Entscheidpublikation OGVE 2018/19 Nr. 49
Art. 89 KV; Art. 113 Abs. 1 VwVV
Widerruf formell rechtskräftiger Verfügungen durch die Aufsichtsbehörde.
Entscheid des Regierungsrats vom 19. Juni 2018 (Nr. 540).
Aus den Erwägungen:
4.3 Aufsichtsrechtliche Massnahmen
Die Einwohnergemeinden unterstehen der Aufsicht des Regierungsrats (Art. 89 Abs. 1 KV). Mit der Aufsichtsbeschwerde können dem Regierungsrat jederzeit Tatsachen, die ein Einschreiten gegen eine Behörde oder Amtsstelle im öffentlichen Interesse als erforderlich erscheinen lassen, angezeigt werden, sofern der Erlass einer anfechtbaren Verfügung oder die Erhebung einer Beschwerde nicht möglich ist (Art. 23 Abs. 1 Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren vom 29. Januar 1998 [VwVV; GDB 133.21]).
Selbstverständlich kann die Aufsichtsbehörde auch von sich aus ein aufsichtsrechtliches Einschreiten prüfen, wenn der Sachverhalt eine offensichtliche Verletzung von öffentlichen Interessen, klaren Rechts oder verfahrensrechtlicher Formen vermuten lässt (vgl. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Diss., Zürich 1991, S. 157). In der Praxis ist es oftmals so, dass der rechtliche Laie erhebliche, durch die verfügende Behörde begangene Fehler während der Rechtsmittelfrist nicht zu erkennen vermag. In solchen Fällen wäre es stossend und mit der Rechtsgleichheit nur schwerlich zu vereinbaren, wenn die Nachlässigkeiten nicht von Amtes wegen korrigiert werden könnte (vgl.VVGE 1995 und 1996, Nr. 24, Erw. 2b mit Hinweisen). Die Gemeindeaufsicht umfasst dabei die ganze Amtstätigkeit – Handlungen und Unterlassungen – der beaufsichtigten Behörde und kann auch die Aufhebung oder Abänderung von rechtswidrigen Gemeindeakten beinhalten. Bei formell rechtskräftigen Verfügungen müssen allerdings die Voraussetzungen des Widerrufs erfüllt sein (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 1204 ff. und 1958).
Gemäss Art. 13 Abs. 1 VwVV kann die verfügende Behörde oder ihre Aufsichtsbehörde eine formell in Rechtskraft erwachsene Verfügung von Amtes wegen oder auf entsprechendes Gesuch hin jederzeit ändern oder aufheben, wenn der Widerruf die Betroffenen nicht belastet oder wenn dies wichtige öffentliche Interessen gebieten. Der Widerruf kann sich dabei auf die gesamte Verfügung erstrecken oder sich bloss auf einzelne Teile davon beziehen. Dementsprechend lassen sich sowohl das Dispositiv als auch die Erwägungen im Rahmen eines Widerrufs abändern oder modifizieren (vgl. VVGE 2011, 2012 und 2013, Nr. 32, Erw. 3.3. und 3.4).
Vorliegend wurde bei allen vom Perimeterplan betroffenen Grundeigentümern der Perimeterbeitrag 30 % zu hoch berechnet. Dies aus Gründen, die nicht restlos nachvollziehbar sind. Als Folge davon ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Beitragsforderung gegenüber den Beschwerdeführerinnen entsprechend zu reduzieren. Darüber hinaus gebietet es aber das öffentliche Interesse, auch die Perimeterbeiträge der übrigen Grundeigentümer zu korrigieren. Dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts ist hier eine hohe Bedeutung zuzumessen. Gründe der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes stehen dem nicht entgegen, zumal die Beitragsreduktion zum Vorteil der Betroffenen erfolgt und dadurch als unbedenklich einzustufen ist. Zudem wurden die Perimeterbeitragsrechnungen nicht in einem Verfahren erlassen, welches sie in materielle Rechtskraft erwachsen liess, so dass sie nicht mehr widerrufen werden können; die Überwälzung der Baukosten erfolgte soweit ersichtlich rein rechnerisch und ohne weitere Abklärungen.
Insoweit sind die Perimeterbeiträge für die anderen Grundstücke des Perimeterplans, insbesondere für die Nrn. XX, YY bis ZZ, XXXX, alle GB C, um 30 % zu reduzieren. Da die Perimeterbeitragsrechnungen für diese Grundstücke – ausgenommen im Fall des Grundstücks Nr. XX, GB C – schon in Rechtskraft erwachsen und bezahlt sind, geht es nur noch um die Korrektur und Rückerstattung der zu viel bezahlten Beiträge. Der zurecht bezahlte Anteil der Beiträge ist vom Widerruf nicht betroffen und bleibt rechtskräftig erledigt. Diesbezüglich beginnt weder eine neue Rechtsmittelfrist zu laufen noch ist der Verjährungslauf davon berührt. Gleiches gilt für den Fall des Grundstücks Nr. XX, wo die Beitragshöhe nicht streitig war.
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