Entscheidpublikation OGVE 2018/19 Nr. 63
Art. 419 ZGB
Beschwerde der Eltern gegen die Mandatsführung in der Beistandschaft ihres erwachsenen Sohnes; Beschwerdeberechtigung als Nahestehende. Gutheissung der Beschwerde wegen unterlassener rechtzeitiger Benachrichtigung über die IV-Verfügung und unterlassene Anpassung des Budgets infolge Mindereinnahmen; Verzicht auf Massnahmen, da der Beistand gekündigt hat.
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 29. Oktober 2019.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Für X besteht eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB. Seit dem 1. Juli 2016 ist A als Beistand eingesetzt.
Im periodischen Bericht vom 6. Juli 2019 gibt der Beistand an, dass er sein Amt spätestens per 31. Dezember 2019 abgeben möchte.
Mit Schreiben vom 19. August 2019 wandte sich MLaw B in Vertretung von Y und Z, den Eltern von X, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Obwalden (nachfolgend: KESB Obwalden). Er führte unter anderem aus, dass er im Interesse von X von seinen Eltern bevollmächtigt worden sei und die IV-Stelle Obwalden mit Verfügung vom 20. Juni 2018 die Hilflosenentschädigung für X herabgesetzt habe. Der Beistand habe dagegen nichts unternommen. MLaw B brachte vor, dass der Beistand seine Sorgfaltspflicht verletzt und X und seiner Familie Schaden zugefügt habe.
In der Folge nahm die KESB Obwalden die erforderlichen Abklärungen vor. MLaw B gab einen ärztlichen Bericht des Luzerner Kantonsspitals vom 23. August 2019 zu den Akten. Der Beistand nahm auf Aufforderung mit Schreiben vom 20. August 2019 und 30. September 2019 Stellung.
Aus den Erwägungen:
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Die Beschwerde wurde von MLaw B in Vertretung von Y und Z, den Eltern von X, eingereicht. Diese möchten die finanziellen Interessen ihres Sohnes wahren und gelten als Nahestehende. Sie sind daher beschwerdeberechtigt. Auf die Eingabe ist somit einzutreten.
Gegen Handlungen oder Unterlassungen des Beistands oder der Beiständin sowie einer Drittperson oder Stelle, der die Erwachsenenschutzbehörde einen Auftrag erteilt hat, kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person und jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse hat, die Kin-des- und Erwachsenenschutzbehörde anrufen (Art. 419 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde anrufen bedeutet, dass die angefochtene Handlung oder Unterlassung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht und in Bezug auf die Angemessenheit umfassend überprüft wird. Bei der Überprüfung der Angemessenheit ist allerdings Zurückhaltung zu üben, wie sie das Bundesgericht gegenüber Vorinstanzen pflegt, denn für die Führung der Massnahme ist der Beistand grundsätzlich selbst verantwortlich (Daniel Rosch, Basler Kommentar 2018, Art. 419 ZGB N 15).
Aus der Eingabe von MLaw B vom 19. August 2019 geht hervor, dass die IV-Stelle Obwalden mit Verfügung vom 20. Juni 2018 die Hilflosenentschädigung für X per 1. August 2018 von mittel auf leicht herabgesetzt hat. Dies war mit einer Auszahlungsreduktion von CHF 705.00 pro Monat verbunden (von CHF 1'175.00 auf CHF 470.00). In der Begründung der Verfügung wird auf Art. 9 ATSG hingewiesen. Ergänzend wird ausgeführt, dass unter den in Art. 9 ATSG genannten "alltäglichen Lebensverrichtungen" An- und Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft und Fortbewegung und Kontaktaufnahme gehören. Gegen die Verfügung reichte der Beistand keine Beschwerde ein. Er informierte die Eltern von X mit Schreiben vom 15. Juli 2019 über die Verfügung.
Dem mit der Eingabe von MLaw B abgegebenen ärztlichen Bericht vom 23. August 2019 ist zu entnehmen, dass es seit der letzten Kontrolle vor einem Jahr zu einer Zunahme der Epilepsieanfälle gekommen sei. Im ärztlichen Bericht wird zudem ausgeführt, dass X aus neurologischer Sicht aufgrund der schweren neuropsychologischen Defizite weiterhin auf eine grosse Hilfe im Alltag angewiesen sei. Eine Reduktion der Hilflosenentschädigung sei "nicht sinnvoll".
In den Schreiben vom 20. August und 5. Oktober 2019 führt der Beistand aus, dass er die Einschätzung der IV-Stelle Obwalden als richtig angesehen habe. Die Überprüfung durch die Fachperson der IV-Stelle sei am 24. April 2018 in der Werkstatt Hüetli in Sarnen zusammen mit der Betreuerin im Hüetli, der Mutter, der Schwester von X als Dolmetscherin, X sowie mit ihm als Beistand durchgeführt worden. Die Überprüfung sei von einer fachlich sehr gut ausgewiesenen Person gemacht worden. Das Resultat sei nachvollziehbar. Zur Begründung führte er aus, dass [ ]. Dies zeige, dass X spät am Abend ohne Begleitung im Dorf gewesen sei. Weiter besuche X mit öffentlichen Verkehrsmitteln die Werkstatt Hüetli in Sarnen und sei somit aus seiner Sicht recht selbständig. Er sei aufgrund der Selbständigkeit davon ausgegangen, dass sich die Situation von X bezüglich Hilflosigkeit verbessert habe. Zudem hätte eine Beschwerde Gebühren zwischen CHF 200.00 und CHF 1'000.00 zulasten von X verursacht. Dies habe er vermeiden wollen. Mit der Mutter Y könne er nicht kommunizieren, da diese die deutsche Sprache sehr schlecht spreche. Er habe jedoch auch keinen Grund gesehen, die Mutter von X über die IV-Verfügung zu informieren. Dies hätte ihm nur Probleme gebracht. Dass er so spät informiert habe, sei vielleicht ein Fehler von ihm gewesen.
Im periodischen Bericht vom 6. Juli 2019 führt der Beistand unter anderem aus, dass die Kommunikation mit X erschwert sei, da er stottere und für Aussenstehende schwierig zu verstehen sei. Daher erfolge die Kommunikation über die Mutter und die Schwester von X. X sei seit Geburt stark behindert und sein Gesundheitszustand sei aus seiner Sicht gleich, obwohl die IV-Stelle Obwalden anderer Meinung sei.
Der Beistand A hat unter anderem in finanziellen Angelegenheiten die Vertretungsbefugnis für X und die Aufgabe, dessen finanzielle Interessen bestmöglich zu wahren. Vorliegend stellt sich die Frage, ob eine sorgfältige Mandatsführung nach Erhalt der Verfügung der IV-Stelle nicht zumindest eine umgehende Mitteilung an die Familie und eine Anpassung des Budgets von X erfordert hätte sowie allenfalls die Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 20. Juni 2018.
Zur Mitteilung an die Familie ist festzustellen, dass der Beistand die Eltern erst mit Schreiben vom 15. Juli 2019 über die Verfügung vom 20. Juni 2018 informiert hat. Da die Eltern die wichtigsten Bezugspersonen von X sind und sich aufgrund der schweren Beeinträchtigung von X nach wie vor umfassend um ihn kümmern, wäre der Beistand in der Pflicht gewesen, die Eltern vor Ablauf der Beschwerdefrist über die IV-Verfügung zu informieren. Dabei spielt keine Rolle, dass die Mutter und Schwester bei der Abklärung der Hilflosigkeit von X anwesend gewesen sind, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass ihnen zweifelsfrei klar sein musste, wie ein Überprüfungsverfahren der Hilflosenentschädigung durch die IV-Stelle abläuft. Der Beistand hat die Eltern nicht über die Herabsetzung der Hilflosenentschädigung in Kenntnis gesetzt, sondern über ein Jahr mit dieser wichtigen Information zugewartet und auch das Budget nicht den veränderten Verhältnissen angepasst. Sein Zuwarten begründet der Beistand unter anderem damit, dass aufgrund der Sprachbarrieren keine Kommunikation mit der Mutter von X möglich sei. Dem kann so nicht gefolgt werden, schreibt der Beistand in der Stellungnahme sowie im periodischen Beistandsbericht doch ebenfalls, dass die Kommunikation über die Mutter und die Schwester von X (als Dolmetscherin) laufe. Dass der Einbezug der Mutter nach Angaben des Beistands "ihm nur Probleme gebracht" hätte, darf auch nicht als Begründung für die unterlassene bzw. viel zu späte Information und den Einbezug der Eltern dienen.
Hinsichtlich einer allfälligen Anpassung des Budgets ist zu berücksichtigen, dass X seinen Eltern CHF 2'642.50 pro Monat für die Betreuung- sowie die Bezahlung seiner Lebenshaltungskosten (Wohnen, Essen usw.) bezahlte bzw. bezahlt. Die Herabsetzung der Hilflosenentschädigung per 29. Juli 2018 von X hat zu einer Reduktion der Einnahmen von rund CHF 705.00 geführt (von CHF 1'175.00 auf CHF 470.00). Mit dieser Reduktion der Einnahmen standen X ab dem 29. Juli 2018 signifikant weniger Einnahmen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung. Entsprechend wäre eine Anpassung des Budgets von X bzw. Reduktion des Betrages, welcher den Eltern von X monatlich für die Betreuung und Lebenshaltungskosten ausbezahlt wird, unabwendbar gewesen. Der Beistand hat es vorliegend unterlassen, die unabdingbare Anpassung des Budgets von X bzw. Reduktion des Betrags der den Eltern ausbezahlt wird, vorzunehmen.
Inwiefern die rechtlichen Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Hilflosenentschädigung vor etwas mehr als einem Jahr tatsächlich gegeben waren, lässt sich mit den vorhandenen Informationen nicht abschliessend beurteilen. Hinsichtlich des mit der Eingabe von MLaw B zu den Akten gegebenen Arztberichts vom 23. August 2019 ist zu beachten, dass dieser dem Beistand anlässlich des Erhalts der Verfügung der IV-Stelle vom 20. Juni 2018 bzw. während des Ablaufs der Beschwerdefrist nicht zur Verfügung gestanden hat. Allerdings trägt die IV-Verfügung nicht zur Klarheit und zur Nachvollziehbarkeit bei. Sie beschränkt sich ganz allgemein auf die Gesetzesbestimmung und die Aufzählung der alltäglichen Lebensverrichtungen, ohne Bezug auf die konkrete Lebenssituation von X zu nehmen.
Der Beistand geht in seiner Stellungnahme von einer Verbesserung der Situation aus und weist darauf hin, dass X selbständig zur Werkstatt Hüetli in Sarnen gehen könne und vor rund zwei Jahren auch einmal spätabends noch alleine unterwegs gewesen sei. Allerdings widerspricht dies den Angaben des Beistandes im Beistandschaftsbericht vom 6. Juli 2019. In diesem Bericht hat der Beistand ausgeführt, dass sich der Gesundheitszustand von X aus seiner Sicht nicht verändert habe, die IV-Stelle Obwalden dies jedoch anders sehe. Schliesslich führt der Beistand finanzielle Überlegungen an, wonach die Beschwerde zu Kosten zulasten von X in der Höhe von CHF 200.00 bis zu CHF 1'000.00 geführt hätten.
Insgesamt kann damit nicht abschliessend beurteilt werden, ob sich angesichts, der dem Beistand anlässlich des Erhalts der Verfügung der IV-Stelle vom 20. Juni 2018 zur Verfügung gestandenen Unterlagen usw. eine Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle im Sinne einer ordentlichen Mandatsführung aufgedrängt hätte. Dies hat umso mehr zu gelten, als bei der Überprüfung der Angemessenheit Zurückhaltung zu üben ist, da der Beistand grundsätzlich selbst für die Führung der Massnahme verantwortlich ist.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beistand es auch bei zurückhaltender Betrachtung pflichtwidrig unterlassen hat, die Eltern vor Ablauf der Beschwerdefrist über die Verfügung der IV-Stelle Obwalden vom 20. Juni 2018 zu informieren sowie das Budget von X entsprechend den Mindereinnahmen anzupassen. Die Beschwerde von MLaw B in Vertretung von Y und Z im Sinne von Art. 419 ZGB ist in dieser Hinsicht gutzuheissen. Hingegen kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob der Beistand im Sinne einer angemessenen Mandatsführung angehalten gewesen wäre, gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 20. Juni 2018 Beschwerde zu erheben. Angesichts der nicht pflichtgemässen Mandatsführung durch den Beistand würde sich die Anordnung weiterer Schritte aufdrängen, da der Beistand jedoch per Ende 2019 selber gekündigt hat, erübrigt sich dies vorliegend.
Vollständigkeitshalber wird jedoch daraufhin gewiesen, dass jederzeit die Revision der IV-Verfügung vom 20. Juni 2018 bei der IV-Stelle Obwalden beantragt werden kann.
Die KESB Obwalden erhebt für ihre Entscheide von Gesetzes wegen Gebühren (Art. 9 AGG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. b VAGG). Die amtlichen Kosten für Entscheide der KESB Obwalden werden den Parteien auferlegt, wenn sie den Entscheid in ihrem Interesse oder durch ihr Verhalten veranlasst haben (Art. 23e Abs. 1 VwVV i.V.m. Art. 20 EV KESR).
Auf die Erhebung von amtlichen Kosten wird angesichts des Verfahrensausganges verzichtet.