Entscheidpublikation OGVE 2018/19 Nr. 59
Art. 30 Abs. 1 ZGB
Voraussetzung für die Bewilligung einer Namensänderung; achtenswerte Gründe. Geht es der gesuchstellenden Person vor allem darum, mit der Namensänderung die eigene Identität zu verschleiern, um sich nach einem Strafverfahren eine "weisse Weste" zu verschaffen, ist ihr Gesuch missbräuchlich und muss abgelehnt werden.
Das Interesse der Öffentlichkeit und Medien an der Person des Täters und der Straftat ist kein achtenswerter Grund für eine Namensänderung.
Die Namensänderung soll aktuelle Nachteile beseitigen, sie wird nicht auf Vorrat erteilt.
Die Namensänderung kann weder verhindern, dass der Gesuchsteller in der Öffentlichkeit aufgrund seiner äusseren Erscheinung erkannt wird, noch wird sie ihn davor schützen, dass ein potentieller Arbeitgeber von seiner Vergangenheit als Straftäter erfährt.
Art. 23 Abs. 1 und 24 Abs. 1 ZGB
Erwerb neuer Wohnsitz einer inhaftierten Person.Verbringt der Inhaftierte während mehreren Jahren seinen Hafturlaub und die freien Wochenenden bei der Lebenspartnerin, hat er sich in ihrer Wohnung eingerichtet, seine Möbel und weitere Besitztümer dort gelagert, teilt er mit der Lebenspartnerin ein gemeinsames soziales Umfeld, plant er mit ihr eine gemeinsame Zukunft und ist sie seine wichtigste Bezugsperson, so hat der Inhaftierte am Wohnort der Lebenspartnerin einen neuen Wohnsitz erworben.
Verfügung des Amts für Justiz vom 6. Juli 2018.
(Keine Publikation der Erwägungen)
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