 BauG (OGVE 2014/15 Nr. 60). Siehe Art. 53 Abs. 1 Bst. b BauG (OGVE 2018/19 Nr. 71). Art. 59 ff. Siehe Art. 45 EnG (OGVE 2018/19 Nr. 26). Art. 69 Abs. 1 und 2. Das Baureglement Engelberg enthält nur Bestimmungen für die Erschliessung von Gebieten mit weniger bzw. mehr als 20 Wohneinheiten. Damit ist unklar, welche Regelung für die Erschliessung des geplanten Bauprojekts mit genau 20 Wohneinheiten gilt. Das Baureglement weist in diesem Bereich eine Gesetzeslücke auf. Dass der Einwohnergemeinderat Art. 69 Abs. 1 BauR für anwendbar erklärt, wonach eine Fahrbahnbreite von 3,5 m erforderlich ist, erweist sich nicht als rechtswidrig (Erw. 2.2.3). Regierungsrat, 11.11.2014 OGVE 2014/15 Nr. 60 720 Strassen und Wege Strassenreglement der Einwohnergemeinde Lungern vom 30. November 2008 (StrR Lungern) Art. 23 Siehe Art. 19 Abs. 1 RPG (OGVE 2016/17 Nr. 78). Art. 24 Abs. 1. Siehe Art. 19 Abs. 1 RPG (OGVE 2016/17 Nr. 78). Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (VV FWG) vom 19. Oktober 1989 (GDB 720.71) Art. 8 Abs. 2. Die Einwohnergemeinde ist für die rechtliche Absicherung des öffentlichen Zugangs der in der Gemeinde gelegenen Fuss- und Wanderwege zuständig. Als Zusicherung kann die Einwohnergemeinde ein Wegrecht oder ein Recht zum Unterhalt der Wege als beschränkte dingliche Rechte erwerben und im Grundbuch eintragen lassen (E. 1). Stellungnahme Rechtsdienst, 20.3.2019 OGVE 2018/19 Nr. 73 Art. 10 Siehe Art. 8 Abs. 2 VV FWG (OGVE 2018/19 Nr. 73). 740 Wasserbau Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz) vom 31. Mai 2001 (kWBG; GDB 740.1) Art. 12 Siehe Art. 3 WBG (OGVE 2014/15 Nr. 29). Art. 28 Siehe Art. 3 WBG (OGVE 2014/15 Nr. 29). Art. 34 Die thermische Nutzung einer privaten Quelle ist bewilligungspflichtig unterliegt sinngemäss den Vorschriften über die öffentlichen Gewässer. Regierungsrat, 15.12.2015 OGVE 2014/15 Nr. 62 Wasserbauverordnung vom 31. Mai 2001 (WBV; GDB 740.11) Art. 3 Siehe Art. 3 WBG (OGVE 2014/15 Nr. 29). 771 Strassenverkehr Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (kantonales Strassenverkehrsgesetz, EG SVG) vom 4. Dezember 2008 (GDB 771.1) Art. 8 Bst. c. Siehe Art. 3 Abs. 4 SVG (OGVE 2018/19 Nr. 74). 8 GESUNDHEIT, ARBEIT, SOZIALE SICHERHEIT 810 Gesundheit Gesundheitsgesetz vom 3. Dezember 2015 (GG; GDB 810.1) Art. 70 Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung und aus den Gesetzesmaterialien muss gefolgert werden, dass der Gesetzgeber verhindern wollte, dass auf Grundeigentum der öffentlichen Hand (Kanton und Gemeinden) grosse Werbeplakate und dgl. angebracht werden, die für Alkohol und Tabakprodukte werben. Stellungnahme Rechtsdienst, 25.4.2017 OGVE 2016/17 Nr. 82 870 Sozialhilfe, Entwicklungshilfe Sozialhilfegesetz vom 23. Oktober 1983 (SHG; GDB 870.1) Art. 6 Siehe Art. 89 Abs. 3 KV (OGVE 2016/17 Nr. 49). Art. 13 Abs. 1. Wer Sozialhilfe bezieht, hat Anspruch auf eine den elementaren Unterkunftsbedürfnissen genügende Wohnung. Diese muss so gross sein, dass das Besuchsrecht des Kindes bei der Mutter angemessen ausgeübt werden kann. Die Gemeinde kann die Sozialhilfe ohne Übergangsfrist für die Suche einer günstigeren Wohnung kürzen, wenn die Anspruchsberechtigte ohne Notlage bewusst eine zu teure, nicht den Richtlinien der Gemeinde entsprechende Wohnung gemietet hat (E. 2–5). Ein von Verwandten geleisteter Beitrag kann vom Grundbedarf abgezogen werden, sofern er bei einer Anrechnung nicht entfällt und es sich nicht bloss um eine bescheidene Zuwendung handelt (E. 6). Verwaltungsgericht, 30.1.2018 OGVE 2018/19 Nr. 31 Sozialhilfeverordnung vom 10. November 1983 (SHV; GDB 870.11) Art. 1 Siehe Art. 89 Abs. 3 KV (OGVE 2016/17 Nr. 49). Art. 2 Siehe Art. 89 Abs. 3 KV (OGVE 2016/17 Nr. 49). Art. 9 Siehe Art. 398 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB (OGVE 2016/17 Nr. 63). 9 VOLKSWIRTSCHAFT 971 Gastgewerbe und Tourismus Tourismusverordnung vom 3. Mai 2012 (TV; GDB 971.31) Art. 3 Abs. 3. Tourismusabgabe; „halbe“ Zimmer. Regierungsrat, 1.12.2015 OGVE 2014/15 Nr. 65 975 Markt und Gewerbe Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. März 2001 (GDB 975.61) Art. 1 Abs. 3 lit. a und b. Die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieterinnen sowie des wirksamen Wettbewerbs und einer unparteiischen Vergabe sind in Frage gestellt, wenn die Eignungskriterien so formuliert sind, dass nur ein Anbieter die Kriterien erfüllen kann (E. 5.5). Der Ausschluss einer Anbieterin ist unzulässig, wenn aus demselben Grund ein anderer Anbieter nicht ausgeschlossen wird. Die Änderung der Spielregeln während des laufenden Verfahrens verstösst gegen Treu und Glauben (E. 5.6). Verwaltungsgericht, 2.7.2018 OGVE 2018/19 Nr. 32 Art. 11 lit. a und b. Siehe Art. 1 Abs. 3 lit. a und b IVöB (OGVE 2018/19 Nr. 32). lit. g. Akteneinsicht und Grundsatz der Vertraulichkeit der Informationen im Submissionsverfahren. Entscheid über den Umfang der Akteneinsicht im Hauptentscheid oder in einem Zwischenentscheid (E. 5). Verwaltungsgericht, 13.7.2016 OGVE 2016/17 Nr. 31 Art. 13 lit. d. Ausschluss von der Submission wegen Nichterfüllung der Eignungskriterien. Verspätete Rüge, die von der Vergabebehörde definierten Eignungskriterien seien unzulässig (E. 5.4). Verwaltungsgericht, 12.7.2018 OGVE 2018/19 Nr. 32 Ausführungsbestimmungen zum Submissionsgesetz vom 6. Januar 2004 (AB SubmG; GDB 975.611) Art. 17 Siehe Art. 11 lit. g IVöB (OGVE 2016/17 Nr. 31). Art. 21 Siehe Art. 13 lit. d IVöB (OGVE 2018/19 Nr. 32). Art. 27 lit. a. Siehe Art. 13 lit. d IVöB (OGVE 2018/19 Nr. 32). Art. 32 Ermessensspielraum der Vergabebehörde bei der Bewertung der einzelnen Angebote anhand der Zuschlagskriterien. Die Rechtmässigkeit der Offertevaluation setzt voraus, dass der konkrete Zuschlagsentscheid im Lichte der massgeblichen Beurteilungskriterien samt massgeblicher Gewichtung und der konkret zu beurteilenden Angebote nachvollziehbar ist. Anwendungsfall der Bewertung bei der Vergabe von Stahlwasserbauarbeiten für eine Wasserfassung (E. 6-12). Verwaltungsgericht, 13.7.2016 OGVE 2016/17 Nr. 31 II. ENTSCHEIDE ZUM BUNDESRECHT Geordnet nach der Systematischen Sammlung des Bundesrechts 1 STAAT, VOLK, BEHÖRDEN 10 Bundesverfassung Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) Art. 5 Abs. 1. Siehe Art. 14 BüG (OGVE 2014/15 Nr. 20). Art. 8 Abs. 2. Ablehnung eines Einbürgerungsgesuchs. Voraussetzungen und Verfahren (Zusammenfassung der Praxis). Anwendung auf behinderte Gesuchsteller. Regierungsrat, 11.8.2015 OGVE 2014/15 Nr. 46 Art. 9 Nebenbestimmungen und Verfahren; die Anpassung eines Merkblattes während des Bewilligungsverfahrens hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Verfügung, wenn es an einem Zusammenhang zwischen Wärmepumpenevaluation und Merkblattinformation fehlt. Regierungsrat, 15.12.2015 OGVE 2014/15 Nr. 62 Art. 15 Siehe Art. 89 KV (OGVE 2018/19 Nr. 46). Art. 19 Die Bundesverfassung gewährleistet einen ausreichenden Grundschulunterricht auch dann, wenn er nicht von öffentlichen Schulen wahrgenommen wird. Sie erklärt kein bestimmtes Modell privater Unterrichtsform als zulässig oder unzulässig. Auch die Kantonsverfassung schützt den privaten Heimunterricht nicht grundrechtlich. Der kantonale Gesetzgeber kann den privaten Einzelunterricht einer Bewilligungspflicht unterstellen (E. 3 und 4). Verwaltungsgericht, 23.1.2019 OGVE 2018/19 Nr. 22 Art. 26 Siehe Art. 15 RPG (OGVE 2014/15 Nr. 26). Art. 29 Abs. 1. Siehe Art. 11 Abs. 1 BRV (OGVE 2014/15 Nr. 45). Abs. 1. Siehe Art. 356 Abs. 4 StPO (OGVE 2018/19 Nr. 15). Abs. 2. Siehe Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 BGBB (OGVE 2014/15 Nr. 64). Abs. 2. Das Recht, durch die KESB angehört zu werden, schützt im Sinne der Wahrung des rechtlichen Gehörs die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person und dient zur Sachverhaltsfeststellung. Vom Grundsatz der persönlichen Anhörung kann nur ausnahmsweise abgewichen werden; Voraussetzungen für einen Anhörungsverzicht durch die KESB vorliegend zu Unrecht bejaht (E. 2). Verwaltungsgericht, 29.7.2019 OGVE 2018/19 Nr. 19 Art. 31 Abs. 1. Siehe Art. 90 Abs. 1 SVG (OGVE 2018/19 Nr. 13). Art. 34 Abs. 2. Stimmrechts- und Abstimmungsbeschwerde; Formulierung der Abstimmungsfrage. Berücksichtigung des Umstands, dass an der Versammlung und nicht an der Urne abgestimmt wird. Regierungsrat, 29.10.2019 OGVE 2018/19 Nr. 56 Art. 36 Siehe Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO (OGVE 2014/15 Nr. 14). Art. 50 Abs. 1. Mit der Feststellung, gemäss seiner Auslegung seien in der Wohnzone W 2 trotz dem im Baureglement der Baubewilligungsbehörde eingeräumten Beurteilungsspielraum auch ausnahmsweise keine Dreifamilienhäuser erlaubt, hat der Regierungsrat die Gemeindeautonomie verletzt (E. 2–4). Verwaltungsgericht, 18.12.2018 OGVE 2018/19 Nr. 25 Art. 62 Abs. 2. Siehe Art. 19 BV (OGVE 2018/19 Nr. 22). Art. 75b Siehe Art. 4 ZWV (OGVE 2014/15 Nr. 28). Art. 76 Abs. 1. Siehe Art. 3 WBG (OGVE 2014/15 Nr. 29). Abs. 3. Siehe Art. 3 WBG (OGVE 2014/15 Nr. 29). Art. 78 Abs. 1. Dem Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) kommt bei der Erfüllung von kantonalen und kommunalen Aufgaben keine direkte, grundeigentümerverbindliche Wirkung zu. Es kann jedoch als besondere Form von Konzepten und Sachplänen in die Nutzungsplanung miteinfliessen. Erst die derart ausgestaltete Nutzungsplanung erweist sich als grundeigentümerverbindlich. Aus Art. 2 Abs. 1 DSV ergibt sich kein generelles und absolutes Veränderungsverbot (Erw. 2.2-2.5). Regierungsrat, 11.2.2014 OGVE 2014/15 Nr. 63 Art. 127 Siehe Art. 143 StG (OGVE 2018/19 Nr. 23). Art. 197 Ziff. 9. Siehe Art. 4 ZWV (OGVE 2014/15 Nr. 28). 14 Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) vom 20. Juni 2014 (SR 141.0) Art. 14 Nichtigerklärung einer Einbürgerung, die mit unzutreffenden Angaben erschlichen worden ist. Über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen, von der der Einbürgerungswillige weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht, muss er die Behörden unaufgefordert informieren. Verhältnismässigkeit der Nichtigerklärung. Verwaltungsgericht, 29.2.2016 OGVE 2016/17 Nr. 16 Art. 35 Siehe Art. 89 Abs. 3 KV (OGVE 2018/19 Nr. 54). Art. 41 Siehe Art. 14 BüG (OGVE 2016/17 Nr. 16). Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG) vom 29. September 1952 (SR 141.0) Art. 14 Aufhebung einer Nichteinbürgerung durch den Kantonsrat. Einbürgerungsvoraussetzung der erfolgreichen Integration. Vor Inkrafttreten einschlägiger kantonaler Ausführungsbestimmungen verfügte die Gemeinde bei der Beurteilung ausreichender sprachlicher Fähigkeiten und staatsbürgerlicher Grundkenntnisse der einbürgerungswilligen Person über einen erheblichen Ermessensspielraum. Die faktische Anwendung neuen, noch nicht in Kraft stehenden Rechts im kantonalen Einbürgerungsverfahren verletzt sowohl das Übergangsrecht als auch das Legalitätsprinzip und den Grundsatz von Treu und Glauben und damit Bundesrecht. Verwaltungsgericht, 5.11.2014 OGVE 2014/15 Nr. 20 Ablehnung eines Einbürgerungsgesuchs. Voraussetzungen und Verfahren (Zusammenfassung der Praxis). Eignungskriterien. Regierungsrat, 11.8.2015 OGVE 2014/15 Nr. 46 Art. 41 Abs. 2. Siehe Art. 14 BRV (OGVE 2014/15 Nr. 47). Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20) Art. 62 lit. a. Siehe Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG (OGVE 2014/15 Nr. 21). Art. 63 Abs. 1 lit. a. Widerruf der Niederlassungsbewilligung infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen bei Bewilligungserteilung. Widerruf bejaht bei einem Ausländer, der sich im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung auf eine nur noch formell bestehende Ehe mit einer Schweizerin berief, zu dieser Zeit aber zwei weitere parallele Beziehungen – eine davon im Kosovo – führte, aus denen Kinder entsprossen. Widerruf und Wegweisung in den Kosovo, wo die heutige Ehefrau mit den drei Kindern wohnt, sind trotz langer Aufenthaltsdauer in der Schweiz verhältnismässig. Verwaltungsgericht, 26./27.5.2015 OGVE 2014/15 Nr. 21 17 Bundesbehörden Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) Art. 93 Abs. 1 i.V.m. Art. 64 Abs. 3 GOG. Siehe Art. 64 Abs. 3 GOG (OGVE 2018/19 Nr. 16). 2 Privatrecht, Zivilrechtspflege, Vollstreckung 21 Zivilgesetzbuch Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) Art. 4 Die Kann-Formulierung in Art. 420 ZGB räumt den Erwachsenenschutzbehörden ein Ermessen ein, die Angehörigen von gewissen Pflichten im Rahmen ihrer Beistandschaft ganz oder teilweise zu entbinden. Ausserdem wird präzisierend angeführt, dass eine Pflichtentbindung erfolgen kann, „wenn die Umstände es rechtfertigen“. Es ist zwar nicht zu beanstanden, wenn die KESB Entscheidungshilfen und Richtlinien aufstellt, um gleichgelagerte Fälle in gleicher Weise und rationell entscheiden zu können. Dies entbindet sie freilich nicht davon, das ihr eingeräumte Ermessen im Einzelfall zu gebrauchen und nach Recht und Billigkeit im Sinne von Art. 4 ZGB zu entscheiden, ansonsten sie eine Ermessensunterschreitung begeht (E. 6.3). Verwaltungsgericht, 19.10.2016 OGVE 2016/17 Nr. 20 Eine mit Bundesrecht im Einklang stehende Lösung muss die Möglichkeit vorsehen, einen Beistand auf entsprechenden Antrag von den Pflichten gemäss Art. 420 ZGB zu entbinden, ausser es liegen Umstände vor, die eine Entbindung ausschliessen. Welche Bedingungen hierzu im Einzelfall erfüllt sein müssen, hat die KESB zu entscheiden und individuell im Sinne von Art. 4 ZGB zu definieren (E. 6.4). Verwaltungsgericht, 19.10.2016 OGVE 2016/17 Nr. 20 Art. 13 Die Urteilsfähigkeit zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft wird auch dann vermutet, wenn die Beschwerde handschriftlich durch die Mutter abgefasst und von der behinderten Tochter nur unterzeichnet wurde (E. 1). Verwaltungsgericht, 30.1.2018 OGVE 2018/19 Nr. 18 Die Anordnung einer Beistandschaft infolge Demenz kann durch die betroffene Person mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht angefochten werden; sie gilt in diesem Verfahren als prozessfähig (E. 1). Verwaltungsgericht, 29.7.2019 OGVE 2018/19 Nr. 19 Art. 16 Siehe Art. 13 ZGB (OGVE 2018/19 Nr. 18). Siehe Art. 13 ZGB (OGVE 2018/19 Nr. 19). Art. 23 Abs. 1. Erwerb neuer Wohnsitz einer inhaftierten Person. Verbringt der Inhaftierte während mehreren Jahren seinen Hafturlaub und die freien Wochenenden bei der Lebenspartnerin, hat er sich in ihrer Wohnung eingerichtet, seine Möbel und weitere Besitztümer dort gelagert, teilt er mit der Lebenspartnerin ein gemeinsames soziales Umfeld, plant er mit ihr eine gemeinsame Zukunft und ist sie seine wichtigste Bezugsperson, so hat der Inhaftierte am Wohnort der Lebenspartnerin einen neuen Wohnsitz erworben. Amt für Justiz, 6.7.2018 OGVE 2018/19 Nr. 59 Art. 24 Abs. 1. Siehe Art. 23 Abs. 1 ZGB (OGVE 2018/19 Nr. 59). Art. 25 Abs. 1. Siehe Art. 314 Abs. 1 ZGB (OGVE 2016/17 Nr. 70). Abs. 1. Der Wohnsitz des Kindes ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gericht kann keinen vom Gesetz abweichenden Wohnsitz festlegen. Legt das Scheidungsgericht im Dispositiv des Scheidungsurteils den Wohnsitz des Kindes fest, ist dieser nicht massgebend, wenn sich aus der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen ein anderer Wohnsitz ergibt (E. 1.2). Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, 29.8.2017 OGVE 2016/17 Nr. 71 Art. 28 Vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der Ehre einer juristischen Person. Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung ist vorliegend glaubhaft gemacht, da keinerlei Beweis angetreten wird, dass die erhobenen Vorwürfe wahr sind. Ein auf die Zukunft gerichtetes provisorisches Weiterverbreitungs- und Publikationsverbot kann nur anhand von Prognosen erlassen werden, die naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet sind. Verzicht auf Rückweisung und Prüfung der weiteren Voraussetzungen vorsorglicher Massnahmen (E. 2-9). Obergericht, 7.2.2017 OGVE 2016/17 Nr. 7 Art. 30 Abs. 1. Änderung des Familiennamens. Die Änderung des Ledignamens zum vorehelichen Namen kann nur über eine Namensänderung erfolgen. An die Namensänderung und an die damit verbundene ernsthafte Begründung dürfen keine hohen Anforderungen gestellt werden. Amt für Justiz, 7.11.2014 OGVE 2014/15 Nr. 50 Abs. 1. Änderung des Vornamens infolge psychischer Belastung. Die Beseitigung der Nachteile mittels Namensänderung muss das Fortkommen im Leben der betroffenen Person erleichtern und damit den Zweck der Namensänderung – als Ausnahmebewilligung – erfüllen. Dabei können objektive und – soweit sie eine entsprechende Schwere erreichen – auch subjektive Gründe eine Rolle spielen. Ob im einzelnen Fall eine ersthafte Begründung für eine Namensänderung vorliegt, ist eine Ermessensfrage, die von der zuständigen Behörde nach Art. 4 ZGB (Recht und Billigkeit) zu beantworten ist. Amt für Justiz, 19.12.2017 OGVE 2016/17 Nr. 58 Abs. 1. Änderung des Familiennamens. Im Tragen des gewünschten Familiennamens für eine kurze Zeit nach der Geburt kann kein achtenswerter Grund für eine Namensänderung erblickt werden. Eine der Sorgerechtsvereinbarung widersprechende Kontaktverweigerung zum Kindsvater stellt keinen achtenswerten Namensänderungsgrund dar. Kinder unverheirateter Eltern können nur den Ledignamen eines Elternteils erhalten, nicht jedoch dessen durch Heirat erworbenen. Amt für Justiz, 23.3.2016 OGVE 2016/17 Nr. 59 Abs. 1. Änderung des Vornamens infolge Transsexualität. Um eine neu gewählte Geschlechtsidentität auszudrücken, besteht unabhängig von einer personenstandsrechtlichen Geschlechtsänderung die Möglichkeit, den Vornamen zu ändern. Erwiesene Transsexualität genügt grundsätzlich als achtenswerter Grund für eine Vornamensänderung. Amt für Justiz, 16.12.2015 OGVE 2016/17 Nr. 60 Abs. 1. Änderung des Familiennamens. Da die Kindsmutter verstorben ist und der Namensänderung in ihrem Testament zugestimmt hat, liegt keine strittige Situation vor und der Vater ist zur Gesuchseinreichung für seinen Sohn berechtigt. Das nachgewiesene Bedürfnis einer Übereinstimmung des Namens des Kindes mit demjenigen des Inhabers der elterlichen Sorge genügt als achtenswerter Grund. Amt für Justiz, 26.7.2016 OGVE 2016/17 Nr. 61 Abs. 1. Änderung des Familiennamens. Das Nichtpflegen des Kontaktes zum Vater seit ca. 11 Jahren kann als endgültiger Kontaktabbruch betrachtet werden. Mit der Namensänderung vom Ledignamen des Vaters zu jenem der Mutter wird der Bezug zu den tatsächlichen Abstammungsverhältnissen nicht verwischt, sondern lediglich von der Abstammung vom Vater zur Mutter verschoben. Amt für Justiz, 2.9.2016 OGVE 2016/17 Nr. 62 Abs. 1. Voraussetzung für die Bewilligung einer Namensänderung; achtenswerte Gründe. Geht es der gesuchstellenden Person vor allem darum, mit der Namensänderung die eigene Identität zu verschleiern, um sich nach einem Strafverfahren eine "weisse Weste" zu verschaffen, ist ihr Gesuch missbräuchlich und muss abgelehnt werden. Das Interesse der Öffentlichkeit und Medien an der Person des Täters und der Straftat ist kein achtenswerter Grund für eine Namensänderung. Die Namensänderung soll aktuelle Nachteile beseitigen, sie wird nicht auf Vorrat erteilt. Die Namensänderung kann weder verhindern, dass der Gesuchsteller in der Öffentlichkeit aufgrund seiner äusseren Erscheinung erkannt wird, noch wird sie ihn davor schützen, dass ein potentieller Arbeitgeber von seiner Vergangenheit als Straftäter erfährt. Amt für Justiz, 6.7.2018 OGVE 2018/19 Nr. 59 Abs. 1. Bewilligung einer Namensänderung; achtenswerte Gründe. Die Wiederherstellung der Kennzeichnung der familienrechtlichen Abstammung kann ein achtenswerter Grund für eine Namensänderung darstellen. Voraussetzungen für die Änderung eines Allianznamens. Amt für Justiz, 1.10.2018 OGVE 2018/19 Nr. 60 Art. 39 Siehe Art. 12 EMRK (OGVE 2016/17 Nr. 22). Art. 41 Siehe Art. 12 EMRK (OGVE 2016/17 Nr. 22). Art. 42 Siehe Art. 12 EMRK (OGVE 2016/17 Nr. 22). Art. 102 Siehe Art. 3 StGB (OGVE 2016/17 Nr. 13). Siehe Art. 130 StPO (OGVE 2016/17 Nr. 14). Art. 111 Siehe Art. 227 Abs. 1 ZPO (OGVE 2018/19 Nr. 2). Art. 129 Abs. 2. Siehe Art. 64 Abs. 2 IPRG (OGVE 2018/19 Nr. 1). Art. 130 Abs. 2. Siehe Art. 64 Abs. 2 IPRG (OGVE 2018/19 Nr. 1). Art. 175 ff. Entscheid über vorsorgliche Massnahmen (Zuteilung der Obhut über das gemeinsame Kind) für die Dauer des Eheschutzverfahrens. Voraussetzungen und Gründe für die Anordnung der alternierenden Obhut. Obergericht, 18.7.2017 OGVE 2016/17 Nr. 1 Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1. Gewährt der unterhaltspflichtige Ehegatte einer von ihm beherrschten Gesellschaft ein Darlehen und vereinbart er mit dieser die Stundung der Zinszahlungen, so ist dies im Verhältnis zum anspruchsberechtigten Ehegatten als freiwilliger Einkommensverzicht zu qualifizieren, der bei der gerichtlichen Festsetzung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge die Aufrechnung eines hypothetischen Vermögensertrags zur Folge hat. Obergericht, 20.5.2014 OGVE 2014/15 Nr. 2 Art. 270 Siehe Art. 30 Abs. 1 ZGB (OGVE 2016/17 Nr. 59). Art. 270a Siehe Art. 30 Abs. 1 ZGB (OGVE 2016/17 Nr. 59). Siehe Art. 30 Abs. 1 ZGB (OGVE 2016/17 Nr. 61). Art. 273 Siehe Art. 314abis ZGB (OGVE 2016/17 Nr. 67). Die für die Durchführung der Besuche notwendigen Gegenstände sind vom besuchsberechtigten Elternteil zur Verfügung zu stellen. Der Entscheid, ob und in welchem Umfang Besuche stattfinden können, kann jedoch nicht davon abhängig gemacht werden, ob beim besuchsberechtigten Elternteil Hygieneartikel für das Kind vorhanden sind (E. 3.5). Der Beistandsperson kann nicht die Aufgabe erteilt werden, zu kontrollieren, ob beim besuchsberechtigten Elternteil bestimmte Gegenstände vorhanden sind (E. 3.5). Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, 27.12.2016 OGVE 2016/17 Nr. 67 Es kann nicht gefordert werden, dass nur der besuchsberechtigte Elternteil während der Besuche des Kindes eigentliche Betreuungsaufgaben übernimmt. Sofern dies das Kindswohl nicht gefährdet, kann der besuchsberechtigte Elternteil das Kind von den Grosseltern, von der Partnerin oder von anderen Vertrauenspersonen betreuen lassen (E. 3.6). Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, 27.12.2016 OGVE 2016/17 Nr. 67 Die KESB regelt die Kontakte zwischen dem Kind und dem nicht obhutsberechtigten Elternteil ausserhalb des Besuchsrechts, wenn diese im Konflikt liegen und keine von allen Beteiligten als verbindlich erachtete Regel besteht (E. 3.12). Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, 27.12.2016 OGVE 2016/17 Nr. 67 Abs. 2. Besteht die Gefahr, dass der besuchsberechtigte Elternteil das Besuchsrecht missbraucht, um das Kind ins Ausland zu entführen, kann ihm das Recht auf persönlichen Verkehr entzogen werden. Erforderlich ist, dass eine konkrete Gefahr vorliegt und dass der Entführungsgefahr nicht durch mildere Massnahmen begegnet werden kann (E. 3.3). Gibt ein Vater, dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht über sein Kind entzogen wurde, gegenüber einer Drittperson an, er wolle sein Kind ins Ausland nehmen, ist dies ernst zu nehmen, auch wenn zu bezweifeln ist, ob genügend finanzielle Mittel für eine Reise ins Ausland vorhanden sind. Im Sinne einer Weisung nach Art. 273 Abs. 2 ZGB kann dem Vater daher verboten werden, mit dem Kind ins Ausland zu reisen (E. 5.1). Ein Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr lässt sich jedoch nicht rechtfertigen (E. 5.2). Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, 27.6.2017 OGVE 2016/17 Nr. 70 Abs. 3. Einem fünfzehnjährigen Jugendlichen, der einen besonders reifen Eindruck macht, kann es überlassen werden, die Kontakte mit seinem besuchsberechtigten Vater selbst zu regeln. Auf eine behördliche Besuchsrechtsregelung ist zu verzichten (E. 2.3.2). Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, 7.6.2016 OGVE 2016/17 Nr. 65 Art. 274 Abs. 2. Haben trotz der behördlich angeordneten Sistierung des Besuchsrechts mehrere Kontakte zwischen Vater und Kind stattgefunden, ist die Besuchsrechtssistierung aufzuheben, wenn dadurch das Kindswohl nicht gefährdet wird (E. 2.3.1). Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, 7.6.2016 OGVE 2016/17 Nr. 65 Abs. 2. Die Eltern sind dafür verantwortlich, dass Besuche des Kindes beim nicht obhutsberechtigten Elternteil stattfinden können. Das Besuchsrecht kann entzogen werden, wenn es unregelmässig ausgeübt wird oder wenn die Modalitäten nicht eingehalten werden. Einzelne Unpünktlichkeiten bei der Übergabe des Kindes und einzelne Absagen und Verschiebungen von Besuchen genügen jedoch nicht (E. 3.3). Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, 27.12.2016 OGVE 2016/17 Nr. 67 Abs. 2. Siehe Art. 273 Abs. 2 ZGB (OGVE 2016/17 Nr. 70). Art. 275 Abs. 1. Siehe Art. 314 Abs. 1 ZGB (OGVE 2016/17 Nr. 70). Art. 289 Abs. 1. Siehe Art. 81 Abs. 3 SchKG (OGVE 2018/19 Nr. 9). Art. 298 Abs. 2bis und 2ter. Siehe Art. 175 ff. ZGB (OGVE 2016/17 Nr. 1). Art. 307 Abs. 3. Im Sinne eines abgestuften Rückzugs behördlicher Interventionen ist es verhältnismässig, der Mutter für eine befristete Zeit die Weisungen zu erteilen, die Unterstützung durch eine sozialpädagogische Familienbegleitung in Anspruch zu nehmen und die psychotherapeutische Behandlung ihres Sohnes weiterzuführen (E. 3.2). Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, 6.6.2017 OGVE 2016/17 Nr. 69 Abs. 3. Die Anordnung von pränatalen Kindesschutzmassnahmen kann im Einzelfall gerechtfertigt sein, wenn aufgrund von mehreren Risikofaktoren eine akute Kindeswohlgefährdung vorhanden ist, diese im freiwilligen Rahmen nicht behoben werden kann und umgehender Handlungsbedarf angezeigt ist (E. 5). Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, 7.8.2018 OGVE 2018/19 Nr. 65 Art. 308 Abs. 1 und 2. Siehe Art. 307 Abs. 3 ZGB (OGVE 2018/19 Nr. 65). Abs. 2. Siehe Art. 419 ZGB (OGVE 2016/17 Nr. 65). Abs. 2. Siehe Art. 273 ZGB (OGVE 2016/17 Nr. 67). Art. 310 Abs. 1. Gelingt es der allein sorgeberechtigten Mutter, während einer drei Jahre dauernden Fremdplatzierung des 9-jährigen Sohnes eine gute Beziehung zu diesem aufzubauen, diese auch über einen längeren Zeitraum aufrecht zu erhalten und eine gewisse Kontinuität und Stabilität in der Mutter-Sohn-Beziehung und dem persönlichen Umfeld der Mutter zu schaffen und somit dem Sohn das nötige Gefühl von Geborgenheit und Sicherheit zu vermitteln, kann der Sohn bei der Mutter zurückplatziert werden (E. 2.3). Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, 6.6.2017 OGVE 2016/17 Nr. 69 Art. 314 Abs. 1. Üben die Eltern die elterliche Sorge über das Kind gemeinsam aus und wird ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht behördlich entzogen, ist der Aufenthaltsort des Kindes für den Wohnsitz massgebend (E. 1). Wechselt ein Kind, für das eine Kindesschutzmassnahme besteht, seinen Wohnsitz, hat die Behörde am neuen Wohnsitz die Massnahme zu übernehmen, wenn keine wichtigen Gründe dagegensprechen. Hat die Behörde am bisherigen Wohnsitz des Kindes die Massnahme noch nicht übertragen, kann sie die Kindesschutzmassnahme ergänzen, abändern oder Anordnungen über den Vollzug der Massnahme erlassen, wenn dies dringlich ist (E. 1). Ist den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht behördlich entzogen und das Kind in einer Einrichtung untergebracht und wird beantragt, das Kind mit einer Ausreisesperre zu belegen und dem besuchsberechtigten Vater das Recht auf persönlichen Verkehr zu entziehen, kann die Ausreisesperre als Massnahme zum Vollzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtsentzugs gelten. Der Entzug des persönlichen Verkehrs gilt nicht als Vollzugsmassnahme, steht aber mit dem Aufenthaltsbestimmungsrechtsentzug in einem engen Zusammenhang und kann deshalb von der bisher zuständigen Behörde bearbeitet werden (E. 1). Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, 27.6.2017 OGVE 2016/17 Nr. 70 Abs. 1 i.V.m. Art. 442 Abs. 1 ZGB. Perpetuierung der Zuständigkeit bei Rechtshängigkeit eines Verfahrens. Begriff der Rechtshängigkeit. Wird bei der bisher zuständigen KESB ein Gesuch um Anpassung einer bestehenden Kindesschutzmassnahme gestellt, so bleibt deren Zuständigkeit ungeachtet eines Wohnsitzwechsels des Kindes erhalten (E. 2-4). Verwaltungsgericht, 2.5.2017 OGVE 2016/17 Nr. 20 Art. 314abis Die KESB hört das Kind grundsätzlich an, wenn sie über Fragen des persönlichen Verkehrs zu entscheiden hat. Von einem siebenjährigen Kind kann jedoch nicht erwartet werden, dass es sich bezüglich des persönlichen Kontakts eindeutig äussert (E. 3.2). Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, 27.12.2016 OGVE 2016/17 Nr. 67 Art. 325 Abs. 1. Der sorgeberechtigten Mutter ist die Verwaltung des durch Erbschaft erworbenen beträchtlichen Kindsvermögens zu entziehen, wenn sie nicht fachkundig ist, einen Teil des Kindsvermögens ohne Zustimmung der Kindesschutzbehörde bereits ausgegeben hat, ohne Zustimmung der Kindesschutzbehörde beabsichtigte, für das Kind einen Darlehensvertrag mit ihrem Ehemann abzuschliessen, wobei fraglich war, ob das Darlehen genügend gesichert war und das Kindsvermögen durch einen Vermögensverwalter nicht genügend sicher anlegen liess (E. 3.1-3.4). Die Anlage des gesamten Kindsvermögens in Aktien eines einzelnen an der schweizerischen Börse kotierten Konzerns kann wegen des erheblichen Klumpenrisikos nicht als sicher bezeichnet werden (E. 3.4). Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, 3.5.2016 OGVE 2016/17 Nr. 64 Art. 360 ff. Sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Validierung eines Vorsorgeauftrags erfüllt und ist der Vorsorgeauftrag umfassend ausgestaltet, so kann auf weitergehende Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts verzichtet werden (E. 5). Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, 21.3.2017 OGVE 2016/17 Nr. 74 Art. 363 Abs. 2. Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, muss sich die KESB diesen beschaffen und auf seine gültige Errichtung hin prüfen. Infolge der Subsidiarität von Erwachsenenschutzmassnahmen kann sie nicht anstelle der Validierung des Vorsorgeauftrags eine Beistandschaft errichten (E. 3). Verwaltungsgericht, 29.7.2019 OGVE 2018/19 Nr. 19 Art. 365 Abs. 3. Der Vorsorgeauftrag sieht vor, dass bei Grundstückgeschäften und Erbteilungen eine mögliche Interessenkollision des Vorsorgebeauftragten ausdrücklich genehmigt wird. Die Zulässigkeit der Wegbedingung von Art. 365 Abs. 3 ZGB ist in der Lehre umstritten. Die KESB Obwalden beurteilt deren Zulässigkeit nach den Umständen des Einzelfalls. Das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person soll falls möglich respektiert werden. Vorliegend wurde die Wegbedingung für zulässig erachtet. Ausschlaggebend dafür waren das besondere Vertrauensverhältnis zwischen der betroffenen Person und dem Vorsorgebeauftragten und die Anwendungsbeschränkung auf gewisse Rechtsbereiche (E. 6). Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, 21.3.2017 OGVE 2016/17 Nr. 74 Art. 374 Abs. 1 und 3. Wer als Ehegatte mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht. Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss der Ehegatte die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen (E. 2). Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, 30.1.201 OGVE 2018/19 Nr. 61 Art. 388 Abs. 2. Der Erhalt und die Förderung der Selbstbestimmung der betroffenen Person sind zentrale Anliegen des neuen Erwachsenenschutzrechts. Wird die betroffene Person als zuverlässiger Arbeiter beschrieben, sind diese Fähigkeiten zu erhalten und soweit möglich zu fördern. Zeichnet sich die betroffene Person durch ein besonders impulsives Verhalten aus, soll die Beistandsperson im Bereich Arbeit das Vertretungsrecht erhalten, damit sie zugunsten der betroffenen Person intervenieren kann (E. 2.4). Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, 23.2.2016 OGVE 2016/17 Nr. 63 Art. 389 Hat der Betroffene während seiner Urteilsfähigkeit nicht ausreichend Vorsorge getroffen, etwa einen Vorsorgeauftrag oder eine Patientenverfügung, ist bei Urteilsunfähigkeit in jedem Fall eine behördliche Massnahme angezeigt. Das Subsidiaritätsprinzip gemäss Art. 389 ZGB schafft keine Grundlage, auf eine behördliche Massnahme zu verzichten (E. 3.2). Verwaltungsgericht, 19.10.2016 OGVE 2016/17 Nr. 20 Siehe Art. 360 ff. ZGB (OGVE 2016/17 Nr. 74). Allgemeine Voraussetzungen der Beistandschaft (E. 3.1-3.4). Hilfs- und Unterstützungsbedürftigkeit der behinderten Person hinsichtlich Tagesstruktur und ausserhäuslicher Beschäftigung (E. 3.5) und im Bereich Finanzen und Administration (E. 3.6). Eine klare Trennung des Vermögens der schutzbedürftigen Person von jenem der Eltern ist für ihr Selbstbestimmungsrecht von grundlegender Bedeutung. Ihr Wohl und ihre langfristige finanzielle Absicherung haben Vorrang vor dem Stolz der Familie, keine Ergänzungsleistungen beziehen zu müssen (E. 3.6.4). Verhältnismässigkeit einer Vertretungsbeistandschaft und Ungenügen einer rein familiären Unterstützung sowie einer blossen Begleitbeistandschaft (E. 4). Verwaltungsgericht, 30.1.2018 OGVE 2018/19 Nr. 18 Errichtung einer Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB bei einer 19-jährigen Frau mit einer diagnostizierten Lernbehinderung und Entwicklungsrückstand, Verhältnismässigkeit. Die bisherige Unterstützung durch die Mutter reicht nicht aus, da diese bezüglich Förderung der Selbständigkeit ihrer Tochter zu wenig Freiraum lässt (E. 2.3). Verfassung der Schlussfolgerung in leichter Sprache. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, 24.4.2018 OGVE 2018/19 Nr. 62 Abs. 1 Ziff. 1. Die Beschwerde gegen die Verbeiständung ist bei Ableben des Verbeiständeten als gegenstandslos abzuschreiben. Kostenverlegung nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens. Die KESB kann formlos Auskünfte einholen und muss nicht in jedem Fall eine Zeugeneinvernahme gemäss Art. 169 ff. ZPO durchführen. Nahestehende Personen haben keinen allgemeinen Anspruch auf Eröffnung der Entscheide der KESB. Die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft ist gerechtfertigt, wenn mildere Massnahmen infolge von Interessenkonflikten der Nachkommen zum Schutz der hilfsbedürftigen Person nicht genügen. Verwaltungsgerichtspräsident, 23.4.2015 OGVE 2014/15 Nr. 24 Abs. 1 Ziff. 1. Siehe Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB (OGVE 2016/17 Nr. 66). Art. 390 Siehe Art. 389 ZGB (OGVE 2016/17 Nr. 20). Abs. 1. Siehe Art. 389 ZGB (OGVE 2018/19 Nr. 18). Abs. 1 Ziff. 1. Ein Schwächezustand kann sich aus dem Zusammenwirken einer Intelligenzminderung, einer Lese- und Schreibschwäche und einem impulsiven Verhalten ergeben (E. 2.3). Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, 23.2.2016 OGVE 2016/17 Nr. 63 Abs. 1 Ziff. 1. Eine Person, die über ein genügend grosses Helfernetz verfügt, in das eine Vertrauensperson, ein Psychiater, ein Hausarzt und der Arbeitgeber eingebunden sind, benötigt keine Unterstützung durch eine Beistandschaft, selbst wenn sie einen Schwächezustand aufweist (E. 2.3). Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, 14.6.2016 OGVE 2016/17 Nr. 66 Abs. 1 Ziff. 1. Bei einem jungen Erwachsenen kann sich ein Schwächezustand aus der Kombination einer in der Kindheit diagnostizierten Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS), einer Intelligenzminderung, einer problematischen Schul- und Berufsbildungszeit sowie übriger ungünstiger Umstände ergeben (E. 2.3). Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, 17.1.2017 OGVE 2016/17 Nr. 72 Art. 393 Siehe Art. 389 ZGB (OGVE 2018/19 Nr. 62). Art. 394 Die Handlungsfähigkeit einer verbeiständeten Person wird nur durch eine explizite Anordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beschränkt. Mangels einer solchen Anordnung kann die betroffene Person gültig eine Vereinbarung eingehen, wonach sie ein von der Beiständin zwecks Testamentsanfechtung eingereichtes Schlichtungsgesuch unwiderruflich zurückzieht. Trotz (zu Unrecht ausgestellter) Klagebewilligung fehlt es dann im gerichtlichen Verfahren an einer Prozessvoraussetzung, weshalb ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als aussichtslos erscheint. Obergericht, 18.7.20 OGVE 2016/17 Nr. 2 Siehe Art. 389 ZGB (OGVE 2016/17 Nr. 20). i.V.m. Art. 395 ZGB. Siehe Art. 389 ZGB (OGVE 2018/19 Nr. 18). Abs. 1. Siehe Art. 388 Abs. 2 ZGB (OGVE 2016/17 Nr. 63). Abs. 2. Hat sich die betroffene Person bei der Einkommens- und Vermögensverwaltung bisher nur teilweise kooperativ verhalten und grössere Geldbeträge in rascher Zeit verbraucht, ist ihr die Handlungsfähigkeit bei der Verwaltung ihres Einkommens und Vermögens zu entziehen (E. 2.4). Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, 23.2.2016 OGVE 2016/17 Nr. 63 Art. 395 Siehe Art. 389 ZGB (OGVE 2016/17 Nr. 20). i.V.m. Art 394 ZGB. Siehe Art. 389 ZGB (OGVE 2018/19 Nr. 18). Art. 398 Siehe Art. 389 ZGB (OGVE 2016/17 Nr. 20). Abs. 1. Siehe Art. 388 Abs. 2 ZGB (OGVE 2016/17 Nr. 63). Abs. 1 Ziff. 1. Ist die betroffene Person nur teilweise kooperativ, reicht die freiwillige Einkommens- und Vermögensverwaltung durch den Sozialdienst der Gemeinde nicht aus (E. 2.3). Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, 23.2.2016 OGVE 2016/17 Nr. 63 Art. 415 Die verbeiständete Person hat grundsätzlich die Kosten der Prüfung der Rechnung und des Berichts des Beistands durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu tragen. Verneinung eines Ausnahmefalles. Verwaltungsgericht, 14.9.2016 OGVE 2016/17 Nr. 19 Art. 419 Ist die Beistandsperson beauftragt, den persönlichen Verkehr zu überwachen, ist der nicht sorgeberechtigte Vater berechtigt, Beschwerde gegen die Beistandsperson zu führen (E. 3.1). Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, 7.6.2016 OGVE 2016/17 Nr. 65 Beschwerde der Eltern gegen die Mandatsführung in der Beistandschaft ihres erwachsenen Sohnes; Beschwerdeberechtigung als Nahestehende. Gutheissung der Beschwerde wegen unterlassener rechtzeitiger Benachrichtigung über die IV-Verfügung und unterlassene Anpassung des Budgets infolge Mindereinnahmen; Verzicht auf Massnahmen, da der Beistand gekündigt hat. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, 29.10.2019 OGVE 2018/19 Nr. 63 Art. 420 Siehe Art. 4 ZGB (OGVE 2016/17 Nr. 20). Nach Art. 420 ZGB kann die Erwachsenenschutzbehörde Beiständinnen und Beistände, die eine bestimmte angehörige Person betreuen, von einigen Pflichten gegenüber der Behörde, insbesondere der Pflicht, Bericht und Rechnung abzulegen, ganz oder teilweise entbinden. Die Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES) hat im November 2016 in Zusammenarbeit mit verschiedenen Behindertenverbänden ein Merkblatt mit Empfehlungen für die Umsetzung von Art. 420 ZGB veröffentlicht. Davon ausgehend hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ein Konzept zur Umsetzung von Art. 420 ZGB im Kanton Obwalden erarbeitet und im Januar 2017 ein Merkblatt verabschiedet. Das Merkblatt dient als Leitfaden für die Ermessensausübung. Merkblatt Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, 10.1.2017 OGVE 2016/17 Nr. 68 Art. 426 Abs. 1. Prüfung einer behördlichen fürsorgerischen Unterbringung; Verhältnismässigkeit; Vorzug einer ambulanten Massnahme; Mitberücksichtigung der beruflichen und sozialen Wiedereingliederung in die Gesellschaft, welche bei einer stationären Unterbringung erschwert würde (E. 4). Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, 16.4.2019 OGVE 2018/19 Nr. 64 Art. 437 Abs. 2 i.V.m. Art. 11 EV KESR. Siehe Art. 426 Abs. 1 ZGB (OGVE 2018/19 Nr. 64). Art. 442 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB. Siehe Art. 314 Abs. 1 ZGB (OGVE 2016/17 Nr. 21). Abs. 1 und 2. Die Einleitung eines Verfahrens bei der KESB, etwa durch eine Gefährdungsmeldung, ist nur für die Festlegung des Zeitpunktes der Rechtshängigkeit des Verfahrens von Bedeutung. Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist einzig relevant, wo die betroffene Person in diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz hatte. Liegt der Wohnsitz der Person während des ganzen Verfahrens in einem anderen Kanton, so ist die KESB Obwalden nicht verpflichtet, das bei ihr anhängig gemachte Verfahren gemäss Art. 442 Abs. 1 ZGB abzuschliessen, sondern sie hat die Sache, sobald sie ihre Unzuständigkeit erkennt und nötigenfalls nach einem Meinungsaustausch, nach Art. 444 Abs. 2 ZGB an die zuständige Behörde zu überweisen. Verwaltungsgericht, 29.5.2019 OGVE 2018/19 Nr. 20 Abs. 5. Siehe Art. 314 Abs. 1 ZGB (OGVE 2016/17 Nr. 70). Art. 444 Siehe Art. 442 Abs. 1 und 2 ZGB (OGVE 2018/19 Nr. 20). Abs. 4. Negativer Kompetenzkonflikt. Eintreten auf Begehren um Klärung der Zuständigkeit (E. 1). Verwaltungsgericht, 2.5.2017 OGVE 2016/17 Nr. 21 Art. 445 Abs. 1 und 5. Wechselt eine Person den Wohnsitz während eines Verfahrens, hat die Behörde am bisherigen Wohnsitz das Verfahren abzuschliessen, die Behörde am neuen Wohnsitz die Massnahme jedoch unverzüglich zu übernehmen. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, 17.1.2017 OGVE 2016/17 Nr. 72 Art. 446 Siehe Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB (OGVE 2014/15 Nr. 24). Abs. 1. Siehe Art. 29 Abs. 2 BV (OGVE 2018/19 Nr. 19). Abs. 3 und 4. Die Kindesschutzbehörde ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden. So kann sich im Laufe der Abklärungen ergeben, dass ein umfassenderer Schutzbedarf besteht (E. 2 und 5). Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, 7.8.2018 OGVE 2018/19 Nr. 65 Art. 447 Abs. 1. Sind Anordnungen über ein Kind zu treffen, gelten auch die Eltern als betroffene Person (E. 2.2.2). Wenn der Kindsvater seinen bisherigen Wohnsitz verlässt, ohne die von ihm gemietete Wohnung zu kündigen und ohne sich bei der Einwohnerkontrolle abzumelden und ohne der Kindesschutzbehörde oder der Beistandsperson eine neue Adresse anzugeben, obwohl er wusste, dass für sein Kind Kindesschutzmassnahmen bestehen, nimmt er in Kauf, dass ihn Mitteilungen, welche die für sein Kind bestehenden Kindesschutzmassnahmen betreffen, nicht erreichen können. Er verwirkt deshalb sein Recht auf persönliche Anhörung im Kindsschutzverfahren (E. 2.2.2). Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, 27.6.2017 OGVE 2016/17 Nr. 70 Abs. 1. Siehe Art. 29 Abs. 2 BV (OGVE 2018/19 Nr. 19). Art. 450 Abs. 1. Siehe Art. 13 ZGB (OGVE 2018/19 Nr. 18). Abs. 1. Siehe Art. 13 ZGB (OGVE 2018/19 Nr. 19). Abs. 2 Ziff. 2. Siehe Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB (OGVE 2014/15 Nr. 24). Art. 450f Siehe Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 442 Abs. 1 ZGB (OGVE 2016/17 Nr. 21). Art. 454 ff. Siehe Art. 4 ZGB (OGVE 2016/17 Nr. 20). Art. 602 Abs. 2. Siehe Art. 17 Abs. 1 BGBB (OGVE 2014/15 Nr. 64). Abs. 3 i.V.m. Art. 91 EG ZGB. Siehe Art. 6 EG ZGB (OGVE 2018/19 Nr. 58). Art. 641 Abs. 2. Abgrenzung der beiden Schutznormen. Überschreitet eine Spundwand mit dahinterliegenden Aufschüttungen die Grundstücksgrenze, so hat der von der Einwirkung betroffene Grundeigentümer Anspruch auf Beseitigung der Eigentumsstörung. Der Störer, der bösgläubig handelte, kann sich grundsätzlich nicht auf rechtsmissbräuchliches Verhalten des Eigentümers berufen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der sich rechtsmissbräuchlich auf sein Eigentum berufende Eigentümer zusätzlich die Eigentumsverletzung weit über die Ersitzungsfrist hinaus geduldet hat. Obergericht, 19.12.2018 OGVE 2018/19 Nr. 3 Art. 642 Siehe Art. 143 StG (OGVE 2018/19 Nr. 23). Art. 684 Siehe Art. 641 Abs. 2 ZGB (OGVE 2018/19 Nr. 3). Art. 737 Abs. 1. Siehe Art. 19 Abs. 1 RPG (OGVE 2014/15 Nr. 59). Art. 741 Abs. 1. Siehe Art. 19 Abs. 1 RPG (OGVE 2014/15 Nr. 59). Art. 780 Siehe Art. 19 Abs. 1 RPG (OGVE 2014/15 Nr. 59). Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3. Gegenstandslosigkeit des Prozesses über die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes infolge Leistung einer hinreichenden Sicherheit? (E. 1). Voraussetzungen eines Gesamtpfandes auf zwei Grundstücken verneint. Die Pfandsumme hätte anteilsmässig auf beide Grundstücke aufgeteilt werden müssen. Im Berufungsverfahren erübrigt sich eine Aufteilung, da mittlerweile Bankgarantien als Sicherheit bestellt wurden. Freigabe einer von zwei Bankgarantien, da die Vorinstanz zu Unrecht die Pfandsumme nach Ablauf der Eintragungsfrist auf das Doppelte erhöht hat (E. 2-6). Obergericht, 10.8.2016 OGVE 2016/17 Nr. 3 Art. 961 Abs. 3. Siehe Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB (OGVE 2016/17 Nr. 3). Art. 14 SchlT Abs. 2. Siehe Art. 389 ZGB (OGVE 2016/17 Nr. 20). Zivilstandsverordnung (ZStV) vom 28. April 2004 (SR 211.112.2) Art. 60 Personenbezogene Forschung; Voraussetzungen für die Bekanntgabe von Personenstandsdaten. Amt für Justiz, 23.2.2018 OGVE 2018/19 Nr. 66 Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) vom 4. Juli 2012 (SR 211.223.11) Art. 8 Abs. 3. Bei der Bewilligung des Verzichts der Umwandlung bereits bestehender Vermögensanlagen ist ein weniger strenger Massstab anzulegen, als bei der Bewilligung neuer Vermögensanlagen (E. 2). Bei betagten Personen wird der Lebensunterhaltsbedarf berechnet, indem der durchschnittliche jährliche Vermögensverzehr mit der durchschnittlichen Lebenserwartung nach Stauffer/Schätzle/Schätzle/Weber multipliziert wird (E. 3.2). Hat die betroffene Person zu einem Zeitpunkt, zu dem ihre Urteilsfähigkeit noch nicht eingeschränkt war, und im Bewusstsein ihrer künftigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, sich das Pensionskassenkapital im Zeitpunkt ihrer Pensionierung zur Hälfte ausbezahlen lassen und hat sie dieses in der Absicht, eine gewisse Rendite zu erzielen, angelegt, ist die Vermögensanlage für die betroffene Person von besonderem Wert und es kann auf eine Umwandlung in eine Vermögensanlage, die den Vorgaben der VBVV entspricht, verzichtet werden (E. 3.3). Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, 21.3.2017 OGVE 2016/17 Nr. 73 Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4. Oktober 1991 (SR 211.412.11) Art. 2 Abs. 2 Bst. b. Waldgrundstücke, welche zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, unterstehen ebenfalls dem BGBB, sofern sie sich im Eigentum des Gewerbebetreibers befinden (Erw. 6). Regierungsrat, 15.4.2014 OGVE 2014/15 Nr. 64 Art. 7 Siehe Art. 2 Abs. 2 Bst. b BGBB (OGVE 2014/15 Nr. 64). Art. 7 Abs. 4 Bst. c. Im Rahmen der Gewerbefeststellung dürfen auch die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke grundsätzlich berücksichtigt werden (Erw. 7). Massgebender Zeitpunkt für die Feststellung, ob ein Gewerbe vorliegt, ist der Zeitpunkt des Todes des Erblassers (Erw. 8). Regierungsrat, 15.4.2014 OGVE 2014/15 Nr. 64 Art. 11 Abs. 1. Siehe Art. 7 Abs. 4 Bst. c BGBB (OGVE 2014/15 Nr. 64). Abs. 1 i.V.m. Art. 84 Abs. 1 BGBB. Siehe Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 BGBB (OGVE 2014/15 Nr. 64). Art. 17 Abs. 1. Die Rechtsprechung hat das Einstimmigkeitsprinzip gelockert, wenn alle Erben in das Verfahren einbezogen sind; die Erbinnen sind zur Anfechtung der Feststellungsverfügung legitimiert, weil ihr Miterbe gestützt auf die Qualifikation des Betriebs als landwirtschaftliches Gewerbe dessen Zuweisung zum Ertragswert verlangen und ihren testamentarischen Anspruch verdrängen kann (Erw. 2). Regierungsrat, 15.4.2014 OGVE 2014/15 Nr. 64 Art. 61 Der bewilligungspflichtige Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks ist unter anderem daran gebunden, dass kein übersetzter Preis vereinbart werden darf. Ein höherer Kaufpreis als der von der kantonalen Grundstückschätzung ermittelte Verkehrswert ist daher nicht möglich (E. 3.2). Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, 30.1.2018 OGVE 2018/19 Nr. 61 Art. 63 Abs. 1 lit. b. Siehe Art. 61 BGBB (OGVE 2018/19 Nr. 61). Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 BGBB. Zur Beurteilung der Frage, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, musste die Behörde die Miterben nicht vorgängig anhören; selbst wenn eine Gehörsverletzung vorliegen würde, wäre deren Heilung ohne weiteres möglich (Erw. 3). Regierungsrat, 15.4.2014 OGVE 2014/15 Nr. 64 Art. 88 Abs. 1. Gegen Verfügungen aufgrund des BGBB kann innert 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden (Erw. 2). Regierungsrat, 15.4.2014 OGVE 2014/15 Nr. 64 22 Obligationenrecht Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220) Art. 20 Siehe Art. 394 ZGB (OGVE 2016/17 Nr. 2). Art. 74 Siehe Art. 31 ZPO (OGVE 2018/19 Nr. 4). Art. 101 Übergang der Gefahr beim Fernkauf einer Pelletpresse und Transport durch einen Dritten. Beschädigung der Ware beim Abladen durch den Spediteur. Sachgewährleistung. Rechtzeitigkeit der Mängelrüge durch kurzfristig abwesende Privatperson (E. 2 und 3). Obergericht, 30.10.2018 OGVE 2018/19 Nr. 4 Art. 185 Siehe Art. 101 OR (OGVE 2018/19 Nr. 4). Art. 197 Siehe Art. 101 OR (OGVE 2018/19 Nr. 4). Art. 201 Siehe Art. 101 OR (OGVE 2018/19 Nr. 4). Art. 239 Derjenige, der auf Rückzahlung des Darlehens klagt, hat die Aushändigung des Geldes und das Bestehen eines Darlehensvertrages sowie die daraus fliessende Rückzahlungspflicht zu beweisen (E. 4.1). Ob eine Rückerstattungspflicht besteht, bestimmt sich nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien beim Vertragsschluss. Da vorliegend kein schriftlicher Vertrag vorliegt, muss der übereinstimmende wirkliche oder konkludente Wille bzw. der mutmassliche Wille der Parteien anhand von Indizien ermittelt werden (E. 5.2). Ohne gefestigte Beziehung zwischen Berufungskläger und –beklagten könnte bereits die blosse Tatsache des Empfangs von zwei Geldbeträgen über Fr. 20'000.-- und Fr. 10'000.-- ein ausreichendes Indiz für einen (zinslosen) Darlehensvertrag (statt einer Schenkung) darstellen. Es bestanden vorliegend aber weitere deutliche Indizien: Auszahlung kurz nach dem Kennenlernen, Überweisung auf Nachfragen hin, Begünstigung in Lebensversicherungspolice als Sicherheit (E. 5.3-5.7). Eine Pflicht zum schriftlichen Abschluss eines Darlehensvertrages besteht auch unter erfahrenen Geschäftsleuten nicht (E. 6). Obergericht, 27.6.2016 OGVE 2016/17 Nr. 4 Art. 242 Siehe Art. 239 ZGB (OGVE 2016/17 Nr. 4). Art. 243 Siehe Art. 239 ZGB (OGVE 2016/17 Nr. 4). Art. 312 Siehe Art. 239 ZGB (OGVE 2016/17 Nr. 4). Art. 328 Abs. 2. Siehe Art. 82 Abs. 1 UVG (OGVE 2016/17 Nr. 15). Abs. 2. Siehe Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO (OGVE 2016/17 Nr. 15). Art. 333 Abs. 1. Siehe Art. 336c Abs. 1 lit. b (OGVE 2014/15 Nr. 3). Art. 336c Abs. 1 lit. b. Die Dauer des Kündigungsschutzes infolge Krankheit hängt davon ab, ob das Arbeitsverhältnis bei Übernahme eines Betriebs auf den Erwerber übergegangen ist. Wurde das Arbeitsverhältnis vor der Betriebsübernahme gültig gekündigt, so führt die spätere Betriebsübernahme nicht zum Wiederaufleben des Arbeitsverhältnisses, es sei denn, die Kündigung sei lediglich zur Umgehung von Art. 333 OR ausgesprochen worden. Obergericht, 3.12.2014 OGVE 2014/15 Nr. 3 Art. 412 Entgeltlichkeit und Erfolgsbedingtheit aufgrund der Tätigkeit des Mäklers als objektiv wesentliche Elemente des Mäklervertrags. Konkludentes Zustandekommen des Mäklervertrags zwischen einem Personalvermittlungsbüro und einem Arbeitgeber über die Vermittlung eines Arbeitnehmers. Globalübernahme der AGB des gewerbsmässig tätigen Personalvermittlers. Obergericht, 9.9.2015 OGVE 2014/15 Nr. 4 Art. 413 Siehe Art. 412 OR (OGVE 2014/15 Nr. 4). Art. 659a Genehmigung eines zufolge Doppelvertretung ungültigen Aktienkaufvertrags durch die Generalversammlung. Ausschluss vom Stimmrecht in der Generalversammlung zufolge Befangenheit des Aktionärs? (E. 4.5) Obergericht, 4.12.2019 OGVE 2018/19 Nr. 5 Art. 695 Siehe Art. 659a OR (Nr. 5). Art. 703 Zulässigkeit des Stichentscheids des Vorsitzenden in der Generalversammlung? (E. 4.6) Obergericht, 4.12.2019 OGVE 2018/19 Nr. 5 Art. 704 Abs. 1. Nichtigkeit eines Generalversammlungsbeschlusses infolge Nichtbeachtung der Quorumsvorschriften? (E. 5) Obergericht, 4.12.2019 OGVE 2018/19 Nr. 5 Art. 706b Zulässigkeit der Prüfung und Feststellung der Nichtigkeit eines Gesellschaftsbeschlusses? (E. 3.4 f.) Obergericht, 4.12.2019 OGVE 2018/19 Nr. 5 Art. 715a Siehe Art. 261 Abs. 1 ZPO (OGVE 2014/15 Nr. 8). Art. 716 bis Art. 716b. Siehe Art. 8 AVIG (OGVE 2018/19 Nr. 29). Art. 779 Abs. 4. Ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen begründet keine Rechtshängigkeit für das Hauptverfahren und wahrt deshalb die materiell-rechtliche Verwirkungsfrist für die Klage auf Auflösung der Gesellschaft nicht. Obergericht, 29.3.2017 OGVE 2016/17 Nr. 8 Art. 940 Abs. 1. Kognition des Handelsregisterführers bei der Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind. Dieser darf die Eintragung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses nur verweigern, wenn ein Fall von offensichtlicher und unzweideutiger Nichtigkeit vorliegt (E. 4.1-4.5). Er hat einen durch die ihm vorgelegten Unterlagen gültig ausgewiesenen Beschluss entgegenzunehmen, ohne zu prüfen, ob die Generalversammlung ordnungsgemäss einberufen und zusammengesetzt war (E. 4.7). Verwaltungsgericht, 29.7.2019 OGVE 2018/19 Nr. 21 Art. 951 Firmen- und markenrechtliche Verwechslungsgefahr zwischen "Immovesta AG" und "Immovest AG". Eintragungspriorität. Der Begriff der Verwechslungsgefahr ist für das gesamte Kennzeichenrecht einheitlich zu umschreiben. Kennzeichenmässiger Gebrauch der Marke im geschäftlichen Verkehr. Gemeinfreie Sachbezeichnung verneint. Durchsetzung des Unterlassungs- und Beseitigungsanspruchs. Obergericht, 16.12.2019/20.1.2020 OGVE 2018/19 Nr. 7 Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) vom 4. Oktober 1985 (SR 221.213.2) Art. 27 Zumutbarkeit einer Pachterstreckung für die Gemeinde, welche das verpachtete Land als Realersatz für ein Hochwasserschutzprojekt benötigt? Die Kündigung der Pacht ist verglichen mit der Enteignung eines anderen Grundstücks die mildere Massnahme und deshalb verhältnismässig. Dringlichkeit des Projekts. Abwägung der Interessen des Verpächters und des Pächters. Obergericht, 7.2.2017 OGVE 2016/17 Nr. 5 Handelsregisterverordnung (HRegV) vom 17. Oktober 2007 (SR 221.411) Art. 165 Abs. 3. Der Notar, der eine Kapitalerhöhung einer AG beurkundet und beim Handelsregister angemeldet hat, ist als bloss formeller Verfügungsadressat nicht legitimiert, die Verweigerung der Eintragung durch den Handelsregisterführer anzufechten (E. 1). Für einen vom Handelsregister geforderten "Ausschluss" des Notars vom Verfahren bleibt indes kein Raum (E. 2). Ein Aktionär ist im von der AG angehobenen Beschwerdeverfahren betreffend die Nichteintragung nicht beizuladen (E. 3). Verwaltungsgericht, 29.7.2019 OGVE 2018/19 Nr. 21 23 Geistiges Eigentum und Datenschutz Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) vom 9. Oktober 1992 (SR 231.1) Art. 19 Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 2. Vervielfältigung als vergütungspflichtige Werkverwendung zum Eigengebrauch. Begriff des Vervielfältigens. Tarife der Verwertungsgesellschaften. Schätzung und Rechnungsstellung bei Nutzern, welche das Erhebungsformular innert Frist nicht ausgefüllt retournieren. Fall eines Dienstleistungsunternehmens, welches jede Mitwirkung unterlässt. Obergericht, 16.2.2018 OGVE 2018/19 Nr. 6 Art. 20 Abs. 2. Siehe Art. 19 Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 2 URG (OGVE 2018/19 Nr. 6). Art. 46 Siehe Art. 19 Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 2 URG (OGVE 2018/19 Nr. 6). Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) vom 28. August 1992 (SR 232.11) Art. 3 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. a. Siehe Art. 951 OR (OGVE 2018/19 Nr. 7). Art. 3 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c. Siehe Art. 951 OR (OGVE 2018/19 Nr. 7). Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) vom 19. Juni 1992 (SR 235.1) Art. 3 lit. a. Siehe Art. 8 DSG (OGVE 2014/15 Nr. 1). Art. 8 Voraussetzungen und Umfang des Auskunftsanspruchs hinsichtlich Personendaten gegenüber dem Inhaber einer Datensammlung. Beweislast in Bezug auf das Nichtvorhandensein von Daten; Mitwirkungspflicht der Gegenpartei. Der Auskunftsberechtigte kann auch mehrmals Auskunft über seine Personendaten verlangen. Obergericht, 23.12.2015 OGVE 2014/15 Nr. 1 27 Zivilrechtspflege Schweizerische Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008 (SR 272) Art. 31 Örtliche Zuständigkeit des Gerichts bei einer Bringschuld (E. 1). Obergericht, 30.10.2018 OGVE 2018/19 Nr. 4 Art. 54 Ausschluss der Öffentlichkeit vom Berufungsverfahren, da bei Bekanntmachung der Vorwürfe ein erheblicher Schaden droht, wenn diese sich nachträglich als unwahr herausstellen sollten (E. 10). Obergericht, 7.2.2017 OGVE 2016/17 Nr. 7 Art. 59 Abs. 1. Das erstinstanzliche Zivilgericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine gültige Klagebewilligung vorliegt. Ist dies nicht der Fall, so ist infolge Fehlens einer Prozessvoraussetzung auf die Klage nicht einzutreten. Eine Klagebewilligung, die ausgestellt wurde, obwohl die klagende Partei unentschuldigt nicht zur Schlichtungsverhandlung erschienen ist, ist ungültig. Obergericht, 27.8.2014 OGVE 2014/15 Nr. 5 Siehe Art. 394 ZGB (OGVE 2016/17 Nr. 2). Art. 60 Siehe Art. 59 Abs. 1 ZPO (OGVE 2014/15 Nr. 5). Art. 62 Siehe Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 442 Abs. 1 ZGB (OGVE 2016/17 Nr. 21). Abs. 1. Siehe Art. 779 Abs. 4 OR (OGVE 2016/17 Nr. 8). Art. 63 Siehe Art. 83 Abs. 2 SchKG (OGVE 2014/15 Nr. 11). Art. 64 Abs. 2. Siehe Art. 779 Abs. 4 OR (OGVE 2016/17 Nr. 8). Art. 67 Siehe Art. 13 ZGB (OGVE 2018/19 Nr. 19). Art. 79 Abs. 1 lit. a. Siehe Art. 33 BeurkG (OGVE 2018/19 Nr. 17). Art. 99 Abs. 1. In den in Art. 99 Abs. 1 lit. a-c erwähnten Fällen besteht die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung, dass die Einbringlichkeit der Parteientschädigung für die beklagte Partei gefährdet ist (E. 3). Die Aufzählung der möglichen Arten von Sicherheitsleistungen ist abschliessend. Die berechtigte Partei muss sich nicht mit der Kostengutsprache durch eine Gewerkschaft begnügen (E. 4). Obergericht, 29.11.2017 OGVE 2016/17 Nr. 6 Art. 100 Abs. 1. Siehe Art. 99 Abs. 1 ZPO (OGVE 2016/17 Nr. 6). Art. 107 und Art. 108 i.V.m. Art. 15 VGV. Siehe Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB (OGVE 2014/15 Nr. 24). Art. 108 und Art. 107 i.V.m. Art. 15 VGV. Siehe Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB (OGVE 2014/15 Nr. 24). Art. 117 lit. b. Siehe Art. 394 ZGB (OGVE 2016/17 Nr. 2). Art. 141 Zulässigkeit der Publikation des Entscheids im Amtsblatt, wenn eine Partei nicht dafür sorgt, dass ihr gerichtliche Mitteilungen während des ihr bekannten hängigen Verfahrens zugestellt werden können (E. 1). Obergericht, 7.3.2019 OGVE 2018/19 Nr. 8 Abs. 1 lit. a. Die Publikation anstelle der Zustellung von Gerichtsurkunden ist ohne vorgängige Nachforschungen und bei möglicher Erreichbarkeit von Organen einer Gesellschaft unzulässig. Nichtigkeit eines Rechtsöffnungsentscheids, der ergangen ist, ohne dass die ins Recht gefasste juristische Person vom Verfahren Kenntnis hatte. Obergericht, 17.2.2014 OGVE 2014/15 Nr. 6 Art. 143 Die Frist für die Anfechtung der Konkurseröffnung wird mit einer Faxeingabe nicht gewahrt. Das Gleiche gilt für die Übergabe der Beschwerde an eine Poststelle im Ausland, sofern das Rechtsmittel nicht innert Frist der Schweizerischen Post zugeht. Obergericht, 1.12.2015 OGVE 2014/15 Nr. 7 Art. 148 Die Berufungsfrist kann nicht wiederhergestellt werden, wenn die Partei geltend macht, sie habe wegen Landesabwesenheit ihrer Verwaltungsräte von der Publikation des Entscheids im Amtsblatt keine Kenntnis erlangen können (E. 2). Obergericht, 7.3.2019 OGVE 2018/19 Nr. 8 Art. 206 Siehe Art. 59 Abs. 1 ZPO (OGVE 2014/15 Nr. 5). Art. 227 Abs. 1. Die Scheidung auf gemeinsames Begehren ist von ihrem Selbstverständnis her keine Klage, sondern ein Vergleichsvorschlag an den Scheidungsrichter (E. 1.3). Obwohl die Zivilprozessordnung eine Änderung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens nicht ausdrücklich vorsieht, wäre es wenig kohärent, eine Klageänderung zwar zuzulassen, dies bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren mangels Klageeigenschaft jedoch zu verneinen (E. 2.). Den beiden Berufungsklägern, die vor erster Instanz ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht haben, ist es möglich, ihr gemeinsames Begehren auf Scheidung im Rechtsmittelverfahren zu ändern. Indem die Berufungskläger den Kerngehalt ihres Begehrens nicht mehr wollen, nämlich die Scheidung, ist die beantragte Änderung ihres gemeinsamen Scheidungsbegehrens mit dessen Rückzug gleichzusetzen (E. 2.3). Ausschluss der Öffentlichkeit vom Berufungsverfahren, da bei Bekanntmachung der Vorwürfe ein erheblicher Schaden droht, wenn diese sich nachträglich als unwahr herausstellen sollten (E. 10). Obergericht, 8.8.2018 OGVE 2018/19 Nr. 2 Art. 241 Siehe Art. 227 Abs. 1 ZPO (OGVE 2018/19 Nr. 2). Art. 261 Abs. 1. Die vorsorgliche Anordnung einer vorläufig vollstreckbaren Leistungsmassnahme ist nur in Ausnahmefällen – unter erhöhten Anforderungen und nach einer sorgfältigen Interessenabwägung – zulässig (E. 2 und 3). Durchsetzung des Informationsanspruchs eines Verwaltungsrats, dessen Abwahl an der bevorstehenden Generalversammlung traktandiert ist, gegenüber der Gesellschaft? Obergericht, 16.3.2015 OGVE 2014/15 Nr. 8 Abs. 1. Siehe Art. 28 ZGB (OGVE 2016/17 Nr. 7). Art. 263 Siehe Art. 779 Abs. 4 OR (OGVE 2016/17 Nr. 8). Art. 289 Siehe Art. 227 Abs. 1 ZPO (OGVE 2018/19 Nr. 2). Art. 317 Siehe Art. 227 Abs. 1 ZPO (OGVE 2018/19 Nr. 2). Abs. 1. Vor der Rechtsmittelinstanz können grundsätzlich nur noch echte Noven vorgebracht werden. Unechte Noven – Tatsachen und Beweismittel, die bereits zur Zeit des erstinstanzlichen Entscheids vorhanden waren – sind hingegen in der Regel ausgeschlossen. Sie sind von der Berufungsinstanz nur noch dann zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug angeboten werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätten eingebracht werden können (E. 2.3). Obergericht, 27.6.2016 OGVE 2016/17 Nr. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 VGV. Siehe Art. 67 Abs. 1 und 3 GOG (OGVE 2018/19 Nr. 25). Art. 320 lit. a. Anforderungen an die Begründung der Beschwerde (E. 1). Obergericht, 29.11.2017 OGVE 2016/17 Nr. 6 Art. 328 Abs. 1. Siehe Art. 22 Abs. 1 VwVV (OGVE 2016/17 Nr. 26). 28 Schuldbetreibung und Konkurs Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 (SR 281.1) Art. 8a Abs. 1. Voraussetzungen der Einsichtnahme in das Betreibungsregister. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erhalt eines Betreibungsregisterauszugs einer Muttergesellschaft, wenn ein Einsichtsinteresse nur gegenüber der Tochtergesellschaft und einem Mitglied des Verwaltungsrats glaubhaft gemacht wird. Obergericht, 13.8.2014 OGVE 2014/15 Nr. 9 Abs. 2. Siehe Art. 8a Abs. 1 SchKG (OGVE 2014/15 Nr. 9). Art. 22 Abs. 1. Der Besteller einer Werkleistung, der im Sinne von Art. 368 Abs. 2 OR einen dem Minderwert des Werkes entsprechenden Abzug am Lohne des Unternehmers vornimmt und zurückbehält, dann aber auf Betreibung des Unternehmers hin seinerseits den gleichen Betrag gegenüber dem Unternehmer in Betreibung setzt, handelt schikanös. Seine Betreibung ist rechtsmissbräuchlich und deshalb nichtig. Obergericht, 6.12.2016 OGVE 2016/17 Nr. 9 Art. 33 Abs. 4. Im Verfahren betreffend Wiederherstellung der Frist gilt nicht der Untersuchungsgrundsatz. Die Zustellung des Zahlungsbefehls an die im gleichen Haushalt lebende "Freundin" des Schuldners ist rechtsgültig, wenn dieser lediglich bestreitet, dass er den Zahlungsbefehl erhalten hat. Obergericht, 20.12.2017 OGVE 2016/17 Nr. 10 Art. 46 Hat der Schuldner seinen Wohnsitz aufgegeben und keinen neuen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet, so kann die Betreibung am letzten Wohnsitz eingeleitet werden, sofern dem Gläubiger keine weiteren Abklärungen zumutbar sind. Der Zahlungsbefehl ist mittels Publikation zuzustellen. Obergericht, 24.6.2015 OGVE 2014/15 Nr. 10 Art. 64 Abs. 2. Siehe Art. 33 Abs. 4 SchKG (OGVE 2016/17 Nr. 10). Art. 66 Abs. 4 Ziff. 1. Siehe Art. 46 ZPO (OGVE 2014/15 Nr. 10). Art. 81 Abs. 3. Vollstreckung von Unterhaltsbeiträgen für volljährige Kinder, welche in einem ausländischen Urteil festgelegt wurden. Rechtslage in der Schweiz und im internationalen Verhältnis. Wurde durch ein kanadisches Gericht die Forderung gesetzeskonform der Mutter zugesprochen, so darf ihr im Rahmen der Vollstreckung dieses Urteils die Berechtigung an der Klageforderung nicht abgesprochen werden. Verletzung des schweizerischen Ordre public verneint. Obergericht, 24.4.2019 OGVE 2018/19 Nr. 9 Art. 83 Abs. 2. Internationale Zuständigkeit für die Aberkennungsklage in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit. Ungültigkeit der in Verkennung der internationalen Zuständigkeit ergangenen Konkursandrohung. Möglichkeit der erneuten Einreichung der Klage beim zuständigen Gericht innert der zwanzigtägigen Nachfrist gemäss Art. 63 ZPO i.V.m. Art. 83 Abs. 2 SchKG. Obergericht, 8.4.2015 OGVE 2014/15 Nr. 11 Art. 91 i.V.m. Art. 275 SchKG. Das Betreibungsamt hat den Schuldner beim Arrestvollzug ausdrücklich und unter Hinweis auf die Straffolgen darauf aufmerksam zu machen, dass er verpflichtet ist, seine Vermögensgegenstände einschliesslich Forderungen gegenüber Dritten anzugeben. Es ist aber nicht gehalten, auf blosse Vermutungen des Gläubigers hin Nachforschungen anzustellen. Gutheissung der Beschwerde wegen unterlassenen Hinweises auf die Straffolgen ungenügender Angaben. Obergericht, 20.9.2016 OGVE 2016/17 Nr. 11 Art. 174 Siehe Art. 143 ZPO (OGVE 2014/15 Nr. 7). Art. 221 Abs. 1. Das Konkursinventar entfaltet keine Wirkung gegenüber Dritten, weshalb diese nicht legitimiert sind, das Inventar mit Beschwerde anzufechten. Bei Drittansprüchen ist, nach Klagefristansetzung durch das Konkursamt, im gerichtlichen Verfahren über die Zugehörigkeit von Gegenständen zur Konkursmasse zu entscheiden. Reagiert das Konkursamt nicht, wenn der Dritte Anspruch auf eine Sache erhebt, so kann dieser Beschwerde wegen Rechtsverweigerung erheben. Obergericht, 15.11.2016 OGVE 2016/17 Nr. 12 Art. 242 Siehe Art. 221 Abs. 1 SchKG (OGVE 2016/17 Nr. 12). Art. 275 i.V.m. Art. 91 SchKG. Siehe Art. 91 SchKG (OGVE 2016/17 Nr. 11). 29 Internationales Privatrecht Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) Art. 27 Siehe Art. 81 Abs. 3 SchKG (OGVE 2018/19 Nr. 9). Art. 64 Abs. 2. Da die Abänderung eines in der Schweiz ausgesprochenen Scheidungsurteils schweizerischem Recht untersteht, ist hinsichtlich des Anspruchs auf Abänderung nicht relevant, ob ein "common law couple" in British Columbia einem kanadischen Ehepaar gleichzustellen ist, sondern ob es einem Ehepaar nach Schweizer Recht entspricht. Erhebliche und dauernde Veränderung der Verhältnisse verneint, da weder Hinweise auf ein besonders gefestigtes Konkubinat bestehen, noch eine unvorhersehbare Veränderung des Einkommens der Unterhaltsberechtigten nachgewiesen ist. Obergericht, 27.12.2019 OGVE 2018/19 Nr. 1 3 Strafrecht, Strafrechtspflege, Strafvollzug 31 Bürgerliches Strafrecht 311 Schweizerisches Strafgesetzbuch Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1973 (StGB; SR 311.0) Art. 3 Die behauptete Zwangsheirat wurde in Sarnen und damit im Inland geschlossen, weshalb ein allfälliger Deliktserfolg dort eingetreten und damit die in Frage stehende Tat auch im Inland begangen worden wäre. Die diesbezüglichen Prozessvoraussetzungen sind somit erfüllt, womit die Strafuntersuchung nicht eingestellt werden darf und sich die von der Beschwerdeführerin angefochtene Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin als bundesrechtswidrig erweist (E. 2). Obergericht, 10.8.2016 OGVE 2016/17 Nr. 13 Art. 7 Siehe Art. 3 StGB (Nr. 13). Art. 11 Gemäss Art. 125 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässige Körperverletzung kann auch durch Unterlassung begangen werden. Voraussetzung dafür ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) und die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Die Garantenstellung wird insbesondere durch die Verantwortlichkeit für die Sicherung oder Überwachung von bestimmten Gefahrenquellen begründet (E. 4.2). Obergericht, 7.2.2017 OGVE 2016/17 Nr. 15 Abs. 1. Fahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde und fahrlässige einfache Körperverletzung durch den Vorarbeiter und den Bauführer, welche entlang einer Baugrube auf der angrenzenden Strasse nicht für eine ausreichende Bauabschrankung besorgt waren. Relevanz der Bauarbeitenverordnung und nicht der Signalisationsverordnung. Keine Unterbrechung der Kausalkette durch Selbst- und Drittverschulden (E. 3-12). Obergericht, 12.12.2018 OGVE 2018/19 Nr. 10 Art. 12 Abs. 1. Siehe Art. 11 Abs. 1 StGB (OGVE 2018/19 Nr. 10). Art. 47 Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung (E. 5-7). Die Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 StGB sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit gebietet dabei, dass bei Strafen bis zu einem Jahr die Geldstrafe im Vordergrund steht. Dabei ist bei der Gesamtstrafenbildung für jede zusätzlich zur Einsatzstrafe ausgefällten Sanktion das Verhältnismässigkeitsprinzip zu prüfen. Das heisst vorliegend, zu prüfen, ob die Bedingungen der Geldstrafe erfüllt sind (E. 6). Prognosebildung betreffend Legalbewährung (E. 7.7). Obergericht, 5.2.2014 OGVE 2014/15 Nr. 12 Art. 49 Siehe Art. 47 StGB (OGVE 2014/15 Nr. 12). Art. 69 Siehe Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO (OGVE 2014/15 Nr. 14). Art. 70 Vollständigkeit eines Einvernahmeprotokolls. Wer mit seiner Unterschrift die Richtigkeit des Protokolls bestätigt, kann sich später grundsätzlich nicht mehr auf dessen Unvollständigkeit berufen (E. 4.3). Voraussetzungen der Beschlagnahme von Vermögenswerten und Gegenständen. Die Beschwerdeinstanz hat im Gegensatz zum Strafrichter bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen. Es genügt, dass sich der Tatverdacht aufgrund der Aktenlage schlüssig und widerspruchsfrei ergibt und es nicht auszuschliessen ist, dass der Strafrichter die Einziehungsvoraussetzungen als erfüllt ansehen wird (E. 7). Obergericht, 16.10.2018 OGVE 2018/19 Nr. 12 Art. 123 Ziff. 1. Siehe Art. 22 OHG (OGVE 2014/15 Nr. 52). Art. 125 Abs. 1. Siehe Art. 11 Abs. 1 StGB (OGVE 2018/19 Nr. 10). Abs. 2. Fahrlässige schwere Körperverletzung durch Unterlassen setzt eine Sorgfaltspflichtverletzung voraus. Eine solche ist bei einem Betreiber einer Skisprungschanze nicht auszumachen, wenn er die Schanze nicht einzäunt oder vor deren Betreten warnt. Der Beschwerdeführer hat aus eigenem Entschluss und ohne fremdes Zutun mit blossen Strassenschuhen den 35° geneigten Schanzenanlauf betreten, der zusätzlich mit einer rutschigen Plastikplane abgedeckt war. Die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung durch Unterlassen erscheint als nicht überwiegend wahrscheinlich. Obergericht, 10.3.2015 OGVE 2014/15 Nr. 18 Siehe Art. 11 StGB (OGVE 2016/17 Nr. 15). Art. 140 Ziff. 1. Siehe Art. 19 OHG (OGVE 2014/15 Nr. 51). Art. 179quater Abs. 1. In Bezug auf Wildkameras, die auf Teile einer benachbarten Liegenschaft gerichtet sind, gelten die Eigentumsverhältnisse nicht als einziges Kriterium für die rechtliche Qualifikation des Privat- und Geheimbereichs im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB. Entscheidend ist, ob die Abbildung einen engen Bezug zur Privatsphäre hat und ob die auf die Lebensverhältnisse einer Person bezogenen Tatsachen nicht jedermann ohne Weiteres zugänglich sind. Dies ist vorliegend zu verneinen. Obergericht, 10.9.2014 OGVE 2014/15 Nr. 16 Art. 181a Siehe Art. 3 StGB (OGVE 2016/17 Nr. 13). Art. 229 Siehe Art. 11 Abs. 1 StGB (OGVE 2018/19 Nr. 10). Art. 260bis Anwendungsbereich von Art. 260bis StGB betreffend strafbare Vorbereitungshandlungen. Abs. 2 dieser Bestimmung über den straflosen Rücktritt aus eigenem Antrieb findet bereits dann Anwendung, wenn der Täter von seinem Deliktsplan vor Beginn der Ausführung der beabsichtigten strafbaren Handlung aus eigenem Antrieb Abstand nimmt. Das Vorbereitungsstadium spielt hierbei keine Rolle (E. 4). Obergericht, 5.2.2014 OGVE 2014/15 Nr. 12 Art. 321 Ziff. 1. In einem Zivilprozess geht die anwaltliche Geheimhaltungspflicht der Wahrheitsfindung vor. Deshalb ist der Anwalt nicht vom Berufsgeheimnis zu entbinden, selbst wenn er zur Klärung des Sachverhalts beitragen könnte (E. 2-5). Verwaltungsgericht, 30.8.2017 OGVE 2016/17 Nr. 18 312 Strafprozessrecht Schweizerische Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0) Art. 78 Siehe Art. 70 StGB (OGVE 2018/19 Nr. 12). Art. 127 Siehe Art. 70 StGB (OGVE 2018/19 Nr. 12). Art. 130 Für die Beurteilung des Anspruchs auf amtliche Verteidigung ist der Zeitpunkt des Gesuchs um amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers massgebend. Dabei ist es unerlässlich, eine ex-ante-Perspektive einzunehmen. Steht nicht bereits zu Beginn fest, dass es sich klarerweise bloss um einen leichten und einfachen Straffall handelt, ist der Anwalt als amtlicher Verteidiger beizugeben (E. 2.3-2.7). Insgesamt ist eine anwaltliche Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers geboten. Vorliegend ging es um eine Mehrzahl von Tatvorwürfen, was bereits eine nicht unerhebliche Komplexität darstellt. Ebenfalls ins Gewicht fällt, dass bereits Zwangsmassnahmen (Beschlagnahme Mobiltelefon, erkennungsdienstliche Erfassung, Wangenschleimhautabstrich, vorläufige Festnahme) verfügt wurden. Auch war zumindest im Zeitpunkt des Gesuchs um amtliche Verteidigung nicht auszuschliessen, dass sich heikle Beweisfragen stellen würden. Der Beschwerdeführer wohnte zum Tatzeitpunkt in einer betreuten Wohngruppe und war damit offensichtlich bereits in alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe angewiesen. Dazu kommt sein jugendliches Alter. Vor diesem Hintergrund ist bereits bei geringen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diesen nicht gewachsen gewesen wäre (E. 2.8-2.9). Obergericht, 15.11.2016 OGVE 2016/17 Nr. 14 Art. 132 Siehe Art. 130 StPO (OGVE 2016/17 Nr. 14). Art. 147 Abs. 1. Das Recht auf Teilnahme an Beweiserhebungen gilt nur für Einvernahmen im gleichen Verfahren. Die Aussagen von in anderen Verfahren beschuldigten Personen können aber nur zulasten des Beschuldigten verwertet werden, wenn dieser wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die ihn belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an die Beschuldigten in den getrennten Verfahren zu stellen. Heilung des erstinstanzlichen Verfahrensmangels im Berufungsverfahren (E. 2). Obergericht, 12.12.2018 OGVE 2018/19 Nr. 10 Art. 197 Siehe Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO (OGVE 2014/15 Nr. 14). Siehe Art. 70 StGB (OGVE 2018/19 Nr. 12). Art. 220 Abs. 2. Siehe Art. 90 Abs. 1 SVG (OGVE 2018/19 Nr. 13). Art. 221 Siehe Art. 90 Abs. 1 SVG (OGVE 2018/19 Nr. 13). Art. 230 Abs. 3. Siehe Art. 90 Abs. 1 SVG (OGVE 2018/19 Nr. 13). Art. 263 Abs. 1 lit. a und d. Wer ein Mofa trotz Entzugs des Führerausweises führt, benutzt das Mofa als Deliktswerkzeug. Diesfalls steht es in Zusammenhang mit der vorgeworfenen Tat und ist geeignet zu beweisen, dass der Beschuldigte die in Frage stehende Tat damit ausgeführt hat. Es stellt damit ein Beweismittel im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO dar. Die Voraussetzungen für eine mögliche spätere Einziehung des Mofas gemäss Art. 69 StGB sind gegeben. Zweck der Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO ist es, zu verhindern, dass der Beschuldigte eine allfällige spätere Einziehung des beschlagnahmten Gegenstandes durch den Richter vereitelt, indem er diesen beiseiteschafft. Die Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall hierfür gegeben. Obergericht, 17.6.2014 OGVE 2014/15 Nr. 14 Abs. 1 lit. d. Siehe Art. 70 StGB (OGVE 2018/19 Nr. 12). Art. 309 Abs. 1 lit. a. Der vorliegende Unfall an einer Paletten-Zerlegungsmaschine zeigt hinreichend deutlich, dass sich der Beschwerdeführer durch ein voraussehbares Fehlverhalten in Gefahr bringen und dies weder durch die mündliche Instruktion noch durch allfällige Kontrollen verhindert werden konnte. Adäquatkausal für den Unfall erscheinen die fehlende Quittiertaste und die nicht verschlossene Schutztüre der Paletten-Zerlegungsmaschine. Selbst wenn das Verhalten des Beschwerdeführers mitursächlich für das Unfallgeschehen gewesen wäre, wäre dadurch der adäquate Kausalzusammenhang wohl nicht unterbrochen worden. Damit erfolgte die Einstellungsverfügung – gestützt auf die damaligen Untersuchungsergebnisse – zu Unrecht (E. 5.1-5.8). Obergericht, 7.2.2017 OGVE 2016/17 Nr. 15 Art. 310 Abs. 1. Auslegung des Rechtsverbots Parkieren Verboten. Die in Frage stehenden Verbotstafeln enthalten folgenden Inhalt: "Rechtsverbot", Signal 2.50: "Parkieren verboten"; "Ausgenommen Berechtigte sowie Besucher von O.". Darunter ist eine Zusatztafel angebracht: "Parkkarten sind im O.-Shop erhältlich". Unter den Berechtigten sind einerseits die "Besucher des Betriebs der Eigentümerin" und andererseits "Dienstbarkeitsberechtigte im Rahmen ihrer Dienstbarkeit". Eine Beschränkung der Parkdauer ist nicht vorgesehen. Ebenso ergibt sich aus dem Rechtsverbot nicht, wann ein Besuch von O. während der Parkierungsdauer stattzufinden hätte und welche Handlungen dieser Besuch umfassen müsste, namentlich, ob eine Konsumationspflicht besteht. Ein Verstoss gegen das Rechtsverbot hätte sich vorliegend erst bei einem Parkieren und anschliessender Wegfahrt ohne Betreten des Restaurationsgebäudes oder eines anderen Betriebsteils ergeben (E. 2.4 ff.). Um die rechtlichen Unklarheiten zu beseitigen, regte das Obergericht an, den in Frage stehenden Parkplatz generell einer Parkiergebühr zu unterstellen, die etwa bei einer Konsumation bei O. anrechenbar wäre (E. 2.7). Obergericht, 8.8.2018 OGVE 2018/19 Nr. 14 Art. 319 Abs. 1 lit. a und b. Siehe Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO (OGVE 2016/17 Nr. 15). Abs. 1 lit. d. Siehe Art. 3 StGB (OGVE 2016/17 Nr. 13). Art. 355 Abs. 2. Die Staatsanwaltschaft darf einem Beschuldigten mit Wohnsitz in Deutschland zwar eine Vorladung zum Einvernahmetermin zukommen lassen. Eine Zwangsandrohung in Form der Rückzugsfiktion nach Art. 355 Abs. 2 StPO darf sie damit jedoch nicht verbinden. Der Beschuldigte war deshalb nicht verpflichtet zum Einvernahmetermin zu erscheinen. Da dem Beschuldigten aufgrund seines Fernbleibens an der Einvernahme kein rechtlicher oder tatsächlicher Nachteil erwachsen darf, hätte die Staatsanwaltschaft vorliegend die Rückzugsfiktion nicht anwenden dürfen. Obergericht, 20.5.2014 OGVE 2014/15 Nr. 13 Art. 356 Abs. 4. Die Strafprozessordnung kennt keine absolute Frist, ab welcher die Verspätung einer Partei oder ihres Anwalts bei Erscheinen an der Hauptverhandlung zwingend zum Ausschluss von der Verhandlung führen müsste. Das Bundesgericht stellt auf die Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ab. Die vom Kantonsgerichtspräsidium bei einer Verspätung von fünf Minuten angenommene Säumnis ist mit Blick auf die Verhältnismässigkeit in jedem Fall zu kurz, um Säumnisfolgen daran knüpfen zu können (E. 2.3 ff.). Obergericht, 16.12.2019 OGVE 2018/19 Nr. 15 Art. 390 Abs. 5. Siehe Art. 356 Abs. 4 StPO (OGVE 2018/19 Nr. 15). Art. 393 Siehe Art. 70 StGB (OGVE 2018/19 Nr. 12). Art. 397 Abs. 1. Siehe Art. 356 Abs. 4 StPO (OGVE 2018/19 Nr. 15). Art. 407 Abs. 1 lit. c. Nach Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO gilt die Berufung oder Anschlussberufung als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, nicht vorgeladen werden kann. Diese Bestimmung findet bei einem amtlich verteidigten Berufungskläger Anwendung, wenn der amtliche Verteidiger seit dem angefochtenen Entscheid keinen Kontakt mit seinem Klienten gehabt hat, nicht über eine aktuelle Adresse von ihm verfügt und auch der Berufungskläger weder eine gültige Adresse noch ein Zustellungsdomizil bezeichnet hat. Obergerichtspräsident, 9.1.2015 OGVE 2014/15 Nr. 17 Art. 410 Abs. 1 lit. a. Wer mit einem Auto, dessen Benzinanzeige nur noch eine geringe Reichweite ausweist, in einen längeren Tunnel hineinfährt, verletzt die Verkehrsregel, wonach Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen. Der angebliche Defekt der Benzinanzeige ist kein erheblicher Revisionsgrund, der die Aufhebung eines rechtskräftigen Strafbefehls rechtfertigen würde. Obergericht, 3.7.2014 OGVE 2014/15 Nr. 15 Art. 433 Voraussetzungen des Anspruchs der Privatklägerschaft auf Parteientschädigung durch den Beschuldigten. Kriterien für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bei Teilobsiegen der Privatklägerschaft (E. 3 und E. 4.1). Soweit eine Zivilklage dem Grundsatz nach gutgeheissen oder anerkannt wird, obsiegt die Privatklägerschaft (E. 4.2). Inwieweit sind die Kosten der Rechtsvertretung der Privatklägerschaft zu entschädigende Aufwendungen im Verfahren (E. 4.3)? Im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren gelten für die Entschädigung die gleichen Regeln wie im Vorverfahren vor der Staatsanwaltschaft (E. 5). Obergericht, 28.4.2015 OGVE 2014/15 Nr. 19 Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) vom 23. März 2007 (SR 312.5) Art. 4 Subsidiarität der Opferhilfe; Glaubhaftmachen, dass Dritte ungenügende Leistungen erbringen (E. 2.2). Genugtuung; Kausalität zwischen den strafrechtlich relevanten Tathandlungen und den geklagten physischen und/oder psychischen Beeinträchtigungen; tatvorbestehende Beeinträchtigungen (E. 3.6). Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Verletzung von Art. 187 StGB (Sexuelle Handlungen mit Kindern; E. 3.7). Amt für Justiz, 11.1.2018 OGVE 2018/19 Nr. 67 Genugtuung; Bindung der Opferhilfebehörde an das in der Sache ergangene Strafurteil (E. II.2). Berechnung der Genugtuung nach der "Zwei-Phasen-Methode" (E. III.2); Kriterien für die individuelle Bemessung (tatvorbestehende physische und psychische Beeinträchtigungen [E. III.2.2.5]; Verhalten des Opfers [E. III.2.2.7 f.]). Amt für Justiz, 20.3.2018 OGVE 2018/19 Nr. 68 Art. 6 Abs. 3. Siehe Art. 22 Abs. 1 OHG (OGVE 2016/17 Nr. 77). Art. 19 Gesuch um Opferhilfeleistung im Sinne einer Entschädigung und Genugtuung infolge eines Raubüberfalls. Amt für Justiz, 4.4.2014 OGVE 2014/15 Nr. 51 Art. 22 Siehe Art. 19 OHG (OGVE 2014/15 Nr. 51). Gesuch um Opferhilfeleistung im Sinne einer Genugtuung infolge einfacher Körperverletzung; Grundsätze und Verfahren. Amt für Justiz, 26.6.2015 OGVE 2014/15 Nr. 52 Siehe Art. 4 OHG (OGVE 2018/19 Nr. 67). Abs. 1. Entschädigungen unter Fr. 500.-- werden nicht ausbezahlt. Bei tatvorbestehenden erheblichen psychischen Beeinträchtigungen und keiner erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die in direktem Zusammenhang zum tatrelevanten Geschehen stehen, besteht kein Anspruch auf eine opferhilferechtliche Genugtuung. Amt für Justiz, 25.2.2016 OGVE 2016/17 Nr. 77 Abs. 1. Siehe Art. 4 OHG (OGVE 2018/19 Nr. 68). Art. 23 Abs. 1. Gesuch um Opferhilfe; Höhe der Genugtuung. Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– im konkreten Fall. Die Gesuchstellerin wurde, als sie mit ihrem Fahrrad nach Hause fuhr, vom Täter an der Taille gepackt und an der Weiterfahrt gehindert. Der Täter hielt das Opfer während 10 bis 20 Sekunden am Oberkörper fest. Das Strafgericht ging von einer versuchten Vergewaltigung aus, sprach den Täter aber frei, weil er im Tatzeitpunkt schuldunfähig war. Die Tat rief beim Opfer Symptome wie gestörter Schlaf, Angstträume, Unruhe erhöhte Wachsamkeit, Traurigkeit, Wut, Ängste, Vermeidungsverhalten, Gefühl der Gefahr, Schreckhaftigkeit, Reizbarkeit, Niedergeschlagenheit und Erschöpfung aus. Die Gesuchstellerin nahm nach der Tat rund acht Monate Psychotherapie in Anspruch. Amt für Justiz, 12.4.2019 OGVE 2018/19 Nr. 69 Art. 27 Abs. 1. Siehe Art. 4 OHG (OGVE 2018/19 Nr. 68). 4 Schule, Wissenschaft, Kultur 41 Schule Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Automatikerin/Automatiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 3. November 2008 (SR 412.101.220.91) Art. 17 Abs. 2. Siehe Art. 128 Abs. 4 BiG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 lit. a StVG (OGVE 2016/17 Nr. 17). 45 Natur- und Heimatschutz Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966 (SR 451) Art. 2 Siehe Art. 78 Abs. 1 BV (OGVE 2014/15 Nr. 63). Art. 6 Quartierplanung betreffend Gewerbegebäude; Anforderungen an den Quartierplan nach kantonalem und kommunalem Recht (E. 4). Fehlen der erforderlichen Abklärungen und Begründungsdichte für ein Abweichen von der Regelbauweise (E. 5). Stellenwert eines Kulturobjekts von nationaler Bedeutung und Erfordernis eines Gutachtens durch die Eidgenössische Denkmalschutzkommission schon im Verfahren der Quartierplanung (E. 6). Weitere Mängel des Quartierplans (E. 7). Gesamtbewertung (E. 8). Verwaltungsgericht, 25.10.2016 OGVE 2016/17 Nr. 25 Abs. 1 und 2. Siehe Art. 78 Abs. 1 BV (OGVE 2014/15 Nr. 63). Art. 7 Siehe Art. 6 NHG (OGVE 2016/17 Nr. 25). Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS) vom 9. September 1981 (SR 451.12) Anhang 1 Siehe Art. 78 Abs. 1 BV (OGVE 2014/15 Nr. 63). Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS) vom 14. April 2010 (SR 451.13) Art. 1 Bst. a. Die im Inventar der historischen Verkehrswege (IVS) aufgeführten Verkehrswege von regionaler oder lokaler Bedeutung bilden keinen formellen Bestandteil des IVS, weshalb die entsprechenden Festlegungen für die Kantone nicht verbindlich sind. Verkehrswege von regionaler und lokaler Bedeutung werden vielmehr durch das kantonale Recht als Schutzobjekte bezeichnet und im Verfahren der Nutzungsplanung entsprechend geschützt (Erw. 3.2 und 3.3). Regierungsrat, 11.2.2014 OGVE 2014/15 Nr. 63 Art. 3 Abs. 1. Siehe Art. 1 Bst. a VIVS (OGVE 2014/15 Nr. 63). 6 FINANZEN 64 Steuern Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 (SR 642.11) Art. 133 Art. 133 DBG sieht keinen Fristenstillstand infolge Gerichtsferien vor (E. 2.1). Verwaltungsgericht, 3.11.2016 OGVE 2016/17 Nr. 23 Art. 140 Siehe Art. 133 DBG (OGVE 2016/17 Nr. 23). Art. 145 Siehe Art. 133 DBG (OGVE 2016/17 Nr. 23). Art. 175 Siehe Art. 264 Abs. 1 lit. a StG (OGVE 2016/17 Nr. 24). Art. 176 Siehe Art. 264 Abs. 1 lit. a StG (OGVE 2016/17 Nr. 24). Art. 193 Im Obwaldner Steuergesetz sind zwar Gerichtsferien geregelt, die während eines bestimmten Zeitraums den Fristenlauf zu hemmen vermögen. Diese finden jedoch nur auf die kantonalen und kommunalen Steuern Anwendung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Rechtsmittelfristen nämlich abschliessend im DBG geregelt, und es bleibt kein Raum für Fristenstillstandsregeln des kantonalen Rechts bei der direkten Bundessteuer (E. 2.2). Die Praxis des Bundesgerichts führt im Kanton Obwalden folglich zu einem uneinheitlichen Fristenlauf für kantonale und kommunale Steuern einerseits und für die direkte Bundessteuer andererseits. Das Bundesgericht hat zu dieser Problematik jedoch wiederholt festgehalten, soweit eine einheitliche Fristenregelung harmonisierungs-rechtlich geboten wäre, hätten die Kantone ihre Bestimmungen denjenigen der direkten Bundessteuer anzupassen, und nicht umgekehrt (E. 2.3). Verwaltungsgericht, 3.11.2016 OGVE 2016/17 Nr. 23 Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) vom 14. Dezember 1990 (SR 642.14) Art. 12 Siehe Art. 143 StG (OGVE 2018/19 Nr. 23). 7 Öffentliche Werke, Energie, Verkehr 70 Landes-, Regional- und Ortsplanung Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700) Art. 3 Abs. 4. Die Umnutzung eines ehemaligen Feuerwehrlokals in einen privaten Garagebetrieb in der Zone für öffentliche Bauten ist in einem Baubewilligungsverfahren zu prüfen (Erw. 5-7). Regierungsrat, 5.9.2017 OGVE 2016/17 Nr. 36 Art. 15 Nur in Ausnahmesituationen besteht ein Anspruch des Grundeigentümers auf Einzonung (respektive auf Entschädigung bei Nichteinzonung). Vorliegend ist ein Einzonungsgebot auch nach bisherigem Recht zu verneinen (E. 6 und 7). Verwaltungsgericht, 24.2.2015 OGVE 2014/15 Nr. 26 Art. 16 Nachträgliche Bewilligung für einen Holzunterstand mit dem Erscheinungsbild eines Doppel-Autounterstands, der auf drei Seiten und in der Mitte durch gelagertes Holz abgeschlossen und dessen Wellblechdach von einer massiven Holz- und Metallkonstruktion getragen wird? Bewilligungspflicht und fehlende Zonenkonformität (E. 2 und 3). Anwendbares Recht (E. 4.2). Voraussetzungen des Bestandesschutzes gemäss Art. 24c RPG (E. 4.3 und 4.4) und einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG (E. 4.5) nicht erfüllt. Verwaltungsgericht, 12.3.2014 OGVE 2014/15 Nr. 27 Art. 16b Dem Wortlaut von Art. 16b RPG kann nicht entnommen werden, dass Neubauten und Ersatzbauten in jedem Fall zurückgebaut werden müssen, wenn sie landwirtschaftlich nicht mehr benötigt werden. Eine Beseitigungsauflage ist nur dann zulässig, wenn im Einzelfall eine erhöhte Gefahr für eine unerwünschte Umnutzung besteht. Regierungsrat, 2.12.2014 OGVE 2016/17 Nr. 81 Art. 19 Abs. 1. Zur Bejahung einer rechtlich gesicherten Zufahrt kommen auch privatrechtliche Vereinbarungen zwischen den Grundeigentümern, die dem Betroffenen das Recht zur Nutzung einer Zufahrt einräumen, in Frage (Erw. 5.). Regierungsrat, 2.12.2014 OGVE 2014/15 Nr. 59 Abs. 1. Eine Strasse mit einer Breite von rund 3 m und einem Gefälle von bis zu 17 Prozent erfüllt die Anforderungen an eine Erschliessungsstrasse B gemäss Strassenreglement Lungern nicht (Erw. 4.1 f.). Eine Auszonung, welche die nutzungsplanerische Grundlage für den erforderlichen Ausbau der strassenmässigen Erschliessung von Bauland entzieht, ist nicht rechtmässig (Erw. 4.2.5 und 4.5). Regierungsrat, 26.8.2016 OGVE 2016/17 Nr. 78 Abs. 2 und 3. Siehe Art. 10 Abs. 1 und 2 GSchG (OGVE 2014/15 Nr. 31). Art. 22 Siehe Art. 16 RPG (OGVE 2014/15 Nr. 27). Siehe Art. 26 BauV (OGVE 2018/19 Nr. 72). Abs. 2 Bst. b. Siehe Art. 19 Abs. 1 RPG (OGVE 2014/15 Nr. 59). Abs. 2 Bst. b. Siehe Art. 19 Abs. 1 RPG (OGVE 2016/17 Nr. 78). Art. 24 Siehe Art. 16 RPG (OGVE 2014/15 Nr. 27). Art. 24c Siehe Art. 16 RPG (OGVE 2014/15 Nr. 27). Art. 38a Das am 1. Mai 2014 in Kraft getretene neue Raumplanungsrecht ist anwendbar, wenn zu diesem Zeitpunkt ein Beschwerdeverfahren gegen die Nichtgenehmigung einer Einzonung beim Verwaltungsgericht hängig ist. Die Voraussetzungen zur Genehmigung der Einzonung sind gemäss neuem Recht nicht gegeben (E. 4). Verwaltungsgericht, 24.2.2015 OGVE 2014/15 Nr. 26 Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 (SR 700.1) Art. 42 Siehe Art. 16 RPG (OGVE 2014/15 Nr. 27). Art. 52a Siehe Art. 38a RPG (OGVE 2014/15 Nr. 26). Zweitwohnungsverordnung (ZWV) vom 4. Dezember 2015 (SR 702.1) Art. 4 Der Baugesuchsteller hat in Gemeinden, in denen die Zweitwohnungsvorschriften Anwendung finden, gegenüber der Baubewilligungsbehörde verbindliche Erklärungen über die Nutzung der geplanten Wohnungen abzugeben. Bei unvollständigen, unklaren oder widersprüchlichen Angaben hat die Behörde um Klarstellung zu ersuchen. Festlegung der Nutzung als Erstwohnung und Anweisung an das Grundbuch zur entsprechenden Anmerkung für jede einzelne Wohnung eines Bauvorhabens (E. 2). Verwaltungsgericht, 23.12.2014 OGVE 2014/15 Nr. 28 Art. 6 Siehe Art. 4 ZWV (OGVE 2014/15 Nr. 28). 72 Öffentliche Werke Bundesgesetz über den Wasserbau vom 21. Juni 1991 (WBG; SR 721.100) Art. 3 Den mit einem Hochwasserschutzprojekt betrauten Behörden und den von ihnen zugezogenen Fachleuten steht bei der konkreten Ausgestaltung des Projekts ein relativ grosses Ermessen zu. Das Verwaltungsgericht auferlegt sich bei der Überprüfung eines solchen Ermessensentscheides, der auf der Würdigung örtlicher Verhältnisse und technischer Fragestellungen beruht, eine gewisse Zurückhaltung. Es beurteilt insbesondere, ob alle massgebenden Interessen ermittelt, ernsthaft in Betracht fallende Projektvarianten geprüft, eine sorgfältige und sachgerechte Interessenabwägung vorgenommen und alle erforderlichen Spezialbewilligungen erteilt wurden. Massgebend ist eine Gesamtbeurteilung. Verwaltungsgericht, 23.12.2014 OGVE 2014/15 Nr. 29 73 Energie Energiegesetz (EnG) vom 30. September 2016 (SR 730.0) Art. 45 Die energiepolitisch motivierten Vorschriften des Bundes und des Kantons sind, soweit sie nicht direkte Anwendung finden, bei der Bestimmung des Sinngehalts der Normen über die Bestandesgarantie im Rahmen einer geltungszeitlichen Auslegung zu berücksichtigen. Eine zusätzliche Unterschreitung von Mindestabständen infolge einer energetischen Sanierung ist zulässig. Der Einbau einer Lukarne ist trotz der damit verbundenen Erhöhung der Gebäudegrundfläche im Hinblick auf den Bestandesschutz als zulässiger Umbau zu qualifizieren. Bestätigung der vorinstanzlichen Rückweisung zur Neubeurteilung, ob ein zusätzlicher Parkplatz notwendig oder eine Ersatzmassnahme angezeigt ist. Verwaltungsgericht, 29.7.2019 OGVE 2018/19 Nr. 26 74 Verkehr Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01) Art. 1 Wanderwege werden nicht vom allgemeinen Fahrverbot in Art. 43 Abs. 1 SVG erfasst, sondern müssen die dort aufgestellten Kriterien (Eignung des Weges oder offensichtlich nicht für den Fahrradverkehr bestimmt) erfüllen, damit auf ihnen ein allgemeines Fahrverbot besteht. Wanderwege stehen in der Regel Fahrradfahrern bzw. Mountainbikern zur Benutzung offen; Verbote sind den Benützern der Wanderwege mittels Signalisation, Markierung oder auf andere Art und Weise anzuzeigen (E. 2). Stellungnahme Rechtsdienst, 20.3.2019 OGVE 2018/19 Nr. 73 Art. 3 Abs. 4. Die Einwohnergemeinden besitzen im Kanton Obwalden keine hoheitlichen Befugnisse zum Erlass von funktionellen Verkehrsmassnahmen nach Art. 3 Abs. 4 SVG (E. 2.2). Nimmt die zuständige Behörde ein Gesuch um Veränderung der generellen Höchstgeschwindigkeit an die Hand, hat sie in jedem Fall ein Gutachten erstellen zu lassen (E. 3.3.2); Verteilung der Kosten für das Gutachten? Frage offengelassen (E. 3.3.3). Regierungsrat, 3.12.2019 OGVE 2018/19 Nr. 74 Art. 15d Abs. 1 lit. b. Der Konsum und das Mitführen von Cannabis rechtfertigt die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung nicht, wenn die Fahrfähigkeit des Lenkers nicht infolge des Konsums beeinträchtigt ist. Auch eine erstmalige Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von unter 2,5 Promillen erheischt keine verkehrsmedizinische Abklärung (E. 5 und 6). Verwaltungsgericht 24.3.2015 OGVE 2014/15 Nr. 30 Art. 16c Abs. 2 lit. d. Der Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit aufgrund mehrerer schwerer oder mittelschwerer Widerhandlungen ist nicht ein Warnungsentzug, sondern ein Sicherungsentzug, der auf der gesetzlichen Vermutung der mangelnden charakterlichen Eignung zum Fahren basiert (E. 3). Es besteht kein Raum für eine vorsorgliche Anordnung des Führerausweisentzugs; dieser ist vielmehr definitiv auszusprechen. Für die Wiedererteilung des Führerausweises ist die Kenntnis der Gründe für die fehlende Fahreignung erforderlich. Die Behebung des Eignungsmangels ist mittels eines positiv lautenden verkehrspsychologischen Gutachtens zu erbringen (E. 4). Verwaltungsgericht, 24.3.2015 OGVE 2014/15 Nr. 30 Art. 16d Abs. 1 lit. b. Siehe Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG (OGVE 2014/15 Nr. 30). Art. 17 Abs. 3. Siehe Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG (OGVE 2014/15 Nr. 30). Art. 29 Siehe Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO (OGVE 2014/15 Nr. 15). Art. 34 Abs. 1 und 3 sowie Art. 35 Abs. 2 und 4 i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG. Siehe Art. 90 Abs. 2 SVG (OGVE 2018/19 Nr. 11). Art. 35 Abs. 2 und 4 sowie Art. 34 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG. Siehe Art. 90 Abs. 2 SVG (OGVE 2018/19 Nr. 11). Art. 43 Abs. 1. Siehe Art. 1 SVG (OGVE 2018/19 Nr. 73). Art. 90 Abs. 1. Die Verfahrensleitung – vorliegend der Kantonsgerichtspräsident – hat nach Art. 230 Abs. 3 StPO ein Haftentlassungsgesuch an das Zwangsmassnahmengericht zum Entscheid weiterzuleiten, will sie dem Gesuch nicht entsprechen. Diese Weiterleitungspflicht begründet keine Parteistellung (E. 1). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben. Es müssen Verbrechen oder schwere Vergehen bei einer abstrakten Strafandrohung von mindestens drei Jahren in Frage stehen, die zudem dieselben oder gleichartige Rechtsgüter wie frühere Vortaten betreffen. Zudem muss die Sicherheit anderer erheblich gefährdet und die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein (E. 2.5 f.). Eine erhebliche Anzahl an Delikten mit einem insgesamt nicht mehr tiefen Deliktsbetrag führt nicht zu einer erheblichen Gefährdung der Sicherheit Dritter (E. 3.1). Strassenverkehrsdelikte begründen nur Präventivhaft, wenn diese als schwer einzustufen sind, indem gravierende Unfallfolgen drohen und die Taten als erheblich sicherheitsgefährdend zu betrachten sind (E. 2.8). Obergericht, 16.2.2018 OGVE 2018/19 Nr. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und 3 sowie Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG. Grobe Verkehrsregelverletzung des Lenkers eines Postautos, welcher auf seiner Fahrt zur Stöckalp über eine längere Strecke hinweg eine Kolonne überholte. Obergericht, 25.10.2019 OGVE 2018/19 Nr. 11 Verkehrsregelverordnung (VRV) vom 13. November 1962 (SR 741.11) Art. 1 Abs. 2. Eine Zufahrtsstrasse zu 20 Wohneinheiten, die von Besuchern, Lieferanten und Handwerkern etc. befugterweise benutzt werden darf, ist als öffentliche Strasse im Sinne von Art. 1 Abs. 2 VRV zu qualifizieren. Entsprechend kommen die öffentlich-rechtlichen Strassenabstandsvorschriften zur Anwendung (Erw. 4). Regierungsrat, 11.11.2014 OGVE 2014/15 Nr. 60 Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) vom 27. Oktober 1976 (SR 741.51) Art. 29 Abs. 2 lit. a und Abs. 3. Aberkennung eines venezolanischen Führerausweises nach einer Wohnsitzdauer von zwölf Monaten bei nicht bestandener Kontrollfahrt. Unterbrechung der Aufenthaltsdauer verneint. Ausreichende Verständigung während der Kontrollfahrt. Bedeutung der Richtlinien der Vereinigung der Strassenverkehrsämter. Keine Wiederholung der Kontrollfahrt. Registereinträge. Verwaltungsgericht, 2.5.2017 OGVE 2016/17 Nr. 27 Art. 30 Siehe Art. 16 Abs. 2 lit. d SVG (OGVE 2014/15 Nr. 30). Art. 42 Abs. 3bis lit. a. Siehe Art. 29 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 VZV (OGVE 2016/17 Nr. 27). Art. 44 Abs. 1. Siehe Art. 29 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 VZV (OGVE 2016/17 Nr. 27). 8 Gesundheit, Arbeit, Soziale Sicherheit 81 Gesundheit 814 Schutz des ökologischen Gleichgewichts Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 (SR 814.20) Art. 37 Siehe Art. 3 WBG (OGVE 2014/15 Nr. 29). Art. 10 Abs. 1 und 2. Eine Gemeinde ist mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage nicht zur voraussetzungslosen Übernahme einer privaten Abwasserreinigungsanlage verpflichtet. Verwaltungsgericht, 14.10.2015 OGVE 2014/15 Nr. 31 Art. 60a Siehe Art. 88 KV (OGVE 2018/19 Nr. 34). Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 (SR 814.41) Art. 7 Es ist nicht zulässig, bei einer beschränkten Anzahl von Betriebstagen bzw. kurzen Betriebsphasen eines mobilen Brechers die Lärmbelastung rechnerisch auf das ganze Jahr zu verteilen (sog. Verdünnung des Lärms). Regierungsrat, 23.10.2018 OGVE 2018/19 Nr. 75 82 Arbeit Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom 13. März 1964 (SR 822.11) Art. 6 Abs. 1. Siehe Art. 82 Abs. 1 UVG (OGVE 2016/17 Nr. 15). Abs. 1. Siehe Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO (OGVE 2016/17 Nr. 15). Art. 82 Abs. 1. Siehe Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO (OGVE 2016/17 Nr. 15). Art. 83 Abs. 1. Siehe Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO (OGVE 2016/17 Nr. 15). 83 Sozialversicherung 830 Im Allgemeinen Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 (SR 830.1) Art. 16 Grundsätze der Berechnung des Invalideneinkommens mit der Suva-Datenbank dokumentierter Arbeitsplätze (DAP). Verwaltungsgericht, 12.3.2014 OGVE 2014/15 Nr. 32 Zumutbarkeit der Aufgabe eines Landwirtschaftsbetriebes. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Betriebsaufgabe nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar. Ein Betrieb kann selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrecht erhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet. Aufgrund der Schadenminderungspflicht wird von der versicherten Person verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn die Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Verwaltungsgericht, 6.5.2015 OGVE 2014/15 Nr. 37 Art. 69 Überentschädigungsberechnung. Auslegung von Art. 69 ATSG. Das Bundesgericht sieht für die durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten eine weite Auslegung vor. Nichts anderes ergibt sich aus der Botschaft zum ATSG. Daher Ablehnung der Argumentation der Unfallversicherin, nur Einkommenseinbussen aufgrund der Übernahme von Pflege und Betreuung des Versicherten seien von Art. 69 Abs. 2 ATSG erfasst (E. 3.8). Kausalität der Einkommenseinbusse der Ehefrau durch den Unfall des Ehemannes verneint. Der Dritte, der nur aufgrund einer besonderen Beziehung zum Direktgeschädigten einen Reflexschaden (indirekten Schaden) erleidet, hat grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Schadensverursacher. Die beim Unfall abwesende Ehefrau kann sich nicht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung des Schockschadens berufen. Die posttraumatische Belastungsstörung entwickelte sich nicht aufgrund der Nachricht über den Unfall, sondern aufgrund des täglichen Miterlebens des Überlebenskampfes des verunfallten Ehemannes. Zur Annahme eines Schockschadens reicht es nicht aus, dass die Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau indirekt und zeitlich verzögert durch den Unfall verursacht wurde, da die vom Bundesgericht geforderte Unmittelbarkeit vorliegend fehlt (E. 4). Verwaltungsgericht, 26.6./15.7.2019 OGVE 2018/19 Nr. 28 831 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 (SR 831.10) Art. 4 AHV-/IV-/EO-Beiträge eines Geschäftsführers und Alleinaktionärs. Angemessenheit des Lohnes und der Dividendenzahlung. Welches die angemessene Lohnhöhe im konkreten Einzelfall ist, erschliesst sich nicht aufgrund abstrakter Schemata, sondern beruht auf einem Drittvergleich. Dividenden, die einem Eigenkapitalertrag von 10 % oder mehr entsprechen, sind vermutungsweise überhöht. Verwaltungsgericht, 31.8.2015 OGVE 2014/15 Nr. 36 Art. 5 Siehe Art. 4 AHVG (OGVE 2014/15 Nr. 36). Art. 72 Siehe Art. 4 AHVG (OGVE 2014/15 Nr. 36). Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 (SR 831.20) Art. 20 Abs. 1. Zu Unrecht verweigerte Lebenspartnerrente der beruflichen Vorsorge. Zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer besteht bezüglich Hinterlassenenleistungen ein privatrechtlicher Vorsorgevertrag, der in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts untersteht. Das Pensionskassenreglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages bzw. dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht. Das Reglement ist nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, wobei die AVB-Besonderheiten zu beachten sind (z.B. Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel). Es kann nicht angenommen werden, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Mehrdeutige Wendungen in AVB sind im Zweifel zulasten ihres Verfassers auszulegen (E. 3). Eine auf den Wortlaut des Vorsorgereglements beschränkte Auslegung wird dem wahren Sinn der Norm nicht gerecht. Es nicht einsichtig, weshalb die Vorsorgeeinrichtung in den ARB 2011 eine strenge Sonderung zwischen der Anspruchsberechtigung von Hinterlassenenleistungen bei Todesfällen vor bzw. nach der Pensionierung eines Versicherten vornahm. Während die Meldung des Konkubinats vor der Pensionierung einen Tag oder gar nur wenige Stunden vor dem Tod des Versicherten gemeldet werden konnten, war eine Konkubinatsmeldung nach der Pensionierung überhaupt nicht mehr möglich und der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen verwirkt. Zudem nahm die Vorsorgeeinrichtung die Konkubinatsmeldung auch nach der Pensionierung des Versicherten ohne Weiteres entgegen und wies nicht auf die Verwirkung des Anspruchs hin. Schliesslich änderte die Vorsorgeeinrichtung ihre ARB per 1. Januar 2018 dahingehend, dass die Anspruchsvoraussetzung nicht schon bei der Pensionierung erfüllt gewesen sein muss (E. 4.3 f.). Sinn und Zweck der entsprechenden Reglementsbestimmung ist daher, dass ein stabiles Konkubinat vor dem Tod des Versicherten bestanden hat, damit die Vorsorgeeinrichtungen entsprechende Dispositionen treffen kann. Ob eine Konkubinatsmeldung vor oder nach der Pensionierung erfolgt, ist unerheblich. Da die Vorsorgeeinrichtung für die Konkubinatsmeldung vor der Pensionierung eines Versicherten keine entsprechende Frist setzte und setzt (ausser dass sie vor dem Todesfall zu erfolgen hat), erscheint eine Verwirkung der Anspruchsberechtigung bei einer Konkubinatsmeldung nach der Pensionierung sinnlos. Sie entspricht auch nicht dem mutmasslichen Parteiwillen (E. 4.5). Verwaltungsgericht, 31.10.2019 OGVE 2018/19 Nr. 30 Art. 20a Abs. 1 Siehe Art. 20 Abs. 1 BVG (OGVE 2018/19 Nr. 30). Art. 28a Siehe Art. 16 ATSG (OGVE 2014/15 Nr. 37). Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3. Siehe Art. 20 Abs. 1 BVG (OGVE 2018/19 Nr. 30). Art. 69 Abs. 1bis. Massgebend für die Festsetzung des Anwaltshonorars innerhalb der in der Gebührenordnung für die Rechtspflege festgelegten Mindest- und Höchstsätze sind die persönliche und wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die Partei, Schwierigkeit und Umfang der Sache und der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 32 GebOR). Zu berücksichtigen sind dabei auch die Fallkenntnisse aus einem vorangehenden Verfahren, die Nichteinreichung einer Replik und das Fehlen einer öffentlichen Verhandlung sowie die übliche Parteientschädigung des Bundesgerichts in invalidenversicherungsrechtlichen Streitigkeiten (E. 10). Verwaltungsgericht, 26.1.2016 OGVE 2016/17 Nr. 28 Art. 89a Abs. 6 Ziff. 3. Siehe Art. 20 Abs. 1 BVG (OGVE 2018/19 Nr. 30). 832 Kranken- und Unfallversicherung Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 (SR 832.10) Art. 64a Forderungsübernahme nach Art. 64a KVG bei Nichtbezahlen von Kosten und Prämienbeteiligungen. Art. 64a KVG ist nur auf Forderungen anwendbar, welche nach seinem Inkrafttreten entstehen. Für Forderungen betreffend Prämienrechnungen und Leistungsübernahmen, welche vor dem 1. Januar 2012 entstanden sind, gelten hingegen die bis zum 31. Dezember 2011 gültigen Bestimmungen. Verwaltungsgericht, 18.6.2014 OGVE 2014/15 Nr. 33 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 (SR 832.20) Art. 18 ff. Siehe Art. 16 ATSG (OGVE 2014/15 Nr. 32). Art. 82 Abs. 1. Dem Beschwerdegegner kommt als Arbeitgeber unbestrittenermassen als Verantwortlicher für die Sicherheit seiner Arbeitnehmer eine Garantenstellung zu. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften, d.h. nach UVG, VUV und den entsprechenden konkretisierenden Richtlinien bzw. dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsgesetz (E. 4.4 und 4.5). Obergericht, 7.2.2017 OGVE 2016/17 Nr. 15 Abs. 1. Siehe Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO (OGVE 2016/17 Nr. 15). Art. 83 Abs. 1. Siehe Art. 82 Abs. 1 UVG (OGVE 2016/17 Nr. 15). Abs. 1. Siehe Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO (OGVE 2016/17 Nr. 15). Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 (SR 832.202) Art. 2 Abs. 1 lit. a. UVG-Versicherungspflicht. Die Ehefrau des Leiters eines landwirtschaftlichen Betriebs ist den selbständigerwerbenden Landwirten gleichgestellt. Sie fällt daher unter die Ausnahmebestimmung von Art. 2 Abs. 1 lit. a UVV und untersteht nicht der Unfallversicherungspflicht. Verwaltungsgericht, 3.9.2014 OGVE 2014/15 Nr. 35 Art. 3 Abs. 1. Siehe Art. 82 Abs. 1 UVG (OGVE 2016/17 Nr. 15). Abs. 1. Siehe Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO (OGVE 2016/17 Nr. 15). Art. 6 Abs. 1 Satz 1. Siehe Art. 82 Abs. 1 UVG (OGVE 2016/17 Nr. 15). Abs. 1 Satz 1. Siehe Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO (OGVE 2016/17 Nr. 15). Art. 9 Abs. 2. Unfallähnliche Körperschädigung. Das Heben einer 80 x 90 x 40 cm grossen und ca. 40–50 kg schweren Vitrine zu zweit stellt keine alltägliche Lebensverrichtung dar, sondern einen äusseren Faktor mit erheblichem bzw. gesteigertem Schädigungspotential, da die Beanspruchung des Körpers nicht mehr als normal einzustufen ist und auch keine Alltagsverrichtung vorliegt. Verwaltungsgericht, 3.9.2014 OGVE 2014/15 Nr. 34 Art. 24 Abs. 1. Siehe Art. 82 Abs. 1 UVG (OGVE 2016/17 Nr. 15). Abs. 1. Siehe Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO (OGVE 2016/17 Nr. 15). Art. 30 Siehe Art. 82 Abs. 1 UVG (OGVE 2016/17 Nr. 15). Siehe Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO (OGVE 2016/17 Nr. 15). Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV) vom 29. Juni 2005 (SR 832.311.141) Art. 16 Abs. 2. Siehe Art. 11 Abs. 1 StGB (OGVE 2018/19 Nr. 10). 834 Erwerbsersatz Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG) vom 25. September 1952 (SR 834.1) Art. 4 Der Beschwerdeführer wurde zu Recht mit dem Mindestsatz der Erwerbsersatzordnung für Nichterwerbstätige für seinen Einsatz bei der SWISSCOY entschädigt. Die vom Verordnungsgeber vorgesehenen drei Ausnahmen für Nichterwerbstätige, die gleichwohl eine Entschädigung wie Erwerbstätige erhalten, sind vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer macht weder glaubhaft, dass er während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen noch dass er einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätte. Schliesslich trifft es nicht zu, dass er unmittelbar vor dem Einrücken seine Ausbildung abgeschlossen oder diese während des Dienstes beendet hätte (E. 1.3 und 1.4). Verwaltungsgericht, 29.2.2016 OGVE 2016/17 Nr. 30 Art. 10 Siehe Art. 4 EOG (OGVE 2016/17 Nr. 30). Art. 11 Siehe Art. 4 EOG (OGVE 2016/17 Nr. 30). Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) vom 24. November 2004 (SR 834.11) Art. 4 Siehe Art. 4 EOG (OGVE 2016/17 Nr. 30). 837 Arbeitslosenversicherung Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) vom 25. Juni 1982 (SR 837.0) Art. 8 Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, haben gemäss Art. 31 AVIG keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (E. 1.3.1). Den mitarbeitenden Verwaltungsräten einer Aktiengesellschaft kommt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits von Gesetzes wegen eine massgebliche Entscheidungsbefugnis zu. Gleiches gilt für die Gesellschafter einer GmbH. Die Ablehnung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung hat bereits dann zu erfolgen, wenn aufgrund der arbeitgeberähnlichen Stellung lediglich das Risiko bzw. die Möglichkeit eines Missbrauchs oder einer Gesetzesumgehung besteht. Das massgeblichste Kriterium, um eine arbeitgeberähnliche Stellung zu überprüfen, ist gemäss Bundesgericht der Eintrag im Handelsregister. Erst mit der (vorliegend nicht vorgenommenen) Löschung ist nach aussen hin für Dritte unmissverständlich kundgetan, dass die betreffende Person definitiv aus dem Betrieb ausgeschieden ist (E. 1.3.2 f.). Verwaltungsgericht, 28.3.2018 OGVE 2018/19 Nr. 29 Art. 20 Abs. 3. Die Arbeitslosenkasse hat eine angemessene Frist für die Vervollständigung von Unterlagen des Versicherten zu ihren Handen anzusetzen und auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam zu machen (Art. 29 Abs. 3 AVIV). Die Arbeitslosenkasse setzte vorliegend keine angemessene Frist zur Vervollständigung der Unterlagen und machte den Versicherten auch nicht auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam. Im Gegenteil stiftete sie für eine juristisch nicht gebildete Person Verwirrung, indem sie unter den rechtlichen Belehrungen eine Frist von 90 Tagen ansetzte, in welcher schriftlich eine Verfügung verlangt werden könne (E. 3). Verwaltungsgericht, 14.9.2016 OGVE 2016/17 Nr. 29 Art. 31 Abs. 1 lit. c. Siehe Art. 8 AVIG (OGVE 2018/19 Nr. 29). Art. 51 Abs. 1. Es liegt keine Verletzung der Schadenminderungspflicht nach Art. 55 Abs. 1 AVIG vor, wenn der Arbeitnehmer nach verschiedenen Mahnungen und einer Arbeitsniederlegung während laufenden Arbeitsverhältnisses und stetigen Lohnteilzahlungen rund fünf Monate zuwartete, bis er nach einer letzten schriftlichen Mahnung die Betreibung auf Konkurs anhob und am Folgetag seine Arbeit endgültig niederlegte sowie ein Gesuch um Eröffnung des Konkurses stellte. Verwaltungsgericht, 23.12.2014 OGVE 2014/15 Nr. 38 Art. 55 Abs. 1. Siehe Art. 51 Abs. 1 AVIG (OGVE 2014/15 Nr. 38). Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) vom 31. August 1983 (SR 837.02) Art. 29 Abs. 2 und 3. Siehe Art. 20 Abs. 3 AVIG (OGVE 2016/17 Nr. 29). 84 Wohnverhältnisse Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG) vom 4. Oktober 1974 (SR 843) Art. 5 Abs. 2. Siehe Art. 10 Abs. 1 und 2 GSchG (OGVE 2014/15 Nr. 31). Verordnung zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (VWEG) vom 30. November 1981 (SR 843.1) Art. 1 Abs. 3. Anschlussgebühren sind einmalige Gebühren für den Einkauf in ein öffentliches Werk. Damit werden die Investitionen in die Anlage finanziert. Benützungsgebühren sind jährlich wiederkehrende Gebühren, mit denen Unterhalt und Betrieb der Anlage sichergestellt werden. Regierungsrat, 28.6.2016 OGVE 2016/17 Nr. 48 9 Wirtschaft, Technische Zusammenarbeit 92 Forstwesen, Jagd, Fischerei Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) vom 20. Juni 1986 (SR 922.0) Art. 7 Abs. 4. Der Kanton verfügt bei der Ausscheidung von Wildruhezonen über einen erheblichen Ermessensspielraum. Es ist bundesrechtskonform, Wildruhegebiete nur bei Nutzungskonflikten auszuscheiden. Verwaltungsgericht, 5.11.2014 OGVE 2014/15 Nr. 25 Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV) vom 29. Februar 1998 (SR 922.01) Art. 4bis Siehe Art. 7 Abs. 4 JSG (OGVE 2014/15 Nr. 25). 93 Industrie und Gewerbe Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 (SR 935.61) Art. 8 Abs. 1 lit. d. Multidisziplinäre Partnerschaften: Auch Nichtanwälte können einer Anwalts-AG angehören. Entscheidend ist, dass die Anwalts-AG auf Dauer durch registrierte Anwältinnen und Anwälte beherrscht ist. Im Entscheid vom 29. Mai 2006, mit welchem erstmals in der Schweiz eine Anwalts-AG als zulässig erklärt wurde, war die Frage einer branchenübergreifende Organisation (Multidisciplinary Partnership) noch nicht Gegenstand des Verfahrens. Anwaltskommission, 4.3.2014 OGVE 2014/15 Nr. 49 Art. 12 lit. a. Einem Anwalt ist untersagt, aktiv störend in die Wahrheitsfindung einzugreifen oder die Rechtsordnung zu missachten. U.a. hat er eine Beeinflussung von möglichen Zeugen zu vermeiden, weshalb er mit möglichen Zeugen nur Kontakt aufnehmen darf, wenn es sachlich gerechtfertigt ist. Ohne ausreichenden Grund darf er deshalb keine Strafakten an mögliche Zeugen herausgeben. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich sein Klient wegen Kollusionsgefahr in Haft befindet. Wenn ein Anwalt die Einvernahmeprotokolle seines sich in Untersuchungshaft befindenden Mandanten einem möglichen Zeugen weitergibt, ermöglicht er diesem, widersprüchliche Aussagen zu vermeiden oder gar ein Alibi zu bestätigen. Ein solches Verhalten stellt einen schwerwiegenden Verstoss gegen die anwaltliche Sorgfaltspflicht dar. Für die Unzulässigkeit der Weitergabe der Verfahrensakten ist weder erforderlich, dass die Staatsanwaltschaft die Weitergabe der Akten untersagte (E. 2.5), noch dass gegen den möglichen Zeugen ebenfalls ein Tatverdacht besteht (E. 2.6), noch dass die Untersuchungshaft bereits gerichtlich bestätigt wurde (E. 2.7). Disziplinarmassnahmen müssen verhältnismässig sein und dürfen nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um den Schutz des rechtsuchenden Publikums zu gewährleisten und Störungen des geordneten Ganges der Rechtspflege zu verhindern. Bei einem jungen Anwalt kann eher vermutet werden, dass er sich durch Disziplinarmassnahmen beeindrucken lässt, insbesondere wenn er bisher noch keine Verstösse gegen die Standesregeln begangen hat, weshalb bereits eine verhältnismässig geringe Sanktion ausreichend ist (E. 2.8). Anwaltskommission, 1.2.2017 OGVE 2016/17 Nr. 57 lit. a. Pflicht des Rechtsanwalts zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung; Vertraulichkeit der Anwaltskorrespondenz im Rahmen von Vergleichsverhandlungen. Die Auflegung einer mit "nicht für den Gerichtsgebrauch" bestimmten Korrespondenz des gegnerischen Rechtsanwalts vor Gericht ist dann mit der anwaltlichen Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung vereinbar, wenn diese Korrespondenz keine innerhalb von Vergleichsgesprächen zwischen zwei Parteien gemachten Meinungsäusserungen enthält, mit welcher eine aussergerichtliche Einigung erzielt werden sollte (E. 2.2). Zudem hat der gegnerische Rechtsanwalt konkludent auf die Vertraulichkeit verzichtet, da er dem Gericht selbst Teile aus derselben E-Mail-Korrespondenz eingereicht hat, welche er als "nicht für den Gerichtsgebrauch" gekennzeichnet hatte (E. 2.3). Anwaltskommission, 10.7.2019 OGVE 2018/19 Nr. 57 Art. 13 Siehe Art. 12 lit. a BGFA (OGVE 2016/17 Nr. 57). Abs. 1. Siehe Art. 321 Ziff. 1 StGB (OGVE 2016/17 Nr. 18). III. ENTSCHEIDE ZUM STAATSVERTRAGSRECHT Geordnet nach der Systematischen Sammlung des Bundesrechts 0.1 Internationales Recht im Allgemeinen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) Art. 6 Ziff. 1. Siehe Art. 11 Abs. 1 BRV (OGVE 2014/15 Nr. 45). Art. 12 Recht auf Eheschliessung. Zuständigkeit für die Beurteilung eines Gesuchs um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens für die Trauung. Die Abgabe einer Erklärung über die Personendaten vor dem Zivilstandsbeamten setzt nicht streitige Verhältnisse voraus. Sind die Angaben über den Personenstand dagegen streitig, so kann beim Gericht auf Eintragung geklagt werden. Verwaltungsgericht, 18.12.2017 OGVE 2016/17 Nr. 22 0.2 Privatrecht - Zivilrechtspflege - Vollstreckung Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) vom 30. Oktober 2007 (SR 0.275.12) Art. 2 Abs. 1. Siehe Art. 83 Abs. 2 SchKG (OGVE 2014/15 Nr. 11). Art. 19 Siehe Art. 83 Abs. 2 SchKG (OGVE 2014/15 Nr. 11).