Entscheidpublikation OGVE 2018/19 Nr. 67
Art. 4 und 22 Abs. 1 OHG
Subsidiarität der Opferhilfe; Glaubhaftmachen, dass Dritte ungenügende Leistungen erbringen (E. 2.2).
Genugtuung; Kausalität zwischen den strafrechtlich relevanten Tathandlungen und den geklagten physischen und/oder psychischen Beeinträchtigungen; tatvorbestehende Beeinträchtigungen (E. 3.6).
Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Verletzung von Art. 187 StGB (Sexuelle Handlungen mit Kindern; E. 3.7).
Verfügung des Amts für Justiz vom 11. Januar 2018.
Aus den Erwägungen:
2.2 Fehlende Bemühungen um das Erhältlichmachen von Leistungen des Täters
Die Gesuchstellerin stellte bereits im Strafverfahren eine Genugtuungsforderung in Höhe von Fr. 10'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 11. Oktober 2014. Die geltend gemachte Genugtuungsforderung wurde jedoch auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Die Gesuchstellerin begründete ihr Gesuch damit, dass der Aufenthaltsort des Verurteilten X nicht ermittelbar sei. Das an ihn gerichtete Schreiben habe ihm unter der von ihm angegebenen Adresse nicht zugestellt werden können. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Verurteilte untergetaucht sei. Die Nachforschung nach dem Aufenthaltsort von X wäre nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand zu erreichen. Hinzu komme, dass die Genugtuungsforderung beim Verurteilten wohl nicht einbringlich wäre.
Allein dies genügt nicht für eine Glaubhaftmachung, dass die Gesuchstellerin keine oder nur ungenügende Leistungen vom Täter erhalten kann. Die Gesuchstellerin hat im Verfahren weder eine Begründung noch Unterlagen in irgendeiner Form eingereicht, welche darüber hinausgehende Bemühungen um das Erhältlichmachen einer Leistung vom Täter dokumentieren (Nachforschungsauftrag bei der Post, Anfragen bei den Einwohnerkontrollen, Anschreiben der früheren Adressen etc.). Der Täter ist wahrscheinlich noch wohnhaft in der Schweiz. Aus den Akten ergibt sich weder eine Mittellosigkeit des Täters noch besondere Umstände, welche eine Unzumutbarkeit der Kontaktnahme mit dem Täter zu rechtfertigen vermögen (vgl. Gomm, a.a.O., Art. 4 N 20; Botschaft OHG, 7205). Die Gesuchstellerin trifft aber eine Mitwirkungspflicht, auch wenn die Behörde den Sachverhalt im Sinne von Art. 29 Abs. 2 OHG von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. Gomm, a.a.O., Art. 4 N 20).
Nach dem Gesagten gilt, dass die Gesuchstellerin die Anforderungen an den Nachweis der ausbleibenden Leistung nicht erbracht hat. Eine primäre Eintreibung über die Entschädigungsbehörde widerspricht klarerweise dem Grundgedanken der Opferhilfeleistung und des in Art. 4 OHG enthaltenen Subsidiaritätsprinzips, denn im Verhältnis zu den verschiedenen Schadenausgleichs- und Hilfssystemen stellt die Opferhilfe das unterste Netz dar (Gomm, a.a.O., Art. 4 OHG N 1 mit Hinweisen auf Literatur). Von der Gesuchstellerin darf zumindest die Dokumentation eigener Bemühungen zur Kontaktnahme mit dem Täter zwecks Regelung einer allfälligen Genugtuung gefordert werden, die über das Anschreiben der letzten Adresse hinausgehen.
Die Frage einer allfälligen Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen entsprechender Bemühungen der Gesuchstellerin kann vorliegend aber offenbleiben, da das Gesuch auch aus materiellen Gründen abzuweisen ist.
3.6
(…)
Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass die Gesuchstellerin vor dem Tatzeitpunkt bereits mehrmals sowohl ein gestörtes Sozialverhalten (Lügen, Weglaufen, Nichtbefolgen von Regeln) wie auch eine problematische Medienkompetenz (Erstellen und versenden von Nacktfotos an Fremde, veröffentlichen der eigenen Natelnummer im Netz) offenbart hatte. Weiter konnte festgestellt werden, dass die Gesuchstellerin bereits tatvorbestehend einerseits selbst für adoleszente Massstäbe ein überdurchschnittlich sorgloses und risikoreiches Verhalten an den Tag gelegt und gerade dieses Verhalten andererseits, bedingt durch den Kulturkonflikt in der Familie, zu Problemen und zu massiver häuslicher Gewalt gegen die Gesuchstellerin geführt hat. Nicht ausser Acht zu lassen sind die Folgen der Fremdplatzierung, die im Gesamtzusammenhang dem Wohle der Gesuchstellerin dienen sollten, für diese aber gleichwohl eine emotionale Belastung dargestellt haben dürfte, da sie damit zwar aus dem schwierigen, aber dennoch vertrauten familiären und vor allem sozialen Gefüge herausgerissen worden ist. Es ist somit nicht nachgewiesen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, unter denen die Gesuchstellerin heute leidet, durch das Tatgeschehen vom 11. Oktober 2013 hervorgerufen worden sind. Zu schwer wiegen die tatvorbestehenden Prädispositionen. Vor dem Hintergrund der Aktenlage ist demnach davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin bereits tatvorbestehend im heutigen Mass psychisch und körperlich beeinträchtigt war.
3.7 Beeinträchtigungen aufgrund einer Verletzung von Art. 187 StGB
Der hier zur Diskussion stehende Art. 187 StGB, wogegen X verstossen hat, schützt Kinder unter 16 Jahren. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Kind vor dem 16. Altersjahr noch nicht über die notwendige Reife verfügt, die es zur verantwortlichen Einwilligung in sexuelle Handlungen befähigt. Aufgrund der absoluten Altersgrenze kann eine allfällige Einwilligung des Kindes in strafrechtlicher Hinsicht die Widerrechtlichkeit nicht ausschliessen.
Die Gesuchstellerin ist aufgrund ihres damaligen Alters von 13 Jahren durch den Geschlechtsakt mit einem 20-jährigen nach dem Willen des Gesetzgebers in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden. Fraglich ist nun, ob dieser Eingriff vor dem Hintergrund des Genugtuungsrechts eine Beeinträchtigung hervorgerufen hat und ob diese so schwer wiegt, dass sie eine opferrechtliche Genugtuung rechtfertigt.
Wie unter Ziff. 3.6, letzter Abschnitt, eingehend dargelegt, ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin bereits tatvorbestehend im heutigen Mass psychisch und körperlich beeinträchtigt war. Ebenso wurde die Gesuchstellerin von X weder vergewaltigt noch unter Druck gesetzt. Es erfolgte auch keinerlei körperliche Gewaltanwendung. Im Gegenteil kann aufgrund des Videomaterials davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin die ganzen Umstände – auch die Örtlichkeit – als nicht störend empfunden hat. Eine absichtliche Degradierung oder bewusste Defloration durch X kann ausgeschlossen werden. Einerseits handelte es sich um ein „spontanes“ und heimliches Treffen, für deren Zweck sich die öffentliche Herrentoilette als Räumlichkeit anerbot. Andererseits ging es X vor allem um den Geschlechtsakt an sich und nicht um die Tatsache, dass die Gesuchstellerin noch Jungfrau sei. Zudem sagte er glaubhaft aus, dass er aufgrund der körperlichen Entwicklung der Gesuchstellerin davon ausgegangen sei, dass sie älter sei als die von ihr angegebenen 13 Jahren. Im Übrigen darf nach dem bisher Gesagten immerhin in Frage gestellt werden, ob die Gesuchstellerin bei der Begegnung vom 11. Oktober 2014 tatsächlich immer noch Jungfrau gewesen ist.
Soweit die Gesuchstellerin vorbringt, sie leide bis heute an den Folgen des Vorfalls, welcher zu einem massiven Reputationsschaden in ihrer Herkunftsgesellschaft geführt habe und ihr Verhältnis zu den Eltern nicht normalisieren lasse, ist zweierlei zu bemerken: Wie erwähnt, war das schwierige Verhältnis der Gesuchstellerin zu ihren Eltern bereits vorbestehend. Mit Blick auf die Aktenlage ist davon auszugehen, dass früher oder später eine Fremdplatzierung ohnehin unumgänglich geworden wäre. Der singuläre Vorfall auf der Herrentoilette vom 11. Oktober 2014 ist nicht ursächlich für die gestörte Eltern-Kind-Beziehung und nicht alleine kausal für die Fremdplatzierung. Andererseits wird der behauptete Reputationsschaden innerhalb der Herkunftsgesellschaft vom Genugtuungsrecht nicht erfasst, zumal er auch nicht belegt ist. Ob sich die Gesuchstellerin der möglichen Folgen des ungeschützten Geschlechtsaktes und des Aufzeichnens des Geschlechtsaktes bewusst gewesen ist, darf bezweifelt werden. Doch alleine dies hat vorliegend soweit ersichtlich nicht zu einer Beeinträchtigung geführt.
Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass zwar die sexuelle Integrität der Gesuchstellerin verletzt, eine tatsächliche Beeinträchtigung im Sinne einer physischen oder psychischen Verletzung aus den Akten jedoch nicht ersichtlich ist.