Entscheidpublikation OGVE 2018/19 Nr. 42
Art. 89 Abs. 3 KV
Kommunales Recht, das die Einzelheiten des kantonalen Finanzhaushaltsgesetzes regelt, muss vom Regierungsrat genehmigt werden. Die Genehmigungspflicht leitet sich aus der Finanzaufsicht des Regierungsrats über die kommunalen Körperschaften ab.
Entscheid des Regierungsrats vom 17. Juni 2019 (Nr. 495).
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 14 des neuen Finanzhaushaltsreglements der Einwohnergemeinde X vom 25. März 2019 (FHR) erlässt der Einwohnergemeinderat die zum Vollzug des Reglements erforderlichen Ausführungsbestimmungen und Weisungen.
Das Finanzhaushaltsgesetz vom 11. März 2010 (FHG; GDB 610.1) statuiert an verschiedenen Stellen: Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in Ausführungsbestimmungen bzw. in einem Reglement. Es ist offensichtlich, dass der Gesetzgeber für die kantonale Ebene die Form der Ausführungsbestimmungen und für die Gemeindeebene die Form des Reglements vorgesehen hat, um die Einzelheiten des Finanzhaushaltsgesetzes zu regeln. Kommunale Ausführungsbestimmungen sind eine Schöpfung der Einwohnergemeinden und im kantonalen Recht unbekannt.
Es ist unbestritten, dass die kommunale Gesetzgebung, welche die Einzelheiten des Finanzhaushaltsreglements regelt, genehmigungspflichtig ist. Dabei geht es primär nicht um Normen, die für die Bürgerinnen und Bürger, sondern für die Gemeindeorgane und die Gemeindeverwaltung rechtsverbindlich sind. Die Genehmigungspflicht leitet sich daher aus der Finanzaufsicht des Regierungsrats über die kommunalen Körperschaften ab.
Für die Finanzaufsicht spielt es keine Rolle, ob die Einwohnergemeinde seine Finanzhaushaltsgesetzgebung in mehrere Rechtserlasse aufteilt (der Sinne einer solche Aufteilung kann hier offengelassen werden). Es spielt auch keine Rolle, wie die Einwohnergemeinde diese Erlasse bezeichnet. Letztendlich bilden alle Erlasse zusammen die kommunalen Rechtsgrundlagen im Sinne des FHG, die vom Regierungsrat im Rahmen seiner Finanzaufsicht überprüft werden.
Ein Vollzugserlass ist für gewöhnlich zusammen mit dem übergeordneten Erlass in Kraft zu setzen, andernfalls er in der Regel für die Umsetzung der Gesetzgebung nicht zwingend notwendig ist.
Der Einwohnergemeinderat X hat in Zusammenhang mit dem Finanzhaushaltsreglement keine Ausführungsbestimmungen eingereicht. Dies mit der Begründung, er könne solche Ausführungsbestimmungen erlassen, ohne diese dem Regierungsrat zur Genehmigung einreichen zu müssen. Wie bereits dargelegt, ist diese Auffassung des Einwohnergemeinderats rechtlich nicht korrekt und mit Blick auf eine wirksame Finanzaufsicht auch nicht zielführend. Nach dem bisher Gesagten stellt sich die Frage, ob das Genehmigungsverfahren für das neue Finanzhaushaltsreglement sistiert werden soll, bis die Ausführungsbestimmungen vorliegen. Dies scheint vorliegend nicht notwendig zu sein. Das neue Finanzhaushaltsreglement ist – soweit ersichtlich – auch ohne die in Aussicht gestellten Ausführungsbestimmungen anwendbar (für die Weisungsbefugnis des Gemeinderats bedarf es keiner gesetzlichen Grundlage im Finanzhaushaltsreglement).
Vor diesem Hintergrund wird der Einwohnergemeinderat aufgefordert, seine Ausführungsbestimmungen dem Regierungsrat zur Genehmigung einzureichen, sobald solche erlassen sind. Solange solche Ausführungsbestimmungen pendent sind, bedarf es keines Hinweises auf den Erlass solcher Bestimmungen im Sinne von Art. 14 FHR. Daher ist die Genehmigung für diese Bestimmung (noch) nicht zu erteilen und das Verfahren zu sistieren, bis die Ausführungsbestimmungen zur Genehmigung eingereicht werden.