Entscheidpublikation OGVE 2018/19 Nr. 69
Art. 23 Abs. 1 OHG
Gesuch um Opferhilfe; Höhe der Genugtuung. Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– im konkreten Fall.
Die Gesuchstellerin wurde, als sie mit ihrem Fahrrad nach Hause fuhr, vom Täter an der Taille gepackt und an der Weiterfahrt gehindert. Der Täter hielt das Opfer während 10 bis 20 Sekunden am Oberkörper fest. Das Strafgericht ging von einer versuchten Vergewaltigung aus, sprach den Täter aber frei, weil er im Tatzeitpunkt schuldunfähig war. Die Tat rief beim Opfer Symptome wie gestörter Schlaf, Angstträume, Unruhe erhöhte Wachsamkeit, Traurigkeit, Wut, Ängste, Vermeidungsverhalten, Gefühl der Gefahr, Schreckhaftigkeit, Reizbarkeit, Niedergeschlagenheit und Erschöpfung aus. Die Gesuchstellerin nahm nach der Tat rund acht Monate Psychotherapie in Anspruch.
Verfügung des Amts für Justiz vom 12. April 2019.
(Keine Publikation der Erwägungen)