OGVE 2018/19 Nr. 53 Art. 89 Abs. 3 KV Rückzug des Gesuchs um Einbürgerung. Das Gesetz regelt die Abschreibung des Verfahrens nicht. Rechtsprechung und Literatur haben für den Rückzug von Rechtsmitteln verschiedene Grundsätze entwickelt. Di
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation OGVE 2018/19 Nr. 53
Art. 89 Abs. 3 KV
*Rückzug des Gesuchs um Einbürgerung. Das Gesetz regelt die Abschreibung des Verfahrens nicht. Rechtsprechung und Literatur haben für den Rückzug von Rechtsmitteln verschiedene Grundsätze entwickelt. Diese können auch für den Rückzug von Gesuchen herangezogen werden. Aus der in der Verwaltungsrechtspflege geltenden Dispositionsmaxime ergibt sich das Recht einer Partei, den Rückzug ihres Gesuchs zu erklären. Der Rückzug ist für die Behörde verbindlich. Mit ihm verzichtet die Partei auf die Überprüfung ihres Gesuchs.**Der Rückzug muss ausdrücklich, unmissverständlich und vorbehaltlos erklärt werden.*Ein Rückzug ist grundsätzlich unwiderruflich, unter Vorbehalt des Vertrauensschutzes und sonstiger Willensmängel. Nach Zustellung des Abschreibungsbeschlusses kann ein Rückzug nur noch auf dem Rechtsmittelweg bestritten werden.
Entscheid des Regierungsrats vom 1. Juli 2019 (Nr. 12).