Entscheidpublikation OGVE 2018/19 Nr. 14
Art. 310 Abs. 1 StPO
Auslegung des Rechtsverbots Parkieren Verboten. Die in Frage stehenden Verbotstafeln enthalten folgenden Inhalt: "Rechtsverbot", Signal 2.50: "Parkieren verboten"; "Ausgenommen Berechtigte sowie Besucher von O.". Darunter ist eine Zusatztafel angebracht: "Parkkarten sind im O.-Shop erhältlich". Unter den Berechtigten sind einerseits die "Besucher des Betriebs der Eigentümerin" und andererseits "Dienstbarkeitsberechtigte im Rahmen ihrer Dienstbarkeit". Eine Beschränkung der Parkdauer ist nicht vorgesehen. Ebenso ergibt sich aus dem Rechtsverbot nicht, wann ein Besuch von O. während der Parkierungsdauer stattzufinden hätte und welche Handlungen dieser Besuch umfassen müsste, namentlich, ob eine Konsumationspflicht besteht. Ein Verstoss gegen das Rechtsverbot hätte sich vorliegend erst bei einem Parkieren und anschliessender Wegfahrt ohne Betreten des Restaurationsgebäudes oder eines anderen Betriebsteils ergeben (E. 2.4 ff.).
Um die rechtlichen Unklarheiten zu beseitigen, regte das Obergericht an, den in Frage stehenden Parkplatz generell einer Parkiergebühr zu unterstellen, die etwa bei einer Konsumation bei O. anrechenbar wäre (E. 2.7).
Entscheid des Obergerichts vom 8. August 2018 (BS 17/027).
Sachverhalt:
Die O. AG, handelnd durch H., ist Eigentümerin der Parzellen Nr. X, Y und Z. Der Kantonsgerichtspräsident I verfügte auf diesen Parzellen ein Rechtsverbot, welches im Amtsblatt publiziert wurde. Dieses Rechtsverbot wird durch die O. AG mit mehreren Signalen "Parkieren verboten, ausgenommen Berechtigte sowie Besucher" auf den entsprechenden Parzellen aufgezeigt.
Gemäss unbestrittenem Sachverhalt parkierten A. und M. am 13. Oktober 2017, um 12.10 Uhr, ihre beiden Fahrzeuge auf dem unteren, nicht asphaltierten Parkplatz. Nach rund 40 Minuten ging H. zu A. und M. und verlangte eine Parkgebühr inklusive Umtriebsentschädigung von Fr. 20.-- pro Fahrzeug. Unbestritten ist weiter, dass die beiden mit deren Fahrzeugen anschliessend auf den oberen Teil des Parkplatzes fuhren und das O. aufsuchten, worauf ihnen H. Hausverbot erteilte und sie fortwies.
Die O. AG erhob am 22. Oktober 2017 Strafantrag gegen A. und M. wegen Nichtbeachtung der Signale "Parkieren verboten (2.50) ausgenommen Berechtigte sowie Besucher (Rechtsverbot)". Die Kantonspolizei Obwalden klärte in der Folge die Personalien der Angezeigten ab und überwies die Sache an die Staatsanwaltschaft. Diese erliess eine Nichtanhandnahmeverfügung, weil offensichtlich kein Straftatbestand erfüllt sei.
Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob die O. AG am 18. Dezember 2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Obwalden.
Aus den Erwägungen:
2.4
Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a); Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b); aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c).
Die einschlägigen Verbotstafeln enthalten folgenden Inhalt: "Rechtsverbot", Signal 2.50: "Parkieren verboten"; "Ausgenommen Berechtigte sowie Besucher". Darunter ist eine Zusatztafel angebracht: "Parkkarten sind im O. Shop erhältlich". Unter den Berechtigten sind einerseits die "Besucher des Betriebs der Eigentümerin" und andererseits "Dienstbarkeitsberechtigte im Rahmen ihrer Dienstbarkeit" (vgl. den Wortlaut des Textes des amtlichen Verbots im Amtsblatt Obwalden).
2.5
Das amtliche Verbot des Parkierens gilt somit nicht absolut. Neben einer hier nicht zutreffenden Ausnahme für Dienstbarkeitsberechtigte besteht eine Parkierberechtigung für Besucher des O. Gemäss Zusatztafel sollen Parkkarten im O. erhältlich sein. Dabei wird nicht klar, ob Besucher des O. eine Parkkarte benötigen, was bei den ebenfalls parkierberechtigten Dienstbarkeitsinhabern wohl nicht der Fall sein dürfte. Demgemäss sind Parkkarten mutmasslich für Parkierwillige gedacht, die das O. nicht besuchen wollen. Um an eine Parkkarte zu gelangen, ist jedoch ein Besuch des O. Shops notwendig, womit die Besuchereigenschaft jedoch bereits erfüllt sein könnte. Wie diese unklare Rechtssituation zu handhaben ist, kann vorliegend freilich dahingestellt bleiben.
Eine Beschränkung der Parkdauer auf den entsprechenden Parkplätzen, so denn eine Parkierberechtigung besteht, ist nicht vorgesehen. Damit ist auch ein Umparkieren nicht unzulässig. Ebenso ergibt sich aus dem Rechtsverbot nicht,wannein Besuch des O. während der Parkierungsdauer stattzufinden hätte und welcheHandlungen dieser Besuch umfassen müsste, namentlich, ob eine Konsumationspflicht besteht.
2.6
Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass der Beschwerdegegner mit seiner Partnerin das O. besucht hat, indem er für einige Minuten das zugehörige Restaurationsgebäude betreten hat. Aus welchem Anlass und zu welchem Zeitpunkt er dies gemacht hat, erscheint bei der bestehenden Rechtslage irrelevant. Ebenso kann aus dem Begriff "Besuch" – zumindest im Restaurationsbereich – keine Konsumationspflicht abgeleitet werden. Ein Besuch der Tankstelle oder Waschanlage wäre hingegen ohne Bezug der entsprechenden Dienstleistungen nicht vorstellbar, bildet vorliegend jedoch nicht Gegenstand der Auseinandersetzung. Ein Verstoss gegen das Rechtsverbot hätte sich im vorliegenden Fall somit erst ergeben, wenn der Beschwerdegegner parkiert und anschliessend ohne Betreten des Restaurationsgebäudes oder eines anderen Betriebsteils wieder weggefahren wäre. Dies war offensichtlich und unbestrittenermassen nicht der Fall, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess, da offensichtlich kein Straftatbestand erfüllt war.
2.7
Um die rechtlichen Unklarheiten zu beseitigen, erschiene es sinnvoll, den in Frage stehenden Parkplatz generell einer Parkgebühr zu unterstellen, die etwa bei einer Konsumation bei der O. AG anrechenbar wäre. Damit müssten nicht konsumierende Parkierer automatisch eine Gebühr entrichten. Bei Nichtbezahlung der Parkgebühren bestünde zudem eine eindeutige Handhabe, entsprechende Fälle zur Anzeige zu bringen.
Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme der Strafanzeige verfügt. Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen.