Entscheidpublikation OGVE 2018/19 Nr. 65
Art. 446 Abs. 3 und 4 ZGB
Die Kindesschutzbehörde ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden. So kann sich im Laufe der Abklärungen ergeben, dass ein umfassenderer Schutzbedarf besteht (E. 2 und 5).
Art. 307 Abs. 3 ZGB; Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB
Die Anordnung von pränatalen Kindesschutzmassnahmen kann im Einzelfall gerechtfertigt sein, wenn aufgrund von mehreren Risikofaktoren eine akute Kindeswohlgefährdung vorhanden ist, diese im freiwilligen Rahmen nicht behoben werden kann und umgehender Handlungsbedarf angezeigt ist (E. 5).
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 7. August 2018.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Am 25. Juni 2018 meldete sich Y telefonisch bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Obwalden (nachfolgend: KESB Obwalden). Dabei beantragte sie die Errichtung einer Beistandschaft für ihr ungeborenes Kind X, damit eine Vaterschaftsklage eingereicht werden könne.
Im Auftrag des verfahrensleitenden Behördenmitglieds nahm der Sozialabklärungsdienst der KESB Obwalden die erforderlichen Abklärungen vor und erstellte einen Abklärungsbericht. Der Bericht stützt sich auf Gespräche mit Y, den Eltern V und W, Auskünfte von der Frauenärztin Dr. med. Z, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe FMH, und die IV-Akten.
Aus den Erwägungen:
Die Kindesschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 446 Abs. 1, 3 und 4 i.V.m. 314 Abs. 1 ZGB).
Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB).
Die Kindesschutzbehörde kann insbesondere den Eltern bestimmte Weisungen erteilen und eine geeignete Person bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 3 ZGB).
Erfordern es die Verhältnisse, ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind eine Beistandsperson, welche die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Die Kindsschutzbehörde kann der Beistandsperson weitere besondere Befugnisse übertragen (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Das elterliche und familiäre Umfeld soll dabei erhalten bleiben und die Eltern befähigt werden, die elterliche Sorge soweit wie möglich wahrzunehmen. Die Beistandsperson soll einerseits die Eltern motivieren, andererseits dem Kind als Stütze und Anlaufstelle dienen (Yvo Biderbost, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zürich 2016, Art. 308 ZGB N 11).
Y hat sich selber bei der KESB Obwalden gemeldet, um die Vaterschaft zu regeln. Die Abklärungen haben zudem ergeben, dass sich Y bereits um die Babyausstattung und den Eintritt in ein Haus für Mutter und Kind (nachfolgend: HMK) gekümmert hat. Nach Rückmeldung der Gynäkologin hat sie auch die Untersuchungen zuverlässig wahrgenommen. Gegenüber der KESB Obwalden zeigte sich Y ebenfalls kooperativ und stets gut erreichbar.
Auf der anderen Seite zeigte sich in den letzten fünf Jahren in verschiedenen Lebensbereichen von Y eine instabile Situation. Bereits dreimal hat Y die Lehre abgebrochen. Zeitweise wie auch aktuell fehlt ihr eine Tagesstruktur. Y bezieht Krankentaggeld. Ihre finanzielle Existenzgrundlage ist nicht gesichert. Die Abklärungen über einen möglichen Anspruch auf Leistungen der IV sind am Laufen. Sie wohnte in den vergangenen drei Jahren bei verschiedenen Personen an zahlreichen Orten. Einen festen, beständigen Wohnsitz nahm sie bislang nicht. Eine Rückkehr zu ihrer Familie kommt aufgrund der belasteten Beziehungen nicht in Frage. Aus Sicht des Wohls des zukünftigen Kindes sind auch die wechselnden Männerbeziehungen von Y kritisch anzusehen. Aufgrund der Aussagen von Y ist das Kind während der Beziehung mit M gezeugt worden. Dieser hat sich bis jetzt geweigert, das Kind anzuerkennen. Mit einer Unterstützung des Kindsvaters kann aus jetziger Sicht nicht gerechnet werden.
Die Abklärungen haben zudem ergeben, dass bei Y verschiedene psychische Erkrankungen bestehen. So werden von zwei verschiedenen Arztpersonen unter anderem eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, eine rezidivierende depressive Störung und eine posttraumatische Belastungsstörung genannt. Darüber hinaus berichtete Y von wiederholten Angst- und Panikattacken und diversen körperlichen und psychosomatischen Beschwerden. Seit dem Austritt aus der Psychiatrischen Klinik im April 2018 geht Y keiner ambulanten psychotherapeutischen Behandlung nach.
Bei Y liegen damit mehrere Risikofaktoren vor, welche sich negativ auf die Entwicklung und das Wohl ihres Kindes auswirken können. Aufgrund der Abklärungen kommt die KESB Obwalden zum Schluss, dass das Wohl des Kindes von Y gefährdet ist. Obschon das Kind von Y noch nicht geboren wurde, ist ein sofortiger Handlungsbedarf und die vorgeburtliche Errichtung von Kindesschutzmassnahmen angezeigt.
Die psychischen Krankheiten stellen einen Risikofaktor für X dar. Zurzeit nimmt Y keine stationäre oder ambulante Behandlung wahr. Y soll deshalb gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt werden, sich umgehend und längerfristig in psychiatrische, respektive psychotherapeutische Behandlung zu begeben. Dass während der Schwangerschaft weitestgehend auf eine medikamentöse Behandlung verzichtet werden sollte, schliesst die Behandlung an sich nicht aus. Für das Wohl des Kindes, insbesondere für eine gesunde Entwicklung, ist eine stabile psychische Situation von Y von sehr grosser Bedeutung. Eine solche kann nur durch eine längerfristige und konstante Behandlung der psychischen Beschwerden von Y erreicht werden. Obschon Y bisher jeweils auf eigenen Wunsch in Psychiatrische Kliniken eingetreten ist, konnte die Behandlung bislang nie längerfristig weitergeführt werden und wurde meist auf Wunsch von Y beendet.
Für X wird zudem eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Die Beistandsperson soll die Aufgaben erhalten, Y in der verbleibenden Schwangerschaftszeit sowie nach der Geburt in der Sorge um X mit Rat und Tat zu unterstützen. Da der Kindsvater das Kind bislang nicht anerkennen wollte, soll die Beistandsperson für die Feststellung des Kindsverhältnisses zum Vater besorgt sein und X in dieser Angelegenheit umfassend vertreten. Dabei soll der Beistandsperson auch eine Prozessvollmacht und eine Substitutionsbefugnis erteilt werden, damit sie nötigenfalls eine gerichtliche Klage in Gang setzen kann. Weiter soll die Beistandsperson Y bei der Klärung der Finanzierung des Aufenthalts im HMK unterstützen. Sollte sich das HMK als nicht geeignet erweisen, soll die Beistandsperson eine andere ambulante oder stationäre Betreuung organisieren und deren Finanzierung sicherstellen. In Bezug auf die Mutter-Kind-Beziehung soll sie mit Y auf eine verantwortungsvolle Mutterschaft hinarbeiten und sie in diesem Prozess beraten und anleiten. Mit dem professionellen und privaten Umfeld, zum Beispiel dem HMK, den Grosseltern von X oder dem zukünftigen Kinderarzt soll die Beistandsperson eine aktive Zusammenarbeit pflegen. Darüber hinaus soll die Beistandsperson den Auftrag erhalten, das Wohl und die Entwicklung von X in umfassender Weise zu beobachten und sicherzustellen. Die Beistandsperson soll zudem die Aufgabe erhalten, die Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB zu überwachen und der KESB Obwalden Mitteilung zu machen, falls diese nicht eingehalten werden sollte.
Y zeigte sich an der persönlichen Anhörung mit den vorgesehenen Massnahmen zum Schutz ihres ungeborenen Kindes einverstanden.