Entscheidpublikation OGVE 2018/19 Nr. 1
Art. 64 Abs. 2 IPRG; Art. 129 Abs. 2 und Art. 130 Abs. 2 ZGB
Da die Abänderung eines in der Schweiz ausgesprochenen Scheidungsurteils schweizerischem Recht untersteht, ist hinsichtlich des Anspruchs auf Abänderung nicht relevant, ob ein "common law couple" in British Columbia einem kanadischen Ehepaar gleichzustellen ist, sondern ob es einem Ehepaar nach Schweizer Recht entspricht.
Erhebliche und dauernde Veränderung der Verhältnisse verneint, da weder Hinweise auf ein besonders gefestigtes Konkubinat bestehen, noch eine unvorhersehbare Veränderung des Einkommens der Unterhaltsberechtigten nachgewiesen ist.
Entscheid des Obergerichts vom 27. Dezember 2019 (ZG 19/005).
Sachverhalt:
W. und M. heirateten am 5. Februar 1988. Schon vor der Ehe wurden in den Jahren 1984 und 1987 die beiden gemeinsamen Töchter geboren. Am 30. April 2014 wurde die Ehe auf gemeinsames Begehren durch das Bezirksgericht Kriens geschieden und unter anderem M. dazu verpflichtet, W. vom 1. Januar 2014 bis zum 31. März 2018 einen monatlichen, vorauszahlbaren und ab Verfall je zu 5 % verzinslichen (indexierten) Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 1'000.-- zu zahlen.
Am 28. Mai 2015 reichte M. beim Kantonsgerichtspräsidium Obwalden eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils ein und beantragte die Feststellung, die Unterhaltspflicht sei wegen Wiederverheiratung von W. gemäss Family Law Act von British Columbia entfallen. Eventualiter sei die Unterhaltspflicht aufgrund eines Konkubinatsverhältnisses zu sistieren. W. beantragte die Abweisung der Klage.
Mit Entscheid vom 23. Januar 2019 wies die Kantonsgerichtspräsidentin III die Klage ab. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass die Beklagte wiederverheiratet sei. Auch ein eheähnliches Konkubinat sei nicht nachgewiesen. Ebenso wenig sei nachgewiesen, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Beklagten seit dem Scheidungsurteil wesentlich verändert hätten.
Am 25. Februar 2019 erhob M. beim Obergericht Berufung und beantragte, es sei festzustellen, dass seine Unterhaltspflicht wegen Wiederverheiratung der Beklagten nach dem Family Law Act von British Columbia entfallen sei; eventualiter sie seine Unterhaltspflicht ab dem 1. Juni 2015 aufzuheben.
Aus den Erwägungen:
1.1
Der Berufungskläger argumentiert, die Berufungsbeklagte lebe in einem gefestigten Konkubinat, welches einem "common law couple" nach kanadischem Recht in British Columbia entspreche und damit einer Ehe gleichkomme. Gemäss Art. 130 Abs. 2 ZGB falle somit die Unterhaltspflicht dahin, was durch das Gericht festzustellen sei.
Gemäss Art. 130 Abs. 2 ZGB erlischt die Pflicht des nachehelichen Unterhalts bei Wiederverheiratung des Unterhaltsgläubigers. Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz habe seinen klägerischen Beweisführungsanspruch missachtet, indem sie auf ein Gutachten über die Rechtsfolgen eines "common law couple" und einer Ehe nach B.C.-kanadischem Recht verzichtet habe.
Die Berufungsbeklagte hält dagegen, das Gutachten sei für die Beweisführung offensichtlich untauglich, weshalb die Kantonsgerichtspräsidentin zu Recht darauf verzichtet habe, es einzuholen. Zudem finde kanadisches Recht im vorliegenden Fall ohnehin keine Anwendung.
1.2
Die Parteien haben in der Schweiz geheiratet, und die Ehe wurde in der Schweiz geschieden. Seit der Trennung der Parteien lebt die Berufungsbeklagte in Kanada. Es handelt sich daher um einen internationalen Sachverhalt. Die Ergänzung oder Abänderung eines in der Schweiz ausgesprochenen Trennungs- oder Scheidungsurteils untersteht auch bei internationalen Verhältnissen schweizerischem Recht (Art. 64 Abs. 2 IPRG). Zu klären ist daher die Frage, ob die Berufungsbeklagte nach schweizerischem (nicht nach kanadischem) Recht als wiederverheiratet zu gelten hat.
1.3
Der Beweisführungsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB und Art. 152 ZPO verschafft der beweispflichtigen Partei in allen bundesrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche bestrittene Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts entspricht (vgl. BGE 133 III 295 E. 7.1;114 II 289 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.2). Dieser Anspruch schliesst eine vorweggenommene (antizipierte) Würdigung von Beweisen allerdings nicht aus (BGE 143 III 297 E. 9.3.2).
1.4
Auf Anfrage der Kantonsgerichtspräsidentin hat das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung festgehalten, es könnte in einem allfälligen Gutachten nicht beurteilen, ob ein kanadisches "common law couple" einem Ehepaar nach Schweizer Recht gleichgestellt ist. Somit hat die Kantonsgerichtspräsidentin zu Recht auf das Einholen eines Gutachtens verzichtet, da ein solches nicht geeignet wäre, die sich hier stellenden Fragen zu beantworten. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers ist es nicht relevant, ob ein "common law couple" einem kanadischen Ehepaar gleichgestellt ist, sondern es wäre zu prüfen, ob es einem Ehepaar nach schweizerischem Rechtgleichgestellt ist. Dies hält er übrigens in der Berufungsschrift selbst fest, zieht jedoch keine entsprechenden Schlussfolgerungen daraus.
1.5
Der Berufungskläger macht geltend, die Kantonsgerichtspräsidentin habe in ihrer Beweisverfügung vom 12. Oktober 2016 selbst festgehalten, es sei die Frage zu beantworten, ob ein "common law couple" einem Ehepaar nach kanadischem Recht gleichgestellt sei, und diese Frage hätte das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung ausdrücklich beantworten können. Dabei verkennt er jedoch, dass in der Beweisverfügung festgehalten wurde, der Kläger habe zu beweisen, "dass Konkubinatspartner im kanadischen District British Columbia nach zweijähriger Konkubinatsdauer gesetzlich den dort verheirateten Ehegatten gleichgestellt sind und damit die Voraussetzungen einer Wiederverheiratung nach Schweizer Recht erfüllenund dies im vorliegenden Fall zutrifft und zur Anwendung gelangt" (Hervorhebung nicht im Original). Die relevante Beweisfrage ist entgegen der Ansicht des Berufungsklägers nicht, ob ein "common law couple" in Kanada wie ein Ehepaar zu behandeln ist, sondern ob dies auch für die Schweiz gilt; dies wurde bereits in der Beweisverfügung festgehalten.
1.6
Der Berufungskläger bringt vor, in British Columbia sei ein "common law couple" einem Ehepaar rechtlich gleichgestellt. Er argumentiert, wenn ein "common law couple" einem kanadischen Ehepaar gleichgestellt sei, so sei es auch automatisch einer Wiederverheiratung nach Art. 130 Abs. 2 ZGB gleichzustellen. Dieser Ansicht kann allerdings nicht gefolgt werden. Eine Gleichstellung eines "common law couple" und eines Ehepaars könnte in der Schweiz neben erb-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen unter anderem auch ausländerrechtliche Folgen nach sich ziehen. So hätte beispielsweise eine Person, die im kanadischen District Columbia mit einem Schweizer zusammenlebt, nach zwei Jahren Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz (bei einem gemeinsamen Umzug mit dem Schweizer Partner, Art. 42 AiG), während bei einem vergleichbaren, in der Schweiz oder einem anderen Land, welches das Prinzip des "common law couple" nicht kennt, wohnhaften Paar kein solcher Anspruch entstehen würde. Dass unter diesen Umständen ein "common law couple" nicht automatisch und in allen rechtlichen Belangen einem Ehepaar nach Schweizer Recht gleichgestellt werden kann, ist offensichtlich.
1.7
Zusammenfassend ist daher zunächst festzuhalten, dass entgegen der Ansicht des Berufungsklägers nicht relevant sein kann, ob ein "common law couple" einem kanadischen Ehepaar gleichzustellen ist, sondern ob es einem Ehepaar nach Schweizer Rechtentspricht. Diese Frage kann das beantragte Gutachten unbestritten nicht beantworten. Die Vorinstanz hat den klägerischen Beweisantrag auf Erstellung eines Gutachtens daher zu Recht abgewiesen, da es zum Beweis der behaupteten Tatsache untauglich wäre. Auch im Berufungsverfahren ist kein entsprechendes Gutachten einzuholen, da der Berufungskläger nicht geltend macht, das Gutachten könne die Rechtsfolgen eines "common law couple" und eines Ehepaars nach Schweizer Recht vergleichen.
1.8
Da der Berufungskläger zur Beantwortung dieser Frage keine weiteren Beweisanträge gestellt hat, ist die Kantonsgerichtspräsidentin zu Recht von einer unbewiesenen Behauptung ausgegangen. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob das Zusammenleben der Berufungsbeklagten mit A. überhaupt als "common law couple" zu qualifizieren wäre und ob das rechtliche Konstrukt eines "common law couple" in British Columbia anerkannt ist.
Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsklägers bezüglich Aufenthaltsstatus der Berufungsbeklagten als "sponsored spouse", die Verweigerung der Edition von Aufenthaltsbewilligungen und Lohnabrechnungen sowie die Dauer des Konkubinats führen zu keinem anderen Schluss. All diese Punkte könnten höchstens zur Bestätigung (oder der Verneinung) des Vorliegens eines "common law couple" nach kanadischem Recht führen, nicht jedoch die Frage beantworten, ob ein solches "common law couple" einem Ehepaar nach schweizerischem Recht gleichgestellt ist.
Weiter macht der Berufungskläger geltend, falls die Unterhaltspflicht nicht als dahingefallen zu betrachten sei, so sei sie doch seit spätestens Juni 2015 aufzuheben, da die Berufungsbeklagte seit spätestens dem 3. Mai 2013 in einer eheähnlichen Beziehung mit A. lebe.
2.1
Gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB kann die Rente bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. Die erhebliche und dauernde Veränderung der finanziellen Verhältnisse darf zudem zum Zeitpunkt der Scheidung nicht vorhersehbar gewesen sein (Gloor/Spycher, in: Basler Kommentar ZGB I, 6. Aufl. 2018, Art. 129 N. 6). Eine entsprechende Verbesserung der Verhältnisse kann auch dadurch eintreten, dass der Unterhaltsgläubiger eine eheähnliche Lebensgemeinschaft eingeht (Gloor/Spycher, a.a.O., Art. 129 N. 14 ff.).
2.2
Die Berufungsbeklagte machte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, A. und sie seien nur Freunde. Sie seien zwar mal ein Paar gewesen, allerdings nur bis zu ihrem dritten Besuch bei ihm im Oktober 2014. Seither führten sie keine Liebesbeziehung mehr. Mit dieser Aussage widerspricht die Berufungsbeklagte allerdings ihren Angaben im erstinstanzlichen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, in dem A. ausdrücklich als ihr Lebenspartner respektive Konkubinatspartner aufgeführt wird. Zudem hat das Bundesgericht in BGE 118 II 235 E. 3b festgehalten, auch ohne eine Geschlechtsgemeinschaft könne von einer eheähnlichen Beziehung ausgegangen werden, wenn die Partner in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung leben, sich gegenseitig die Treue halten und sich umfassenden Beistand leisten. Vorliegend lebt die Berufungsbeklagte unbestritten seit Mai 2013 mit A. in einer gemeinsamen Wohnung, dieser finanziert(e) gemäss Angaben der Berufungsbeklagten den Lebensunterhalt von beiden. Zumindest bis Juni 2015 bezeichnete sie diesen als Lebenspartner. Wenn sie nun angibt, lediglich bis Oktober 2014 eine Beziehung mit A. geführt zu haben, widerspricht sie ihren eigenen Angaben.
2.3
Allerdings ist diesbezüglich auf die vorangegangenen Erwägungen zu verweisen, wonach auf den vorliegenden Fall ausschliesslich Schweizer Recht anzuwenden ist. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers wäre demnach nicht auf die Konkubinatsdauer von zwei Jahren zur Annahme eines kanadischen "common law couple" abzustützen, sondern auf die nach Schweizer Rechtsprechung übliche Konkubinatsdauer von fünf Jahren, um ein gefestigtes, eheähnliches Konkubinat zu bejahen, welches die Aufhebung einer Unterhaltspflicht rechtfertigen würde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 138 III 97 E. 3.4.2) ist dabei die Dauer des Konkubinats bis zur Einleitung des Verfahrens zu berechnen, was vorliegend rund zwei Jahren entspricht. Da die Unterhaltspflicht lediglich bis zum 31. März 2018 andauerte, könnte entgegen der sinngemässen Argumentation des Berufungsklägers die Konkubinatsdauer ohnehin nicht bis zum Urteilszeitpunkt anerkannt werden, da zum jetzigen Zeitpunkt die Unterhaltspflicht bereits seit deutlich über einem Jahr nicht mehr besteht. Entgegen der Argumentation des Berufungsklägers hat das Bundesgericht zudem die Gleichstellung eines gefestigten Konkubinats mit einer Ehe und damit ein Erlöschen der Unterhaltspflicht gemäss Art. 130 Abs. 2 ZGB ausdrücklich verneint (Urteil des Bundesgerichts 5C.93/2006 vom 23. Oktober 2006, E. 2.1.2).
2.4
Wie die Berufungsbeklagte richtig festhält, verlangt der Berufungskläger im Berufungsverfahren nicht mehr die Sistierung der Unterhaltspflicht, die gegebenenfalls auch nach einer Konkubinatsdauer von weniger als fünf Jahren ausgesprochen werden könnte (Spycher/Hausheer, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, N 10.37), sondern deren Aufhebung. Allerdings hält er fest, die Unterhaltspflicht sei "zumindest" zu sistieren. Bei der Aufhebung der Unterhaltspflicht, insbesondere nach einer wie hier vorliegenden langandauernden Ehe, sind erhöhte Anforderungen an ein qualifiziertes Konkubinat zu stellen. Diese erhöhten Anforderungen hat das Bundesgericht bisher allerdings nicht näher definiert. Eine Sistierung der Unterhaltspflicht nach weniger als fünf Jahren Konkubinatsdauer setzt Hinweise auf ein besonders gefestigtes Konkubinat voraus (Spycher/Hausheer, a.a.O., N. 10.35).
Da sich der Berufungskläger nicht mit dem Vorliegen eines qualifizierten Konkubinats nach Schweizer Recht auseinandersetzt, sondern sich ausschliesslich auf das Vorliegen eines "common law couple" nach kanadischem Recht beruft und insbesondere auch nicht darlegt, wodurch vorliegend die vom Bundesgericht verlangten erhöhten Anforderungen erfüllt seien oder Hinweise auf ein besonders gefestigtes Konkubinat bestehen sollten, ist eine diesbezügliche Sistierung oder Aufhebung gemäss Art. 129 Abs. 2 ZGB nicht zu prüfen. Ob vorliegend überhaupt von einem gefestigten Konkubinat auszugehen ist, kann unter diesen Umständen offenbleiben.
3.1
Zuletzt macht der Berufungskläger geltend, die Vorinstanz habe die Verbesserung der finanziellen Verhältnisse der Berufungsbeklagten missachtet. Da die Berufungsbeklagte sich geweigert habe, die verlangten Lohnabrechnungen und Arbeitsrapporte von ihr und A. einzureichen, sei davon auszugehen, dass diese den von der klagenden Partei behaupteten Inhalt aufwiesen und die Berufungsbeklagte daher ein monatliches Einkommen von ca. Fr. 2'000.-- erzielt habe.
3.2
Der Berufungskläger verkennt bei seiner Argumentation, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Kriens nicht entnommen werden kann, von welchem Einkommen und welchem Bedarf bei der Berufungsbeklagten im Scheidungszeitpunkt ausgegangen wurde. Es wurde lediglich festgehalten, dass sich die Berufungsbeklagte nach ihrer Auswanderung nach Kanada um eine Arbeitsstelle bemühen werde. Ob diesbezüglich bereits von einem konkreten hypothetischen Einkommen ausgegangen wurde, lässt sich dem Scheidungsurteil nicht entnehmen. Da nicht feststellbar ist, von welchen finanziellen Verhältnissen der Berufungsbeklagten zum Zeitpunkt der Scheidung ausgegangen wurde, kann auch nicht geprüft werden, ob sich ihre finanziellen Verhältnisse erheblich und dauerhaft verändert haben. Zudem ging das Bezirksgericht ausdrücklich davon aus, dass sich die Berufungsbeklagte in absehbarer Zeit ein eigenes Einkommen sichern würde und berücksichtigte daher die zukünftige Entwicklung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_384/2007 vom 3. Oktober 2007, E. 2), weshalb nicht von einer unvorhersehbaren Veränderung die Rede sein kann, wenn sie tatsächlich ein solches erzielt. Sollte der Berufungskläger davon ausgehen, dass eine unvorhersehbare Veränderung des Einkommens eingetreten sei, so hätte er dies zu beweisen (Gloor/Spycher, a.a.O., Art. 129 N. 9). Da er diesbezüglich keine Beweise anbietet, ist davon auszugehen, dass im Scheidungsurteil ein allfälliges Erwerbseinkommen der Berufungsbeklagten in Kanada bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge berücksichtigt wurde.
3.3
Somit kann offenbleiben, ob die Berufungsbeklagte tatsächlich bereits kurz nach ihrem Umzug nach Kanada ein Einkommen erzielt hat, wobei dies wohl zu verneinen wäre. Der Berufungskläger behauptet ohne dahingehende konkrete Hinweise, die Berufungsbeklagte habe jahrelang Schwarzarbeit geleistet, was von dieser bestritten wird. Die vom Berufungskläger eingereichten Facebook-, Skype- und E-Mailnachrichten, in denen die Berufungsklägerin von (Schwarz-)Arbeit berichtete, wurden von dieser erklärt. Sie habe gegenüber ihrem Ex-Mann besser dastehen wollen, damit er sich keine Sorgen mache und ihr das benötigte Geld schicke. Diese Begründung ist nachvollziehbar, der Berufungskläger setzt sich inhaltlich nicht damit auseinander und kann sie somit auch nicht widerlegen.
Soweit der Berufungskläger argumentiert, die Berufungsbeklagte habe die Herausgabe ihrer Lohnausweise verweigert, wodurch davon auszugehen sei, dass sie über undeklariertes Einkommen verfüge, ist darauf hinzuweisen, dass bei Schwarzarbeit üblicherweise gerade keine Lohnausweise ausgestellt werden, ein solcher könnte also keine Schwarzarbeit belegen. Da keine Beweise vorliegen, wonach die Berufungsklägerin früher oder mehr Einkommen erzielt hat, als sie mit Lohnausweisen zu belegen vermag, kann ein solches nicht angenommen werden.
3.4
Soweit der Berufungskläger geltend macht, im Zeitpunkt der Scheidung habe bei der Berufungsbeklagten eine Unterdeckung bestanden, so würde dies dazu führen, dass gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB eine Verbesserung der Verhältnisse nicht berücksichtigt werden dürfte.
3.5
Der Berufungskläger macht geltend, die Berufungsbeklagte habe der von ihm in der Klageschrift aufgestellten Bedarfsberechnung von Fr. 3'170.-- zum Zeitpunkt der Scheidung nicht widersprochen. Dieser Bedarf sei mittlerweile unbestritten auf Fr. 812.-- gesunken. Sie vermöge nun ihren Bedarf auch ohne Unterhaltsleistungen mehr als nur zu decken, weshalb die Unterhaltspflicht aufzuheben sei.
Zu dieser Argumentation ist erneut auf das Scheidungsurteil zu verweisen. Wie dargelegt, wurde in diesem der Bedarf der Berufungsbeklagten nicht festgehalten, jedoch eine Unterhaltsrente von Fr. 1'000.-- monatlich zugesprochen. Auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass der Bedarf der Berufungsbeklagten seit dem Scheidungsurteil gesunken ist, liesse dies allein noch nicht den Schluss zu, dass sich ihre finanziellen Verhältnisse verbessert haben. Wie vorne (E. 3.2) dargelegt, ist davon auszugehen, dass das Bezirksgericht Kriens im Scheidungsurteil bereits ein eigenes Einkommen der Berufungsbeklagten einberechnet hat. Da allerdings nicht bekannt ist, wie hoch dieses hypothetische Einkommen veranschlagt war und bei der Berechnung von Unterhaltsbeiträgen Bedarf und Einkommen einander gegenübergestellt werden müssen, lässt sich ohne diese Angaben nicht beurteilen, ob sich die finanziellen Verhältnisse der Berufungsbeklagten tatsächlich verbessert haben. Sollte sich der finanzielle Bedarf deutlich gesenkt haben, würde dies nur dann zu einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse führen, wenn das Einkommen im erwarteten (hohen) Bereich läge. Ob dies vorliegend der Fall ist, lässt sich nicht beurteilen, da nicht bekannt ist, von welchen finanziellen Verhältnissen das Bezirksgericht Kriens ausgegangen ist. Die vom Berufungskläger in der Klageschrift aufgestellten, durch nichts belegten Berechnungen vermögen diesen Beweismangel nicht zu beheben.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorliegende Berufung ausschliesslich nach Schweizer Recht zu beurteilen ist und daher nicht zu prüfen ist, ob die Berufungsbeklagte Teil eines "common law couple" nach BC-kanadischem Recht ist und welche Rechtsfolgen ein solches hätte. Eine Wiederverheiratung nach Schweizer Recht ist zu verneinen, das Vorliegen eines qualifizierten Konkubinats nach Schweizer Recht wird nicht rechtsgenüglich geltend gemacht. Da entsprechende Angaben im Scheidungsurteil fehlen, kann nicht überprüft werden, ob sich die finanzielle Lage der Berufungsbeklagten seit dem Scheidungsurteil erheblich und dauernd verbessert hat. Dementsprechend ist die Berufung abzuweisen.