OGVE 2018/19 Nr. 34 Art. 88 KV und Art. 60a GSchG Bemessung von Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren; Verursacherprinzip. Die Bemessung der Anschlussgebühren nach dem Steuerwert einer Liegenschaft verstösst nicht gegen das Verursache
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation OGVE 2018/19 Nr. 34
Art. 88 KV und Art. 60a GSchG
Bemessung von Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren; Verursacherprinzip. Die Bemessung der Anschlussgebühren nach dem Steuerwert einer Liegenschaft verstösst nicht gegen das Verursacherprinzip oder sonstiges übergeordnetes Recht.
Bei der nachträglichen baulichen Veränderung kann die Erhöhung des Steuerwerts als Vermutung für eine zusätzliche Beanspruchung des Kanalisations- oder Wasserversorgungssystems gelten, die eine ergänzende Anschlussgebühr rechtfertigt. Diese wird dann folgerichtig nach der Differenz des Steuerwerts bemessen.
Entscheid des Regierungsrats vom 19. Juni 2018 (Nr. 539).