Entscheidpublikation OGVE 2018/19 Nr. 46
Art. 89, 105 Abs. 1 und 4 Abs. 2 KV; Art. 15 BV
Die Kirchgemeinde ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, die vom staatlichen Recht gebildet und beherrscht wird (E. 1.2.1 und 1.2.3). Die Organisation der Kirche richtet sich nach dem Kirchenrecht. Die Pfarrei ist eine Institution des kirchlichen Rechts (E. 1.2.1 und 1.2.2).
Nach Art. 105 Abs. 1 KV haben die römisch-katholischen Kirchgemeinden im Kanton Obwalden die Aufgabe, die Geistlichen zu wählen (Präsentation). Damit statuiert der Verfassungsgeber kein Pfarrwahlrecht, sondern beschreibt das Patronatsrecht (E. 1.3.1). Der Kirchgemeinde als Patron kommt nach dem Kirchenrecht zwar das Privileg zu, den Kandidaten für das Amt des Pfarrers vorzuschlagen. Die Übertragung des Amtes ist aber allein dem Bischof vorbehalten. Die Kirchgemeinde besitzt kein Recht, den Pfarrer abzuwählen; einzig der Bischof kann den Pfarrer seines Amtes entheben (E. 1.3.3 und 1.3.4).
Die Besoldung des Pfarrers obliegt den Kirchgemeinden. Kraft ihrer Autonomie können sie die Besoldung über ein Anstellungsverhältnis regeln. Der Anstellungsvertrag zwischen Kirchgemeinde und Pfarrer ist öffentlich-rechtlicher Natur (E. 1.3.3). Die Abwahl des Pfarrers an der Versammlung der Kirchgemeinde entfaltet aus kirchenrechtlicher Sicht zwar keine Wirkung, kommt aus staatskirchenrechtlicher Sicht aber einer Kündigung gleich (E. 1.3.4).
Die Abwahl durch die Kirchgemeindeversammlung ist als anfechtbare Verfügung zu betrachten (E. 1.3.4); Rechtmässigkeit der Kündigung im vorliegenden Fall (E. 4.3.3).
Die eigenmächtige Entlassung des Pfarrers durch die Kirchgemeinde ohne parallele Amtsenthebung durch den Bischof schränkt die Religionsfreiheit (Art. 15 BV) der römisch-katholischen Kirche grundsätzlich ein. Eine solche einseitige Lösung verletzt die Religionsfreiheit nicht und ist gerechtfertigt, wenn ein schwerwiegender Fall eines Zerwürfnisses mit dem Pfarrer vorliegt und der Bischof mit der Entlassung nicht einverstanden ist oder der Pfarrer nicht von sich aus auf sein Amt verzichtet; keine Verletzung der Religionsfreiheit im vorliegenden Fall (E. 4.4).
Entscheid des Regierungsrats vom 29. Januar 2019 (Nr. 278).
Aus den Erwägungen:
1.2.1 Bund
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In der Schweiz steht es den Kantonen zu, ihr Verhältnis zu den Kirchen und Religionsgemeinschaften zu regeln (Art. 3 und 72 Abs. 1 BV). Es gibt daher kein allgemeingültiges schweizerisches Modell. Innerhalb der Grenzen des Bundes und des internationalen Rechts haben die Kantone eine grosse Gestaltungsfreiheit (Loretan, Kirche und Staat I, S. 95). Die meisten Kantone haben durch die Kantonsverfassung oder durch ein Gesetz für ausgewählte Religionsgemeinschaften staatskirchenrechtliche Gebilde geschaffen oder solchen Religionsgemeinschaften ermöglicht, selbst entsprechende Organisationen zu errichten. Mit der öffentlich-rechtlichen Anerkennung einer Religionsgemeinschaft durch den Kanton entsteht ein neues öffentlich-rechtliches Rechtssubjekt des kantonalen Rechts. Der Kanton setzt sich dadurch in ein näheres Verhältnis zur betreffenden Religionsgemeinschaft. Die Mitglieder der römisch-katholischen Kirche erhalten von den Kantonen demokratisch verfasste und dem öffentlichen Recht unterstehende Körperschaften zur Verfügung, so dass sie in diesen Schranken ihre inneren und äusseren Angelegenheiten autonom regeln können. Auf diese Weise sind bei den Angehörigen der römisch-katholischen Kirche im Sinne eines sogenannten dualen Systems Parallelstrukturen zum Bistum und zu den Pfarreien entstanden, nämlich römisch-katholische Kantonalkörperschaften (auch „Landeskirche" genannt) und römisch-katholische Kirchgemeinden. Diese Gebilde sind, weil vom Staat oder auf der Grundlage des kantonalen öffentlichen Rechts geschaffen, Organisationen des jeweiligen kantonalen Staatsrechts und damit den allgemeinen, namentlich auch rechtsstaatlichen Anforderungen an staatsrechtliche Gebilde unterworfen. Dies gilt auch für den Rechtsmittelweg. Bei den Römisch-Katholiken hat die staatsrechtliche Organisation eine reine Hilfsfunktion, sie dient dem religiösen Leben der Religionsgemeinschaft zu. Ihre Aufgaben erschöpfen sich im Wesentlichen in der Finanzierung der Seelsorger, dem Unterhalt von Gebäuden und der Anstellung des Personals (Hangartner, Kirche und Staat II, S. 180; Fürer, Kirche und Staat I, S. 83 f.; Loretan, Kirche und Staat I, S. 96 f. und 100; Hubler, Kirche und Staat I, S. 139). Das duale System ist eine Eigenwilligkeit des schweizerischen Staatskirchenrechts (Kraus, Schweizerisches Staatskirchenrecht, Tübingen 1993, S. 194 ff., S. 390).
Die Kirchgemeinde ist also eine Körperschaft, die durch das staatliche Recht der Kantone, das Staatskirchenrecht, gebildet wird. Ihr steht die Pfarrei gegenüber als Institution des kirchlichen Rechts (Loretan, Kirche und Staat I, S. 101).
1.2.2 Kanton Obwalden
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Die Kantonsverfassung anerkennt die römisch-katholische Konfession als Kirche mit öffentlich-rechtlicher Selbstständigkeit und eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 3 KV). Damit werden jedoch keine kantonalen Kirchen mit Körperschaftsqualität errichtet, sondern wird (lediglich) die Bereitschaft des Kantons zu Kooperation und Kommunikation zum Ausdruck gebracht (so wohl auch Brosi, a.a.O., S. 281). Denn die katholische Kirchenorganisation soll sich nach katholischem Kirchenrecht richten; das gilt auch für die Pfarreiorganisation (Art. 3 bis 6 KV). Demgegenüber soll sich die Kirchgemeindeorganisation, welche kantonalen und nicht kanonischen Charakters ist, nach dem staatlichen Recht richten.
Die katholischen Konfessionsangehörigen der Einwohnergemeinde bilden die katholische Kirchgemeinde. Ursprünglich, d.h. im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kantonsverfassung von 1968, übernahmen die Einwohnergemeinden die Aufgaben der katholischen Kirchgemeinde, bis sich dann die heutigen selbstständigen katholischen Kirchgemeinden bildeten (Art. 101 Abs. 1 KV, siehe auch Ziff. 1.2.3 [a.E.]).
Auf kantonaler Ebene besteht im Kanton Obwalden, im Gegensatz zu den meisten anderen Kantonen, keine Landeskirche. Art. 101 Abs. 3 KV sieht aber vor, dass sich die Kirchgemeinden zu einem Kirchgemeindeverband zusammenschliessen können. Der römisch-katholische Kirchgemeindeverband Obwalden hat hauptsächlich Koordinationsaufgaben im Verhältnis der Kirchgemeinden untereinander und gegenüber Dritten. Er ist hier keiner näheren Betrachtung zu unterziehen (vgl. zum Ganzen: Kraus, a.a.O., S. 194 ff.).
1.2.3 Römisch-katholische Kirchgemeinde Z
Im dualen System ist zu unterscheiden zwischen Pfarrei und Kirchgemeinde. Pfarrei ist Kirche. Ihr obliegen Wortverkündung und Sakramentenspendung. Sie ist im Kirchenrecht entstanden und für sie sind der Pfarrer und der Bischof zuständig. Die Pfarrei ist ein innerkirchlicher Bereich. Neben der Pfarrei steht die Kirchgemeinde. Die Kirchgemeinde ist eine staatliche Gemeinde, sie ist entstanden im staatlichen Recht und wird beherrscht durch dieses.
Grundelement der staatskirchlichen Organisation im Kanton Obwalden ist die Kirchgemeinde. Die Kirchgemeinde ist eine Gebietskörperschaft. Ihrem Ziel und Zwecke nach ist die Kirchgemeinde auf die Pfarrei ausgerichtet. Sie ist entstanden als Patronatsgemeinschaft. Als Patron hat sie den Pfarrer zu wählen und für den Finanzhaushalt der Pfarrei besorgt zu sein.
Pfarrei und Kirchgemeinde sind Reduktionen von Kirche und Staat auf ein Ortsgebiet. Hier gibt es Fragen der Rechtskollision und der Abgrenzung von Zuständigkeiten. Die Verfassungsrevision von 1968 hat sich bemüht, eine klare Unterscheidung der staatlichen und kirchlichen Zuständigkeiten zu treffen. Die Kirchgemeinden sind organisatorisch und finanziell autonom. Diesbezüglich regeln sie das Verhältnis zwischen Kirchgemeinde und Kirche selbständig (Isele, Nr. I, S. 10 f. und Nr. II, S. 3; Protokoll des Verfassungsrats des Kantons Unterwalden ob dem Wald vom 28. Juni 1967 bis 16. März 1968, S. 428 f.).
1.3.1 Patronatsrecht und Präsentationsrecht
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Nach Art. 105 Abs. 1 KV haben die römisch-katholischen Kirchgemeinden im Kanton Obwalden die Aufgabe, die Geistlichen zu wählen (Präsentation). Damit statuiert der Verfassungsgeber nicht ein Pfarrwahlrecht. Sondern er wies darauf hin, dass die Kirchgemeinden als staatskirchenrechtliche Körperschaften – vorbehältlich besserer Rechte und besonderer Pflichten (wie z.B. in Engelberg) und nach Massgabe der ihnen zukommenden speziellen Rechtstitel – im Besitz eines kirchlichen Rechts sind, nämlich des Patronatsrechts (Isele, a.a.O., Nr. I, S. 42; Protokoll des Verfassungsrats, S. 427 f.).
Der Kanton Obwalden ordnet das Patronatsrecht nicht, sondern es gilt das kanonische Recht. Aus dem Patronatsrecht ergibt sich regelmässig für Kirche und Kirchgemeinde (Patron) eine Reihe von Rechten und Pflichten. Die wichtigste Pflicht der Kirchgemeinde ist die materielle Fürsorge im Rahmen der übernommenen Stiftung, ihr bedeutsamstes Recht, dem Bischof einen tauglichen Kleriker auf das Kirchenamt vorzuschlagen. Die Besetzung des Kirchenamtes vollzieht sich in drei Stufen: Die Bezeichnung des Kandidaten (designatio), die Übertragung des Amtes (collatio) und die Einführung in das Amt (installatio). Jede dieser drei Stufen hat ihre Voraussetzungen und ihre Wirkungen. Wenn ein neuer Amtsinhaber bestellt werden muss, wird der Kandidat von der Kirchgemeinde präsentiert und letztlich dem Bischof bezeichnet. Ist ein Kandidat designiert worden, so prüft der Bischof, ob der präsentierte Kandidat die vom kanonischen Recht und der speziellen Pfrundstiftung geforderten Eigenschaften besitzt. Trifft das zu, so überträgt er ihm das Amt. Danach wird der Kleriker in das Amt eingeführt. Dies geschieht durch einen öffentlichen Akt, mit dem der Amtsantritt kundgetan wird. Jetzt beginnen die Amtspflichten und die Amtsrechte des neuen Amtsinhabers (Isele, a.a.O., Nr. II, S. 16 ff.).
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1.3.3 Amtseinsetzung und Anstellungsverhältnis des Pfarrers von Z
Im dualen System ist die Zweiheit zwischen dem ernennungsberechtigten Bischof und der staatskirchenrechtlichen Anstellungsbehörde zu beachten (Henrici, Kirche und Staat I, S. 23).
Die Besetzung des Kirchenamtes vollzieht sich – wie bereits erwähnt – in drei Stufen: Bezeichnung des Kandidaten (durch Wahl zum Zwecke der Präsentation), Verleihung des Rechtstitels (collatio) und Besitznahme des Amts (installatio). Von diesen drei Rechtsakten hat das kanonische Recht die eigentliche Amtsübertragung (collatio) und somit den entscheidenden Rechtsakt dem Bischof allein und ausschliesslich vorbehalten. Die Bezeichnung des Kandidaten ist das eigentliche Privileg des Patrons, hier der Kirchgemeinde (Isele, a.a.O. Nr. II, S. 16 ff.; Gerosa, Kirche und Staat II, S. 71 ff.).
Durch die weitgehende Abschaffung des Pfrundwesens, das früher die Versorgung des Pfarrers sicherte, und im Zuge des II. Vatikanums, welches den Gläubigen auftrug, "dafür Sorge zu tragen, dass den Priestern das zu einem würdigen und ehrbaren Leben Notwendige gegeben werden kann", waren neue Regelungen für das Amtseinkommen der Priester notwendig. Pfarrbesoldungen kommen vorwiegen in deutschsprachigen Ländern vor, wo Kirchensteuerabgaben möglich sind (Lederhilger, a.a.O., S. 705 f.; Fürer, a.a.O., 83; anders noch Isele, Nr. II, S. 15 f.).
Im dualen System obliegt die Pfarrbesoldung den staatskirchenrechtlichen Körperschaften. Im Kanton Obwalden haben die Kirchgemeinden zu diesem Zweck das Recht erhalten, ihre Mitglieder zu besteuern (Art. 104 Abs. 2 KV). Kraft ihrer Autonomie können sie die Besoldung über Anstellungsverhältnisse regeln (Art. 105 KV).
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Mit dem Pfarrer wird ein Anstellungsvertrag abgeschlossen. Anstellungsvoraussetzung ist die Wahl durch die Kirchgemeindeversammlung (Präsentation) und die Einsetzung des Bischofs ins Pfarramt (Ziff. 3.1 Abs. 2 PR; vgl. Hangartner, Kirche und Staat II, S. 79 f. und 94, Adam, a.a.O., S. 284). Zwischen dem Priester und der Kirchgemeinde entsteht ein Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten, nicht aber zwischen dem Priester und dem Diözesanbischof. Der Anstellungsvertrag regelt nicht nur die Besoldung, sondern auch Themen wie Ferien, Wohnzulage/Dienstwohnung, Wohnsitzpflicht, Sozialleistungen, Kündigungsfrist etc. Mit dem Anstellungsvertrag kommt die Kirchgemeinde ihrer Zweckbestimmung nach, für den Finanzbedarf der Pfarrei Vorsorge zu treffen (Art. 105 Abs. 1 KV; vgl. Hubler, Kirche und Staat I, S. 139).
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Für die rechtliche Qualifikation des Arbeitsverhältnisses ist nicht allein die Bezeichnung des Arbeitsverhältnisses als privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich massgebend, sondern hauptsächlich dessen Funktion. Arbeitsverhältnisse zwischen Staat und Privaten, bei welchen der Staat den Privaten übergeordnet ist bzw. diesem als Träger von Hoheitsrechten gegenübertritt (Subordinationstheorie), welche direkt der Verwirklichung des öffentlichen Interesses dienen (Interessentheorie) oder die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe zum Inhalt haben (Funktionstheorie), werden demnach grundsätzlich dem öffentlichen Recht zugeordnet. Kann demgemäss die Funktion des Pfarrers nicht dem Geltungsbereich des Privatrechts zugeschrieben werden, ist sie trotz der Regelung im Personalrecht, die besagt, "Anstellungen erfolgen grundsätzlich im privatrechtlichen Verhältnis", dem öffentlich-rechtlichen Geltungsbereich zuzuordnen (vgl. den in diesem Punkt analogen Fall "Röschenz": KG-Urteil vom 5. September 2007 [810 06 199], Erw. 6, mit zahlreichen Verweisen).
Die öffentlich-rechtliche Anerkennung von Kirchen basiert auf der Erkenntnis, dass diese öffentliche Interessen wahrnehmen und gegenüber ihren Angestellten hoheitlich auftreten. Der Pfarrer selbst übt zwar praktisch keine hoheitliche Tätigkeit aus, versieht aber zweifellos öffentliche Aufgaben und Interessen der Kirchgemeinde. Damit erfüllt er eine Aufgabe im öffentlichen Interesse und der Anstellungsvertrag wurde zweifellos hinsichtlich der unmittelbaren Erfüllung dieser Aufgabe abgeschlossen. Auch die Kantonsverfassung legt fest, die Kirchenämter sind öffentliche Ämter (Art. 4 Abs. 4 KV; vgl. Isele, Nr. I, S. 24). Der Anstellungsvertrag erklärt für die Rechte und Pflichten des Angestellten das Personalreglement der Kirchgemeinde für verbindlich und als integrierender Bestandteil. Zwei Absätze später wird im Vertrag gesagt, soweit nichts anderes vereinbart sei, würden die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts gelten. Damit gilt primär das Personalreglement als gesetzliche Grundlage für das Anstellungsverhältnis. Das Personalreglement ist ein öffentlich-rechtlicher Erlass. Dass dieses vom Regierungsrat genehmigt wurde, vermag, entgegen der Behauptung der Vorinstanz, auf die Rechtsnatur des Anstellungsvertrags keinen Einfluss zu haben (VVGE 2005 und 2006, Nr. 5). Aus dem Personalreglement ergeben sich die für eine öffentlich-rechtliche Verwaltung typischen Regelungsgegenstände (vgl. dazu auch Personalverordnung vom 29. Januar 1998 [PVO; GDB 141.11]), insbesondere eine hierarchische Personalstruktur. Gemäss Anstellungsvertrag vom 12. November 2014 ist denn auch der Pfarrer von Z administrativ dem Kirchgemeinderat unterstellt. Die hierarchische Personalstruktur ist auch in der Besoldungsverordnung der Kirchgemeinde vom 2. Juni 2002 erkennbar. Bemerkenswert ist dort (Ziff. 1 Abs. 4), dass Stellenbewertungen von den Angestellten beim Kirchgemeinderat "angefochten" werden können. Der Verweis in Ziff. 0 des Personalreglements auf die subsidiäre Anwendbarkeit des Schweizerischen Obligationenrechts bewirkt lediglich, dass dieses als kommunales öffentliches Recht anzuwenden ist (vgl. Art. 42 PVO; BGE 140 I 320; Adam, a.a.O., S. 282 f.). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Anstellungsvertrag vom 12. November 2014 öffentlich-rechtlicher Natur ist (Adam, a.a.O., S. 239 und 282 ff.; Hubler, Kirche und Staat I, S. 142; Hangartner, Kirche und Staat II, S. 80; recht 2011 S. 156 ff.; vgl. auch VVGE 2009/10 Nr. 25).
Die Qualifikation als öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnisses hat zur Folge, dass einerseits der öffentlich-rechtliche Rechtsmittelweg massgeblich ist. Andererseits sind bei der Vertragsauflösung die rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien zu beachten. Im Unterschied zum Arbeitsvertragsrecht nach dem Obligationenrecht darf insbesondere eine Kündigung nur bei Vorliegen sachlicher Gründe ausgesprochen werden und der Betroffene ist vorgängig anzuhören (KG-Urteil, a.a.O., Erw. 6.5).
1.3.4 Abwahl des Pfarrers durch die Kirchgemeindeversammlung?
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Im System der Pfarrwahl ist der Pfarrer tätig aufgrund seiner parallelen Bestellung durch die Kirchgemeinde und den Diözesanbischof. Der von den Kirchgenossen präsentierte Pfarrkandidat wird letztlich vom Bischof von Y in sein Amt als Pfarrer eingesetzt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Einsetzung des Beschwerdeführers auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erfolgt ist (siehe aber act. 39; vgl. auch Grichting, Kirche und Staat II, S. 104). Gestützt auf die parallele Bestellung wird der Anstellungsvertrag zwischen dem Pfarrer und der Kirchgemeinde abgeschlossen.
Bei der Entlassung des Pfarrers ist diese Duplizität des Amtsverhältnisses ebenfalls zu beachten. Das (Sub-) Präsentationsrecht, das in Form einer Wahl durch die Kirchgemeindeversammlung ausgeübt wird, ist ein kanonisches Recht. Aus dem Blickwinkel des kanonischen Rechts lässt sich nur die erstmalige Wahl eines Pfarrers mit dem Präsentationsrecht vereinbaren, eine Abwahl – während laufender Amtszeit (vgl. dazu Grichting, Kirche und Staat II, S. 105) – würde dem Zweck und der Funktionsweise des Präsentationsrechts widersprechen. Das Präsentationsrecht ist ein einmaliges Vorschlagsrecht der Kirchgemeindeversammlung an die zuständigen Kirchenautoritäten und bewirkt keine Amtsübertragung. Insoweit erfolgt aus einer "Abwahl" auch kein Amtsentzug. Dies könnte nur der Bischof bewirken. Daher besitzt die Kirchgemeinde als Patron kein Abwahlrecht.
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Aus staatskirchenrechtlicher Sicht ist der Abwahlbeschluss aber nicht völlig wirkungslos. Die Kirchgemeindeversammlung wählt (Präsentation) den Pfarrer (Art. 6 Ziff. 1 Bst. e GO). Der Kirchgemeinderat ist für die Anstellung des Personals zuständig (Art. 8 Ziff. 5 GO). Nicht explizit geregelt ist, wem die Kündigungskompetenz bei durch die Kirchgemeindeversammlung "gewählten" Angestellten zufällt. Die Wahl des Pfarrkandidaten durch die Versammlung stellt eine Anstellungsvoraussetzung dar (neben der bischöflichen Einsetzung), die "Abwahl" demzufolge den Entzug der Anstellungsvoraussetzung. Aus arbeitsrechtlicher Sicht kommt der "Wahlbehörde" daher bei unbefristet angestellten Personen auch die "Abwahlkompetenz" zu, die zwar aus kanonischer Sicht keine Wirkung entfaltet, aus staatskirchenrechtlicher Sicht aber einem Kündigungsrecht gleichkommt.
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Nach dem bisher Gesagten greift nicht erst das Kündigungsschreiben, sondern bereits schon der Versammlungsbeschluss in eine individuelle, schützenswerte Rechtsposition des Beschwerdeführers ein (BGE 143 I 336, insbesondere Erw. 4.2 [a.E.]). Der Beschluss der Kirchgemeindeversammlung ist als eigentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses mit dem Pfarrer per 30. November 2016 und demzufolge als anfechtbare Verfügung zu betrachten. Der Kirchgemeinderat hatte keinerlei Ermessen, sein Schreiben ist lediglich noch eine Vollzugshandlung gewesen (Art. 8 Ziff. 2 GO). Offenbar ging auch die Vorinstanz (damals noch) von dieser Rechtslage aus. Anlässlich der Eröffnung des Versammlungsbeschlusses hat sie – nach den Regeln der Verwaltungsrechtspflege – einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen und den Beschwerdeführer über den Beschwerdeweg an den Regierungsrat belehrt (BGE 104 Ia 26 Erw. 4; VVGE 1978 – 1980 Nr. 25 E. 1;Hänni, Stellenwechsel und Entlassung, Basel 2012, N 8.13, und Gadola, Das Verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Eine Darstellung unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Kanton Obwalden, Zürich 1991, S. 325, wonach die Nichtwiederwahl eine Verfügung darstellt).
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4.3.3 Rechtmässigkeit der Kündigung
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Dem Kirchgemeinderat kann nicht vorgeworfen werden, er habe die Fürsorgepflicht als Arbeitgeber verletzt. Dass der Beschwerdeführer „nicht zuletzt wegen des permanenten und schweren Drucks des Kirchgemeinderates“ krank geworden sei, ist eine unbewiesene Behauptung, für die es keinerlei Anhaltspunkte gibt. Gleiches gilt für den Vorwurf, der Kirchgemeinderat sei nie gewillt gewesen, dem Beschwerdeführer die erforderliche Zeit zur Genesung einzuräumen. Da auch nach neun Monaten krankheitsbedingter Abwesenheit kein Hinweis auf eine baldige Genesung des Beschwerdeführers bestand, der Zeitpunkt einer Wiederaufnahme der Arbeit also völlig unbestimmt war, durfte der Kirchenrat ohne weiteres den Weg der Auflösung des Arbeitsverhältnisses beschreiten.
Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, durch seine krankheitsbedingte Abwesenheit sei im Pfarreibetrieb eine schwierige Situation entstanden, namentlich weil das Kirchenjahr nicht geplant und die täglichen Geschäfte nicht getätigt werden konnten. Am 12. Oktober 2015 hat der Bischof von Y infolge Krankschreibung des Beschwerdeführers bis auf weiteres einen Pfarradministrator eingesetzt (bf. Bel. 5). Der Pfarradministrator tritt in sämtliche Rechte und Pflichten des verhinderten Pfarrers ein (Kan. 540 § 1 CIC 1983). Es ist davon auszugehen, dass die kirchlichen Autoritäten eine wirksame Stellvertretung installiert haben. Nicht nachvollziehbar ist daher, und wurde von der Vorinstanz auch nicht näher begründet, weshalb im Pfarreibetrieb eine schwierige Situation entstanden sein soll, welche nicht durch den Pfarradministrator hätte bewältigt werden können (vgl. auch bf. Bel. 17).
Gemäss Anhang zum Arbeitsvertrag vom 12. November 2014 sorgt der Pfarrer unter anderem dafür, dass die Pfarrei eine tragfähige Gemeinschaft ist, in der sich die Pfarreiangehörigen beheimatet fühlen können. Gleichzeitig verfolgt er stets das Ziel, eine lebendige, attraktive und entwicklungsfähige Pfarrei zu realisieren. Weiter regelt er seine Stellvertretung während der Abwesenheiten selbstständig. Er kann dazu auf das Seelsorgeteam der Pfarreien Z und X zugehen und Absprachen treffen. Er ist verpflichtet zu gewährleisten, dass die Pfarreiangehörigen jederzeit den Kontakt zu ihm, seiner Stellvertretung oder einem Notfall-Priester herstellen können (vi. Bel. 3). Der Beschwerdeführer hat diese Pflichten nach dem 19. August 2015 nicht mehr erfüllt. Die eingereichten Arztzeugnisse bescheinigten ihm ab diesem Datum eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer behauptet,auf ärztliche Anordnung hin habe eine direkte Kontaktaufnahme mit ihm unterlassen werden müssen (bf. Bel. 13).Ob der Beschwerdeführer krankheitsbedingt ausser Stande war, mit der Kirchgemeinde auch nur die notwendigsten Angelegenheiten zu besprechen, kann mangels Einsicht in die Krankenakten oder eines vertrauensärztlichen Gutachtens nicht beurteilt werden. Damit kann auch nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer während seiner krankheitsbedingten Abwesenheit die erwähnten arbeitsrechtlichen Pflichten verletzt hat.
Die römisch-katholische Kirche versteht sich als geschwisterliche Gemeinschaft. Der Pfarrer übt seelsorgerische Tätigkeit aus. Angesichts dieser Besonderheit wirken Konflikte und liebloses Verhalten noch befremdlicher als in anderen Organisationen (Hubler, Kirche und Staat I, S. 134 f.). Nichtsdestotrotz erweckt das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers den Eindruck, diesem fehle es nicht nur in der Zusammenarbeit mit der Pastoralassistentin, sondern generell in der Zusammenarbeit mit der Kirchgemeinde an Verantwortungsbewusstsein und Pflichtgefühl gegenüber dem Gemeinwohl. Sein Einwand betreffend Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten, er sei jederzeit über seinen Anwalt erreichbar gewesen, zeigt exemplarisch seine fehlende Sensibilität für die Konfliktsituation. Ein solches Pfarrbild und Amtsverständnis vermag jedenfalls keine tragfähige Gemeinschaft zu erhalten, in der sich die Pfarreiangehörigen beheimatet fühlen. Daran ändert die stete Wiederholung nichts, er werde nach Genesung seine seelsorgerische Tätigkeit in der Pfarrei wieder aufnehmen. Denn der Beschwerdeführer hatte nie dargetan, wie dies denn angesichts des eskalierten Konflikts geschehen sollte.
Der Kanton Obwalden ist ein überblickbarer Kanton. In der Kirchgemeinde Z, die knapp fünftausend Mitglieder zählt, kennt man sich persönlich. Die krankheitsbedingte Abwesenheit des Pfarrers war allseits bekannt. Dem Kirchgemeinderat war offenbar bereits im Verlaufe des Monates September 2015 bewusst geworden, dass vom Pfarrer nichts mehr zu erwarten und eine Rückkehr des Beschwerdeführers undenkbar ist. Dies erscheint früh, ist aber nach dem bisher Gesagten nachvollziehbar. Der Abbruch der Kommunikation wurde von der Bevölkerung nicht verstanden und die Einschaltung eines Rechtsvertreters nicht goutiert. Die Kirchenmitglieder fühlten sich im Stich gelassen und der Beschwerdeführer hat seine Akzeptanz verloren. Dass das Kirchenvolk ihm sein Vertrauen entzog und der "gute Ruf" verloren ging, hat sich der Beschwerdeführer durch sein Verhalten selber zuzuschreiben. Eine Weiterführung des Anstellungsverhältnisses war nicht vorstellbar. Einzig die Trennung von Kirchgemeinde und Pfarrperson konnte eine Lösung in der verfahrenen Situation bringen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer dann auch an der Kirchgemeindeversammlung einstimmig "abgewählt".
Im Ergebnis besteht ein sachlicher Grund für die Kündigung. Die Beendigung des Arbeitsvertrags ist – aus arbeitsrechtlicher Sicht – rechtmässig erfolgt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.4 Duales System Staat – Kirche: Schwerwiegender Fall eines Zerwürfnisses
Nachdem die Kündigung im staatskirchenrechtlichen Bereich geprüft und als rechtmässig erachtet wurde, muss abschliessend der Blick nochmals erweitert werden auf das duale System von Staat und Kirche.
Das Funktionieren dieses Systems basiert nicht in erster Linie auf staatskirchenrechtlichen oder kanonistischen Abmachungen und Festlegungen, sondern auf dem guten Willen der beteiligten Personen, die gleichzeitig als Staatsbürger und Katholiken beider Ordnungen angehören. Gelegentliche Streitigkeiten und Konflikte, welche als ein Versagen des dualen Systems ausgelegt werden könnten, haben ihren wahren Grund oft in einer falschen Einstellung oder in charakterlichen Unverträglichkeiten der beteiligten Personen (Henrici, Kirche und Staat I, S. 28).
Ein nicht zu unterschätzender Nachteil des dualen Systems ist die Zweiheit der Ernennungs- und Anstellungsinstanzen. Sie kann, wenn eine Seite die Regeln des Zusammenwirkens nicht beachtet, zu fast unlösbaren Arbeitskonflikten führen (Henrici, Kirche und Staat I, S. 23). Das duale System ist nur dann überlebensfähig, wenn beide Seiten in sinnvoller Weise aufeinander bezogen sind und in wechselseitiger Ergänzung die kirchlichen Aufgaben erfüllen (Kraus, a.a.O., S. 391). Die Kirchgemeinde ist eine subsidiäre Hilfskonstruktion zur Finanzierung der Kirche (Loretan, Handbuch kath. Kirchenrecht, a.a.O., S. 1910). Im Kanton Obwalden hat sie vorwiegende die Aufgabe, die Geistlichen zu wählen (Präsentation) und für den Finanzbedarf der Pfarrei zu sorgen (Art. 105 KV). Hat sich die Kirchgemeinde mit dem Pfarrer überworfen und will sie diesen entlassen, so hat sie sich vorgängig darum zu bemühen, dass auch der zuständige Bischof ihn seines Amtes enthebt. Die eigenmächtige Entlassung eines Pfarrers durch die Kirchgemeinde ohne parallele Amtsenthebung durch den Bischof schränkt grundsätzlich die durch die Bundesverfassung geschützte Religionsfreiheit der römisch-katholischen Kirche ein (Hangartner, Kirche und Staat II, S. 96). Darüber hinaus kann dies zu faktischen Konsequenzen bei künftigen Pfarreinsetzungen führen. Denn ein patronal begründetes Präsentationsrecht ist nicht ein staatliches Recht der Kirchgemeinde, sondern ein von der Kirche der staatskirchenrechtlichen Körperschaften zugebilligtes kirchliches Recht (Röllin, a.a.O., N 16, der in der Verweigerung der Finanzierung einen Verzicht der staatskirchenrechtlichen Körperschaft auf das patronal begründete Pfarrwahlrecht sieht; Hangartner, Kirche und Staat II, S. 86).
Die Vorinstanz vertritt die Ansicht, die kirchliche Amtsenthebung sei keine Voraussetzung für die Kündigung (act. 21 [S. 11]). Die Auflösung des Anstellungsverhältnisses und die kirchenrechtliche Amtsenthebung müssten keineswegs zusammenfallen. Ob der Bischof nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers aufkommen müsse, brauche nicht beurteilt zu werden. Die Kirchgemeinde könne weder nach staatlichem noch nach kirchlichem Recht gezwungen werden, einen unliebsamen Pfarrer auf unbestimmte Zeit zu entlöhnen (act. 33 [S. 21]).
Diese Haltung der Vorinstanz widerspricht dem Gebot des konstruktiven Zusammenwirkens von Staat und Kirche im dualen System. Sie entspringt aber wohl dem dualen System selbst. Denn der römisch-katholischen Kirche werden für ihr Handeln demokratisch organisierte Kirchgemeinden zur Seite gestellt (Kraus, a.a.O., S. 392). Die eingeräumte Autonomie in finanziellen Belangen ermöglicht es den Kirchgemeindemitgliedern, ihre kirchenpolitischen Vorstellungen demokratisch durchzusetzen (vgl. dazu auch Brosi, a.a.O., S. 286). Dass sie dies in Ausnahmefällen auch tun, ist daher nachvollziehbar.
Die Haltung widerspricht aber auch den aus dem Patronatsrecht fliessenden konkreten Pflichten der Kirchgemeinde. Mit der Wahl (Präsentation) des Beschwerdeführers als Pfarrer hat die Kirchgemeinde auch die Pflicht übernommen, dessen Fürsorge zu gewährleisten. Der Entzug der Fürsorge durch Auflösung des Arbeitsverhältnisses bewirkt nicht, dass der Beschwerdeführer seines Amtes als Pfarrer von Z enthoben wäre. Vielmehr ist er nach wie vor Inhaber dieses Amtes, allerdings ohne Anstellungsvertrag. Die Pfarrei kann daher vom Bischof (vorerst) nicht mit einem neuen Pfarrer besetzt werden. Die Kündigung löst für die Katholiken der Gemeinde Z die Situation nur einseitig, nämlich auf der Seite der Kirchgemeinde, nicht aber auf der Seite der Pfarrei.
Eine solche einseitige Lösung verletzt dann die Religionsfreiheit nicht und ist gerechtfertigt, wenn ein schwerwiegender Fall eines Zerwürfnisses mit dem Pfarrer vorliegt und der Bischof mit der Entlassung nicht einverstanden ist oder der Pfarrer nicht von sich aus auf sein Amt verzichtet (und dadurch die Amtsenthebung stark verzögert). Nach dem bisher Gesagten ist von einem schwerwiegenden Fall eines Zerwürfnisses zwischen dem Kirchenvolk von Z und dem Beschwerdeführer auszugehen. Aus den Akten kann nicht entnommen werden, dass der Bischof von Y um Entlassung ersucht worden wäre. Indessen ist belegt, dass er den Beschwerdeführer gebeten hat, sich eine allfällige Demission zu überlegen. Der Beschwerdeführer hat eine solche aber abgelehnt (act. 29 [S. 17, vgl. aber 37]). Mittlerweile hat der Bischof ein Amtsenthebungsverfahren eingeleitet, das allerdings infolge Krankschreibung des Beschwerdeführers sistiert werden musste.
Letztlich ist die "vorzeitige" Entlassung des Pfarrers durch die Kirchgemeinde auch mit Blick auf die Religionsfreiheit gerechtfertigt. Dies weil die Amtsenthebung aufgrund der Duplizität der Rechtssysteme, welche im Falle der Krankschreibung von unterschiedlichen Rechtsfolgen ausgeht, erst Jahre später erfolgen könnte, was dem Kirchenvolk nicht zugemutet werden kann.